Integration

Dem in der Anhörung vorgebrachten Petitum des BDLA, Flusskanalisierungen in jedem Fall dem zwingenden UVP-Erfordernis zu unterwerfen, wurde nicht gefolgt: Die Änderung entspricht - gemäß zuvor gemachten Ausführungen - den Anforderungen der UVP-Richtlinie. Per se eine UVPPflicht zu fordern, ginge über die Anforderungen der UVP-Richtlinie hinaus.

Zu Buchstabe d:

Als Ergebnis der Anhörung wird die bestehende Formulierung der Anlage 1 Nr. 13 NUVPG derart ergänzt, dass die Reglung lediglich für „nicht dem Bergrecht unterliegenden" Mineralien einschlägig ist: Die Gewinnung von „Mineralien" (mit dem Begriff „Bodenschätze" in diesem Zusammenhang gleichzusetzen) erfolgt im Rahmen des Bundesberggesetzes (BBergG), wenn es sich um bergfreie oder grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes handelt, im Übrigen nach anderen Rechtsvorschriften. Sofern die Bodenschätze im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnen (abgebaut) werden, ist die UVP-Pflicht abschließend durch die (Bundes-) Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452), geregelt. Für eine Regelung des Landes ist insoweit kein Raum mehr. Dies wird durch die Klarstellung verdeutlicht.

Zudem wird durch die Streichung der Formulierung „und Küstengewässern" klargestellt, dass durch Anlage 1 Nr. 13 nur der Abbau von Mineralien in Flüssen und bestehenden Seen erfasst wird: Die Gewinnung aller Bodenschätze in Küstengewässern fällt unter die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 a BBergG. Auch hier ist die UVP-Pflichtigkeit abschließend in der UVP-V Bergbau geregelt.

Den Anregungen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie wird damit gefolgt. Materielle Änderungen der bestehenden Norm sind mit diesen beiden klarstellenden Änderungen nicht verbunden.

Zu Buchstabe e:

Der Wert für die zwingende UVP-Pflicht für den Abbau von nicht vom Bergrecht erfassten Bodenschätzen nach Anlage 1 Nr. 17 NUVPG wird von 10 Hektar auf mehr als 25 Hektar angehoben.

Gleichzeitig wird für den Abbau 10 Hektar bis einschließlich 25 Hektar anstelle der bisherigen UVP-Pflicht nun die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vorgeschrieben, so dass entsprechend dem Entwurf für Abbauten von 10 Hektar bis einschließlich 25 Hektar im Wege der allgemeinen Vorprüfung jeweils im Einzelfall das Erfordernis einer UVP zu klären ist; die bisherige Regelung, wonach für Abbauten mit einer Abbaufläche von mehr als einem Hektar bis weniger als 10 Hektar im Wege der standortbezogenen Einzelfallprüfung zu klären ist, ob es einer UVP bedarf, bleibt unverändert. Bei Abbauten auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar wird eine UVP zwingend vorgeschrieben. Durch die Änderung wird die Entscheidungskompetenz der Vollzugbehörden gestärkt. Die Regelung des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der RL 85/337/EWG (zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003; ABl. EG Nr. L 156, S. 17) werden richtlinienkonform umgesetzt: Die Anforderung nach Anlage I Nr. 19 der Richtlinie 85/337/EWG, Steinbrüche und Tagebaue auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wird erfüllt; der Regelungsauftrag, die Steinbrüche, Tagebaue und Torfabbauten nach Anhang II Nr. 2 Buchst. a der Richtlinie 85/337/EWG einer UVP zu unterwerfen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, wird durch Landesrecht mittels dem gestuft angewandten Instrument der Einzelfallprüfung (allgemeine Vorprüfung, standortbezogene Vorprüfung) ausgefüllt.

Dem in der Anhörung vorgebrachten Petitum des BDLA, Abbauverfahren von 10 ha oder mehr

- wie bisher - dem zwingenden UVP-Erfordernis zu unterwerfen wurde nicht gefolgt: Die Änderung entspricht - gemäß zuvor gemachten Ausführungen - den Anforderungen der UVP-Richtlinie. Per se eine UVP-Pflicht zu fordern, ginge über die Anforderungen der UVP-Richtlinie hinaus.

Der in der Anhörung seitens des Wirtschaftsverbandes Baustoffe-Naturstein e. V. (Köln) über die Niedersächsischen Unternehmerverbände e. V. vorgebrachten Überlegung, die Schwellenwerte entsprechend einem Positionspapier des Arbeitskreises Steine und Erde anzuheben, wurde nicht gefolgt: Die im benannten Positionspapier enthaltenen Vorschläge wurden im Rahmen der Gesetzeserarbeitung geprüft und das Ergebnis mit den Niedersächsischen Unternehmerverbänden e. V. vor der Anhörung erörtert. Im Ergebnis war festzustellen, dass die im o.g. Positionspapier unter Bezugnahme auf andere Landesgesetze vorgeschlagenen Anhebungen und Einführungen von unteren Schwellenwerten derzeit im Wege eines Vertragsverletzungsverfahrens (2006/2273) durch die EU-Kommission als mit der UVP-Richtlinie nicht vereinbar beanstandet werden. Vor diesem Hintergrund wird derzeit keine Möglichkeit gesehen, seitens der EU-Kommission kritisierte „untere Schwellenwerte" anzuheben, ohne Gefahr zu laufen, in das Vertragsverletzungsverfahren einbezogen zu werden.

Als Ergebnis der Anhörung wird die unter Anlage 1 Nr. 17 Buchst. c vorgenommene Änderung („...einschließlich Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff verwendet wird" anstelle von bisher „... einschließlich des Abbaus von Steinen ohne Einsatz von Sprengstoffen") vorgenommen. Sie dient der Klarstellung und entspricht der Formulierung, wie sie in Anlage 1 Nr. 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW S. 175), geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW S. 259), enthalten ist. Dem Petitum des Landesamtes für Bergbau Energie und Geologie wird damit gefolgt. Entsprechend wird in Anlage 1 Nr. 17 Buchst. a und b ebenfalls auf „Steinbrüche" und nicht mehr den „Abbau von Steinen" Bezug genommen. Inhaltlich sind mit dieser Anpassung sowie der Streichung der nicht abschließenden Aufzählung von Bodenschätzen („wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder Torf") keine Änderungen für den Vollzug verbunden.

Zu Buchstabe f:

Die bisherige Anlage 1 Nr. 18 NUVPG wird neu strukturiert und mit der bisherigen Nummer 18 a der Anlage 1 NUVPG zusammengeführt. Inhaltlich wird in der neuen Nummer 18.1 die Maßeinheit, die bei der Beseitigung von Wallhecken zum Zwecke der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung verwendet wird, geändert: Da für Wallhecken die bestehenden flächenbezogenen Kriterien für den Eintritt der Vorprüfungs- oder der UVP-Pflicht in der Praxis nicht vollziehbar sind, werden diese in ein längenbezogenes Kriterium umformuliert.

Als Ergebnis der Anhörung wird der Schwellenwert zur zwingenden UVP-Pflicht bei der Beseitigung von Wallhecken zum Zwecke der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung auf „500 m oder mehr" gesetzt; unterhalb dieses Wertes ist - wie auch bisher - eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zur Klärung des UVP-Erfordernisses durchzuführen. Vom Erfordernis der Einzelfallprüfung ist die Anlage einer Durchfahrt oder die Verbreiterung einer bestehenden Durchfahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte ausgenommen. Dem Petitum des Landesverbandes des Niedersächsischen Landvolkes sowie der des Landkreises Aurich, die bisherigen Flächenwerte beizubehalten, wird somit - auch aus Gründen des vereinfachten Vollzuges - nicht gefolgt.

Die in Rede stehende Nummer 18.1 dient (wie die Nummern 18.2 und 18.3) der Umsetzung von Anhang II Nr. 1 Buchst. b der UVP-Richtlinie (Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaftsnutzung). Für Vorhaben des Anhangs II der UVPRichtlinie steht es jedem Mitgliedstaat offen, mittels Einzelfallprüfung oder die Setzung von Schwellenwerten (oder einer Kombination beider Methoden) zu klären, ob das Vorhaben einer UVP bedarf. Dieses „Auswahlermessen" der Mitgliedstaaten bzgl. der Frage, wann ein Vorhaben des Anhangs II der UVP-Richtlinie einer UVP bedarf, wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Urteil vom 21. September 1999 gegen Irland (Case C-392/96) eingeschränkt und konkretisiert: Der EuGH stellt in der Irland-Entscheidung klar, dass sich die UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben des Anhangs II der UVP-Richtlinie stets über die Beantwortung der Frage ergibt, ob aufgrund des Projektes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Rdnr. 64). Der Schwellenwert (500 m) ist vor diesem Hintergrund mit den Anforderungen der UVP-Richtlinie vereinbar.

Ein die zwingende UVP-Pflicht auslösender höherer Schwellenwert ist vor dem Hintergrund des in § 33 des Niederächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) statuierten Wallheckenschutzes nicht vertretbar: Es ist nicht plausibel, dass die Beseitigung von 499 m Wallhecke keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (und eine UVP daher nicht erforderlich ist), andererseits aber § 33 NNatG einen nicht an ein Längenmaß geknüpften Wallheckenschutz normiert. Mit dem gewählten Schwellenwert zur zwingenden UVP-Pflicht wird dem Petitum des Wasserverbandstages e. V. und des Nordwestdeutschen Gartenbauverbandes gefolgt und über den durch die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände und die Landwirtschaftskammer vorgeschlagenen Wert von 200 m hinausgegangen; dem Petitum der Unternehmverbände Niedersachsen wird ebenfalls Rechnung getragen. Dem Vorschlag des BDLA bzgl. einer generellen UVP-Pflicht wird nicht gefolgt.

Die Einführung eines „allgemeinen" unteren Bagatell-Schwellenwertes (unterhalb dessen auch keine Einzelfallprüfung erfolgt) wird auch vor dem Hintergrund der o.g. Irland-Entscheidung des EuGH sowie dem laufenden Vertragsverletzungsverfahren (2006/2273) gegen die Bundesrepublik Deutschland abgelehnt: In benanntem Vertragsverletzungsverfahren hat die EU-Kommisson die Umsetzung der UVP-Richtlinie durch das UVPG und durch verschiedene Landesgesetze geprüft und im Wege der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens verschiedene Umsetzungsdefizite beanstandet. Hauptkritikpunkt ist u. a. die Setzung von zu hohen oder fachlich nicht belegbaren unteren Bagatell-Schwellenwerten (unterhalb derer auch keine Einzelfallprüfung erfolgt). Vor diesem Hintergrund wird dem Petitum nicht gefolgt, da es zu einer Aufnahme Niedersachsens in das laufende Vertragsverletzungsverfahren führen könnte. Die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung oder auch der in § 33 NNatG statuierte Schutz der Wallhecken „ersetzen" nicht das Erfordernis der Umsetzung der UVP-Richtlinie oder eine ggf. erforderliche Einzelfallprüfung. Dem Petitum der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, des Nordwestdeutschen Gartenverbandes e. V. und der Unternehmerverbände e. V. einen „generellen" unteren Bagatell-Schwellenwert (unterhalb dessen auch keine Einzelfallprüfung erfolgt) einzuführen, wird daher nicht gefolgt.

Allerdings wird - gegenüber der bisher geltenden Regelung - die Anlage einer Durchfahrt oder die Verbreiterung einer bestehenden Durchfahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte vom Erfordernis der Einzelfallprüfung ausgenommen; insoweit wird dem Begehren der zuvor genannten Petenten - bezogen auf diesen Sonderfall - nachgekommen. Die Freistellung der Schaffung einer Durchfahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte ist mit den Anforderungen der UVPRichtlinie vereinbar: Die Freistellung ist an eine spezielle Tatbestandsvoraussetzung - nämlich die Schaffung einer Durchfahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte - geknüpft; somit gilt der Bagatell-Schwellenwert nicht für sonstige Beseitigungen oder Beeinträchtigungen von Wallhecken zum Zwecke der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung. Kumulative Effekte, d. h. die sukzessive Beseitigung einer Wallhecke oder eines Wallheckenabschnittes, werden dadurch vermieden, dass lediglich die Schaffung einer Durchfahrt vom Erfordernis der Einzelfallprüfung freigestellt ist.

Möchte ein Landwirt in den eine angrenzende Fläche trennenden selben Wallheckenabschnitt eine weitere Durchfahrt legen, so ist hierfür seitens der zuständigen Behörde eine Einzelfallprüfung durchzuführen.

Dem Petitum des Landesverbandes des Niedersächsischen Landvolkes wird nicht gefolgt, für Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 18.2 einen unteren Bagatell-Schwellenwert von 1 ha einzuführen: Es ist inhaltlich nicht belegt, dass die Beseitigung von nach § 28 b NNatG besonders geschütztem Feuchtgrünland unter 1 ha Fläche keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.

Vor diesem Hintergrund wird dem Petitum nicht gefolgt, da es zu einer Aufnahme Niedersachsens in das laufende Vertragsverletzungsverfahren (2006/2273) führen könnte.

Das in der Anhörung durch den BDLA vorgebrachte Petitum, Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 18.2 des Entwurfs immer einer zwingenden UVP-Pflicht zu unterwerfen wurde nicht aufgegriffen: Die in Rede stehende Regelung wurde inhaltlich durch die EU-Kommission geprüft und nicht moniert. Insoweit besteht keine Veranlassung, die bestehende Regelung zu verschärfen.

Die Anregung des BDLA, in Anhang 1 Nr. 18.3 den Schwellenwert für die zwingende UVP-Pflicht von - wie bisher auch - 5 ha auf 1 ha herabzusetzen, wird nicht gefolgt: Die in Rede stehende Regelung wurde inhaltlich durch die EU-Kommission geprüft und nicht moniert. Insoweit besteht keine Veranlassung, die bestehende Regelung zu verschärfen.

Zu Buchstabe g: Bedingt durch die Neustrukturierung der Anlage 1 Nr. 18 NUVPG sowie die Integration der Nummer 18 a in die neue Nummer 18 kann die bisherige Nummer 18 a gestrichen werden. Da inhaltliche Änderungen hiermit nicht verbunden sind, handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.