Handelsrecht

Registerportal der Länder einen erheblichen Vorteil, da sie nicht mit 16 einzelnen Ländern in die Verhandlungen zu Datenlieferungen treten muss, sondern dieses einheitlich über eine Stelle abwickeln kann. Dem Land Nordrhein-Westfalen wird der durch die Übertragung von hoheitlichen Aufgaben entstehende Personal- und Sachaufwand mit 48 000 Euro pro Jahr vergütet. Die daraus entstehenden zu verteilenden Gesamtkosten von 329 600 Euro werden nach dem Königsteiner Schlüssel für das Jahr vor der Fälligkeit der Beträge verteilt. Entsprechend des Königsteiner Schlüssels für das Jahr 2006 hat damit Niedersachsen in 2007 30342,35 Euro (= 9,20581 %) an das Land Nordrhein-Westfalen zu zahlen. Dieser Betrag wird sich in den kommenden Jahren nur geringfügig unter Schwankungen des Königsteiner Schlüssels verändern. In finanzieller Hinsicht stellt sich dies als Besserstellung des Landes dar. Nach § 9 Abs. 1 und § 10 HGB (i. d. F. des EHUG) ist Niedersachsen verpflichtet, ab dem 1. Januar 2007 die Einsichtnahme in das Handelsregister und die Bekanntmachung von Eintragungen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationsmedium zu gewährleisten. Außerdem ist dem Unternehmensregister Zugang zu den Registerdaten der niedersächsischen Registergerichte zu gewähren. Letztlich ist Niedersachsen verpflichtet, umfangreiches statistisches Material an verschiedene Statistikregister zu liefern. Ohne das Registerportal der Länder müsste Niedersachsen bis zum 1. Januar 2007 ein landeseigenes Registerportal aufbauen, das in der Folgezeit zu betreiben und zu pflegen wäre. Die dafür aufzuwendenden Kosten würden - nach vorläufiger Schätzung - für die ersten zwei Monate des Betriebes 48 529,00 Euro betragen. Für ein Landesportal wären somit weitaus höhere Kosten aufzuwenden als sie tatsächlich durch das gemeinsame Registerportal aller Bundesländer für Niedersachsen entstehen (30 342,35 Euro pro Jahr). Hinzu kämen für ein Landesportal die für die Lieferung der Daten an Unternehmens- und Statistikregister aufzuwendenden Programmier- und Personalkosten, die im Einzelnen nicht beleuchtet wurden.

Bei der geplanten Beteiligung an einem bundeseinheitlichen Registerportal sind in der vom Land Niedersachsen jährlich zu leistenden Zahlung von 30 342,35 Euro bereits die bei dem Amtsgericht Hagen entstehenden Personalkosten für die Erhebung und die Beitreibung der Gebühren für die Einsichtnahme in das Registerportal enthalten. Außerdem entstehen für Niedersachsen keine zusätzlichen Infrastrukturkosten für Hard- und Software. Zusätzlicher Personalaufwand muss nicht betrieben werden. Neue Verwaltungsaufgaben aufgrund des EHUG - wie die Datenlieferung an die Statistikregister - fallen gar nicht erst an. Letztlich werden Einsparungen bei Porto und Verpackung zu verzeichnen sein, da keine Gebührenrechnungen mehr für die Einsichtnahmen gedruckt und versandt werden müssen. Das bundeseinheitliche Registerportal wird für das Land Niedersachsen voraussichtlich kostendeckend zu betreiben sein, denn die jährlich an Nordrhein-Westfalen zu leistende Zahlung wird voraussichtlich durch den Erlös aus den nach den Nummern 400 und 401 des Gebührenverzeichnisses gemäß § 2 Abs. 1 der Justizverwaltungskostenordnung i. d. F. des EHUG beizutreibenden Gebühren kompensiert, die an das Land Niedersachsen in voller Höhe ausgekehrt werden.

3. Beteiligungen

Eine Anhörung von Verbänden hat nicht stattgefunden, da deren Interessen nicht betroffen sind. Es handelt sich letztlich um eine justizinterne Organisationsangelegenheit.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz wurde nach § 22 Abs. 1 Satz 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes beteiligt. Er hat in seiner Stellungnahme keine grundsätzlichen Bedenken gegenüber dem Staatsvertrag und der Dienstleistungsvereinbarung geäußert.

4. Auswirkungen auf die Umwelt, auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, auf schwerbehinderte Menschen und auf Familien Derartige Auswirkungen sind weder vom Gesetzentwurf noch vom Staatsvertrag zu erwarten.

B. Besonderer Teil

1. Allgemeines:

Wie in der Präambel des Staatsvertrages ausgeführt, wollen die Länder zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur handelsrechtlichen Publizität der Register unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein gemeinsames Internetportal, das sog. Registerportal, betreiben. Das Registerportal eröffnet zum einen den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme der Länder und zum anderen auf die Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte im Internet. Zudem werden die Datenlieferungen an das Deutsche Unternehmensregister und das Statistikregister darüber abgewickelt. Die Länder greifen damit die Möglichkeit des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) zur länderübergreifenden Zusammenarbeit auf, um so eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und der Kosten zu erreichen.

Die Schaffung eines zentralen Registerportals aller Bundesländer stellt auch für die private Wirtschaft einen Vorteil dar. Würde jedes Bundesland ein landeseigenes Portal schaffen, wären, um auf die Registerbestände aller Länder zugreifen zu könne, 16 verschiedene Kennungen notwendig, die beantragt und verwaltet werden müssten. Hinzu käme, dass von 16 verschiedenen Stellen für die Einsicht in die Register Rechnungen erstellt würden. Dagegen führt das gemeinsame Registerportal dazu, dass es nur ein zentrales Passwort für alle Handelsregister der Länder geben wird. Außerdem wird, unabhängig davon, aus welchen Registern der Länder Daten abgerufen werden, nur eine Abrechnung gefertigt, was zur Entlastung der Wirtschaft im Verwaltungsaufwand bei der Einsichtnahme führt.

Durch die Einrichtung eines zentralen Registerportals der Länder wird damit eine Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland erreicht, da die zersplittert liegenden Register der Länder auf einer zentralen Beauskunftungsplattform zusammengefasst werden und es zukünftig eine Stelle gibt, an die sich Interessierte, insbesondere aus dem europäischen Ausland, wenden können, um Registerinformationen aus erster Hand zu erhalten. Niedersachsen muss sich an dem Portal beteiligen, um von dieser Entwicklung nicht abgekoppelt zu werden.

2. Zum Zustimmungsgesetz

Zu Artikel 1: Artikel 1 enthält die nach Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung erforderliche Zustimmung des Landtages zu dem Staatsvertrag und bestimmt die Bekanntmachung des Datums seines Inkraftretens.

Zu Artikel 2: Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

3. Zum Staatsvertrag

Zur Präambel:

Durch die Präambel wird die Motivation der Länder zur Betreibung des Registerportals klargestellt.

Zu § 1: § 1 erläutert die Gegenstände und Ziele des Registerportals und zeigt dessen Vorteile für die Länder auf.

Zu § 2:

Durch § 2 bestimmt das Land Niedersachsen das Registerportal zum länderübergreifend zentralen Informations- und Kommunikationsmedium (§ 9 Abs. 1 HGB i. d. F. des EHUG), über das die Daten aus den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern der Amtsgerichte Aurich, Braunschweig, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Stadthagen, Tostedt und Walsrode abrufbar sind. Die Berechtigung des Landes, weitere Zugangsmöglichkeiten zu seinen Registerdaten zu eröffnen, also z. B. ein Landesportal zu betreiben, wird durch den Staatsvertrag nicht beeinträchtigt, was durch Satz 2 der Bestimmung klargestellt wird. Niedersachsen hat bisher kein Landesportal aufgebaut und beabsichtigt auch nicht ein solches zu schaffen.

Zu § 3:

Durch § 10 HGB i. d. F. des EHUG wird bestimmt, dass zukünftig Handelsregisterbekanntmachungen über ein zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (Internet) bekannt zu machen sind. Zu diesem System wird das Registerportal www.handelsregister.de bestimmt. Der Vorläufer eines solchen Systems für Handelsregisterbekanntmachungen befindet sich schon im Probebetrieb und ist unter der Internetadresse www.handelsregisterbekanntmachungen.de zu erreichen. Die Absätze 2 und 3 regeln die Einzelheiten des Bekanntmachungsverfahrens.

Zu § 4: § 4 enthält die Zuständigkeitsübertragung für die Anmeldung und Zulassung zum elektronischen Abrufverfahren auf das Land Nordrhein-Westfalen. Dort ist das Amtsgericht Hagen zuständig.

Zu § 5:

Durch § 5 Abs. 1 des Staatsvertrages wird auch die Zuständigkeit für die Erfassung des Gebührentatbestandes (Nummern 401 und 402 des Gebührenverzeichnisses gemäß § 2 Abs. 1 der Justizverwaltungskostenordnung i. d. F. des EHUG) geregelt. Zwar wäre es auch möglich gewesen, diese in Niedersachsen zu belassen, jedoch wäre dann zum einen eine zentrale Gebühreneinziehung durch Nordrhein-Westfalen und zum anderen eine wirksame Kontrolle der Abrufe im Sinne des § 6 Abs. 2 durch Nordrhein-Westfalen nicht denkbar.

Neben der Protokollierung durch Nordrhein-Westfalen findet eine weitere Protokollierung der Abrufe in Niedersachsen statt, um eine hinreichende Kontrolle zu gewährleisten.

In Absatz 2 wird klargestellt, dass sich die Gebührenfreiheit für die Einsichtnahme in die niedersächsischen Register nach dem Landesrecht Niedersachsens bestimmt, so dass es durch die Übertragung der Aufgabe zu keiner gebührenrechtlichen Änderung bei der Einsichtnahme für die Teilnehmer kommt.

Zu § 6:

In § 6 wird die in § 5 erfolgte Übertragung dahingehend konkretisiert, dass sich die Protokollierung nach § 53 der Handelsregisterverordnung (i. d. F. des EHUG) zu richten hat und die Pflicht zur Protokollierung der Daten zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und -abrechnung der Kosten umfasst. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass nicht mehr Daten erhoben werden als für die Kostenaufbereitung notwendig ist.

Das Zulassungsverfahren beinhaltet auch das Recht, Teilnehmer am Abrufverfahren zu sperren, die die Abrufgebühren ganz oder teilweise schuldig geblieben sind. Zudem wird die Verpflichtung des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt, seiner Mitteilungspflicht nachzukommen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Grenzen des Abrufverfahrens, also die Einsicht in die Register zu Informationszwecken (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB i. d. F. des EHUG), überschritten werden. Zu denken ist hier z. B. an Einsichtnahme zu Zwecken des Aufbaus von Ersatz- oder Nebenregistern.

Zu § 7:

In § 7 wird die Übertragung zur Erhebung und Vollstreckung der Abrufgebühren, für den Fall, dass die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen geregelt. Soweit bei der Vollstreckung landesrechtliche Regelungen zu beachten sind, wird gleichzeitig in Absatz 2 Satz 2 klargestellt, dass dann nordrhein-westfälisches Landesrecht Anwendung findet. Damit wird bezweckt, dass eine Vollstreckung erst dann durchgeführt wird, wenn die in Nordrhein-Westfalen geltende Wertgrenze von 25 Euro überschritten ist (vgl. Nummer 7 der AV Behandlung von kleinen Kostenbeträgen, AV d. JM vom 17.