2004 S 658 Dieses Gesetz ersetzt das Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen

Zu Buchstabe h:

Bei der Neuformulierung der Anlage 1 Nr. 22 NUVPG handelt es sich um eine erforderliche Anpassung an das Niedersächsische Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen - NESG (Nds. GVBl. 2004 S. 658). Dieses Gesetz ersetzt das Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen. Im Gegensatz zur bisherigen Vorschrift verwendet das Niedersächsische Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen den Begriff der „Bergbahn" nicht mehr. Dabei handelte es sich um einen Oberbegriff für alle Bergbahn-Systeme, der sowohl die schienengebundenen Zahnradbahnen als auch die Seilbahnen der verschiedenen Bauarten umfasst. Da Zahnradbahnen in Niedersachsen aufgrund der Topographie des Landes nicht existieren, wird im Niedersächsischen Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen kein Regelungsbedürfnis hierfür gesehen; zudem würden Zahnradbahnen durch das Allgemeine Eisenbahngesetz des Bundes erfasst. Die Neuformulierung setzt Anhang II Nr. 12 Buchst. a der Richtlinie 85/337/EWG betreffend Skilifte und Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen somit auch in der Neufassung richtlinienkonform um.

Zur Neuformulierung der Anlage 1 Nr. 23: Derzeit unterliegen Waldumwandlungen von weniger als 5 ha Wald einer standortbezogenen Vorprüfung; für Umwandlungen von 5 ha bis weniger als 10 ha ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, um zu klären, ob eine UVP erforderlich ist. Durch die Änderung werden Waldumwandlungen mit mehr als 1 ha und bis zu 5 ha Wald der standortbezogenen Einzelfallprüfung unterliegen. Die in Rede stehende Nummer setzt (zusammen mit Nummer 17.2.1. Anlage 1 UVPG) die Nummer 1 Buchst. d des Anhangs II der UVP-Richtlinie um. Für Vorhaben des Anhangs II steht es dem Mitgliedstaat entsprechend Artikel 4 Abs. 2 UVP-Richtlinie offen, mittels Schwellenwerten oder einer Einzelfallprüfung oder einer Kombination dieser Methoden zu klären, ob eine UVP erforderlich ist oder nicht. Die Regelungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 85/337/EWG (zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003; ABl. EG Nr. L 156 S. 17) werden richtlinienkonform umgesetzt: Die Anforderung, Vorhaben nach Anhang II Nr. 1

Buchst. d der Richtlinie 85/337/EWG einer UVP zu unterwerfen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, wird durch Landesrecht mittels dem gestuft angewandten Instrument der Einzelfallprüfung (allgemeine Vorprüfung, standortbezogene Vorprüfung) ausgefüllt.

Dem in der Anhörung seitens der Anstalt Niedersächsische Landesforsten sowie der Niedersächsischen Unternehmerverbände e. V. vorgetragenen Petitum, den unteren Bagatell-Schwellenwert anstelle von 1 ha auf 3 ha oder 5 ha heraufzusetzen, wurde nicht gefolgt: Ein entsprechender Bagatell-Schwellenwert (unterhalb dessen keine Vorprüfung des Einzelfalls erfolgt) impliziert entsprechend der Rechtsprechung des EuGH zur Frage des UVP-Erfordernisses bei Vorhaben nach Anhang II der UVP-Richtlinie (Case C-392/96), dass es unterhalb dieser Schwellenwerte bei der Realisierung des Vorhabens niemals zu erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt kommen kann. Es ist inhaltlich nicht belegt, dass Waldumwandlungen unter 3 ha oder 5 ha niemals erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Vor diesem Hintergrund wird dem Petitum nicht gefolgt, da es zu einer Aufnahme Niedersachsens in das laufende Vertragsverletzungsverfahren (2006/2273) führen könnte, in dem die EU-Kommission zu hohe und fachlich nicht begründete untere Bagatell-Schwellenwerte kritisiert.

Zur Neuformulierung der Anlage 1 Nr. 24: Derzeit unterliegen Erstaufforstungen mit bis zu 10 ha Wald einer standortbezogenen Vorprüfung; für Erstaufforstungen mit mehr als 10 ha und weniger als 50 ha ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, um zu klären, ob eine UVP erforderlich ist. Durch die Änderung werden Erstaufforstungen mit mehr als 1 ha und bis zu 10 ha Wald der standortbezogenen Einzelfallprüfung unterliegen. Die in Rede stehende Nummer setzt (zusammen mit Nummer 17.1.1. der Anlage 1 UVPG) die Nummer 1 Buchst. d des Anhangs II der UVP-Richtlinie um. Für Vorhaben des Anhangs II steht es dem Mitgliedstaat entsprechend Artikel 4 Abs. 2 UVP-Richtlinie offen, mittels Schwellenwerten oder einer Einzelfallprüfung oder einer Kombination dieser Methoden zu klären, ob eine UVP erforderlich ist oder nicht. Die Regelung des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 85/337/EWG (zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003; ABl. EG Nr. L 156 S. 17) werden richtlinienkonform umgesetzt: Die Anforderung, Vorhaben nach Anhang II Nr. 1

Buchst. d der Richtlinie 85/337/EWG einer UVP zu unterwerfen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, wird durch Landesrecht mittels dem gestuft angewandten Instrument der Einzelfallprüfung (allgemeine Vorprüfung, standortbezogene Vorprüfung) ausgefüllt. Durch die

Änderung werden im Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung benannte Schwellenwerte aneinander angeglichen.

Der in der Anhörung seitens der Anstalt Niedersächsische Landesforsten vorgetragenen Anregung, bei Erstaufforstungen den Schwellenwert für die allgemeine Vorprüfung anstelle von „mehr als 10 ha" auf „20 ha" heraufzusetzen, wurde nicht gefolgt. Ein derartige Wert impliziert, dass Erstaufforstungen unter 20 ha auf „normalen Standorten" (d. h. an nicht gemäß Anlage 2 Nr. 2 Buchst.

c genannten besonders empfindlichen Standorten) niemals erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Da dies nicht belegbar ist, wurde dem Petitum nicht gefolgt.

Dem in der Anhörung seitens der Anstalt Niedersächsische Landesforsten sowie der Unternehmerverbände vorgetragenen Petitum, den unteren Bagatell-Schwellenwert bei Erstaufforstungen von 1 ha auf 5 ha bzw. 20 ha heraufzusetzen, wurde nicht gefolgt: Ein entsprechender BagatellSchwellenwert (unterhalb dessen keine Vorprüfung des Einzelfalls erfolgt) impliziert entsprechend der Rechtsprechung des EuGH zur Frage des UVP-Erfordernisses bei Vorhaben nach Anhang II der UVP-Richtlinie (Case C-392/96), dass es unterhalb dieser Schwellenwerte bei der Realisierung des Vorhabens niemals zu erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt kommen kann. Es ist inhaltlich nicht belegt, dass Erstaufforstungen unter 5 ha niemals erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Vor diesem Hintergrund wird dem Petitum nicht gefolgt, da es zu einer Aufnahme Niedersachsens in das laufende Vertragsverletzungsverfahren (2006/2273) führen könnte, in dem die EU-Kommission zu hohe und fachlich nicht begründete untere Bagatell-Schwellenwerte kritisiert.

Dem in der Anhörung durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorgebrachten Petitum, dass für Erstaufforstungen generell eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt werden sollte, um sicherzustellen, dass Erstaufforstungen im Rahmen der NH3 Abstandsprüfung nach der TA-Luft gegenüber Tierhaltungen Berücksichtung finden, wurde nicht gefolgt: Für die erforderliche Einhaltung von Rechtsnormen (hier der TA-Luft) bedarf es nicht der Anwendung des Instrumentes der UVP. Vielmehr basiert die Bewertung im Rahmen der UVP auf den im Einzelfall anzuwendenden einschlägigen Rechtsnormen. Insoweit geht das Petitum ins Leere. Versteht man das Petitum (sollte generell eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt werden) derart, dass auch für die bisher mit einer A-Prüfung vorgesehenen Aufforstungen (mehr als 10 ha bis weniger als 50 ha) eine S-Prüfung vorzusehen ist (die A-Prüfung somit gänzlich entfallen würde) ist hierzu Folgendes anzumerken: Eine derartige Einschränkung der Einzelfallprüfung auf eine nur standortbezogene Einzelfallprüfung ist mit den Anforderungen des Artikels 4 Abs. 3 der Richtlinie 85/337/EWG nicht vereinbar, da die standortbezogene Einzelfallprüfung nur auf einen Teil der Kriterien der Anlage 2 (und des Anhangs 2 der UVP-Richtlinie) abhebt.

Damit käme es zu einer unzureichenden Umsetzung der Richtlinie, da bei der Einzelfallprüfung die Kriterien des Anhangs II der UVP-RL nicht vollständig zur Anwendung kämen.

Dem in der Anhörung vorgebrachten Petium der Unternehmerverbände Niedersachsen e. V. in Anlage 1 Nr. 6 NUVPG unter Verweis u. a. auf eine entsprechende Regelung in Baden-Württemberg einen unteren Bagatell-Schwellenwert (unterhalb dessen keine Einzelfallprüfung erfolgt) für Stauanlagen einzuführen, wurde nicht gefolgt: Mit der Setzung eines unteren BagatellSchwellenwertes müsste gleichzeitig belegbar sein, dass ein Vorhaben unterhalb dieser Bagatellgrenze niemals erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Im derzeit laufenden Vertragsverletzungsverfahren (2006/2273) gegen die Bundesrepublik Deutschland wendet sich die EU-Kommission gegen zu hohe und fachlich nicht begründete Schwellenwerte. Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens ist u. a. der vom Land Baden-Württemberg im Landesgesetz gesetzte untere Schwellenwert bei Stauanlagen. Vor diesem Hintergrund wird keine Möglichkeit gesehen, dem Petitum zu folgen, ohne Gefahr zu laufen, in das Vertragsverletzungsverfahren aufgenommen zu werden.

Zu Nummer 12:

Zu Anlage 3 (Liste der nach Landesrecht SUP-pflichtigen Pläne und Programme):

In der Anlage 3 werden unter Nummer 1 Pläne und Programme aufgelistet, bei denen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 NUVPG zwingend eine SUP durchgeführt werden muss. Weitergehende Ausführungen sind den Erläuterungen zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 NUVPG zu entnehmen.

Die Anlage 3 Nr. 2 listet solche Pläne und Programme auf, bei denen die Notwendigkeit einer SUP nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 NUVPG davon abhängt, ob sie einen Rahmen für Vorhaben nach der Anlage 1 NUVPG oder der Anlage 1 UVPG setzen, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt werden muss. Somit hat die zuständige Behörde bei diesen Plänen und Programmen nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 UVPG zu prüfen, ob eine Rahmensetzung für UVP-pflichtige Projekte oder solche, die dem Erfordernis einer Einzelfallprüfung nach dem (Bundes-)Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gegeben ist. Diese Prüfung ist somit nicht gleichzusetzen mit der Einzelfallprüfung nach § 9 Abs. 2 NUVPG. Weitere Ausführungen sind der Begründung zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 NUVPG zu entnehmen.

Die Zusammenstellung erfolgte u. a. aufgrund der Stellungnahmen der betroffenen Fachabteilungen und Ressorts.

Zu den Plan- und Programmarten im Einzelnen:

Zu Nummer 1: Nummer 1 erfasst die operationellen Programme und Entwicklungsprogramme zum EUStrukturfonds EFRE (mit Ausnahme von Programmen zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit), die Entwicklungsprogramme des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das operationelle Programm Europäischer Fischereifonds (EFF) und unterwirft diese dem Erfordernis einer SUP. Damit werden die Anforderungen des Artikels 11 Abs. 3 SUP-Richtlinie in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 9 SUP-Richtlinie umgesetzt, wonach für die von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten Pläne und Programme ab und einschließlich dem Programmzeitraum 2007 bis 2013 der benannten Fonds die SUP-Richtlinie anzuwenden ist. Für die Nationalen Strategischen Rahmenpläne hält die EU-Kommission die Durchführung einer SUP für nicht erforderlich, wenn die Mitgliedstaaten sich an die Mindestvoraussetzungen der Allgemeinen Bestimmungen für Strukturfonds halten. Es ist nach Auffassung der EUKommission aber erforderlich, bei den genannten operationellen Programmen zu prüfen, ob diese Projekte der Anhänge I und II der Richtlinie 85/337/EWG enthalten. Sollte dies der Fall sein, ist für das operationelle Programm entsprechend Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a SUP-Richtlinie eine SUP durchzuführen. Vor dem Hintergrund, dass die operationellen Programme die Förderung einer Vielzahl von Projekten ermöglichen und nach bisheriger Erfahrung immer auch Projekte der Anhänge I und II der Richtlinie 85/337/EWG erfasst werden, wird im Gesetzentwurf von einer zwingenden SUP-Pflicht ausgegangen, um den Vorprüfungsaufwand zu reduzieren. Hiervon ausgenommen sind Programme der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ). Diese sind nicht auf infrastrukturelle Projekte ausgerichtet und haben eine andere Zielrichtung als die EFREProgramme der Bereiche Konvergenz (Ziel 1) und Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (Ziel 2). Nach den bisherigen Programmplanungen sollen besonders die Ziele der Lissabonund der Göteborg-Agenda berücksichtigt werden, d. h. der Fokus liegt auf Wachstum und Beschäftigung, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit durch Technologie, Innovation und Nachhaltigkeit.

Auch die Überwindung regionaler Disparitäten sowie gesellschaftliche Integration und Vorsorge werden durch diese abgedeckt. Diese Begriffe zielen nicht per se auf die Umsetzung von Projekten wie in der Anlage 1 UVPG und der Anlage 1 NUVPG beschrieben. Daher ist eine Aufführung dieser Programme unter der Nummer 1 der Anlage 3 nicht angemessen. Sobald die SWOT-Analyse (Stärken-Schwächen-, Chancen- und Risikenanalyse) vorliegt, ist im Rahmen der ex anteEvaluation des jeweiligen Programms zu prüfen, ob ein Rahmen für Vorhaben des Anhangs I der UVP-RL gesetzt wird und somit eine SUP erforderlich ist. Eine vorherige Festlegung ist nicht sinnvoll.

Sollte die SUP-Richtlinie für die operationellen Programme der genannten Fonds für nicht anwendbar erklärt werden, ist - neben eventuellen Vertragsverletzungsverfahren wegen fehlerhafter Umsetzung der SUP-Richtlinie sowie sich ggf. verzögernden Förderungen von Projekten - absehbar, dass die Europäische Kommission die Inhalte dieser Richtlinie auf anderem Wege in das Verfahren der Erstellung der operationellen Programme einfließen lassen wird.