Verschuldung

Im Bereich der betriebserlaubnispflichtigen Jugendhilfeeinrichtungen existieren in Niedersachsen in öffentlicher und freier Trägerschaft landesweit konzeptionell unterschiedliche Leistungsangebote für die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe. Das Angebot der stationären Plätze verändert sich kontinuierlich, weil es vom Umfang der regional unterschiedlich ausgeprägten Inanspruchnahme abhängt. Nach den im Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Landesjugendamt - vorliegenden statistischen Daten ist gegenwärtig von rund 230 betriebserlaubnispflichtigen Plätzen für die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen auszugehen.

Je nach trägerspezifischer Ausrichtung handelt es sich um einzelne Plätze in Wohngruppen, spezielle Inobhutnahme- oder Notaufnahmegruppen, Schutzstellen, spezielle Einzelbetreuungsangebote in Erziehungs- bzw. Projektstellen oder sogenannte Clearingstellen mit niedrigschwelligem Zugang für jugendliche Selbstmelder. Daneben existiert in Hannover das Projekt „bed by night", in dem Kinder und Jugendliche zeitlich befristet auch anonym aufgenommen und betreut werden können.

Des Weiteren halten einzelne Landkreise für die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen zusätzlich ein System von Bereitschaftspflegefamilien im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII vor, die keiner Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII bedürfen.

Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass die zur Verfügung stehenden Kapazitäten für die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nicht ausreichend wären. Nach den Feststellungen einzelner Jugendhilfeträger ist allerdings zu konstatieren, dass es eine Anzahl von obdachlosen jungen Menschen gibt, die das Angebot der institutionellen Betreuungsangebote meiden. Die Inanspruchnahme des verfügbaren Hilfesystems ist insoweit grundsätzlich von der Akzeptanz des Hilfe suchenden Personenkreises abhängig.

Zu 17: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele der in Armut lebenden und der nicht in Armut lebenden Kinder eine Kindertagesstätte besuchen. Der Besuch einer Kindertagesstätte liegt in der Zuständigkeit der örtlichen Träger. Bei der Erhebung von Gebühren und Entgelte für den Besuch einer Kindertagesstätte wird die wirtschaftliche Situation von Sorgeberechtigten mit geringem Einkommen insoweit berücksichtigt, dass sie unterhalb einer bestimmten Grenze keine Gebühren entrichten müssen. Die Kommunen entlasten diese Gruppe durch die Gewährung von wirtschaftlicher Jugendhilfe. In manchen Kommunen sind dies an die 40 %, in anderen, ökonomisch stärkeren Kommunen wiederum muss nur einer geringen Zahl von Sorgeberechtigten diese Hilfe gewährt werden.

Zu IV - Angebote und Hilfe für Kinder und Familien:

Zu 1:

Nach der letzten Auswertung der Statistik über Einrichtungen und Personal der Jugendhilfe mit Stand 31.12.2002 (aktuellere Zahlen liegen aufgrund des vierjährigen Abfrageturnus dieser Statistik nicht vor) gibt es in Niedersachsen derzeit 137 Erziehungsberatungsstellen. Informationen über Schließungen oder Neugründungen von Beratungsstellen liegen nicht vor, so dass dieser Bestand auch aktuell Gültigkeit hat. Erziehungsberatung ist damit ein flächendeckend in allen Teilen Niedersachsens vorhandenes Angebot.

Die Trägerschaft der Beratungsstellen teilt sich nahezu hälftig in öffentliche und freie Betreiber auf.

Die freien Beratungsstellen werden zum großen Teil von der freien Wohlfahrtspflege getragen, dazu kommen Kirchenkreise, Stiftungen und Vereine. Der SOS-Kinderdorf e. V. ist Träger von vier Beratungsstellen.

30 Beratungsstellen haben ihren Sitz in den kreisfreien Städten Niedersachsens, darunter 12 in Hannover, 4 in Göttingen, 3 in Braunschweig, 2 in Oldenburg. Die übrigen 107 Beratungsstellen befinden sich in Landkreisen und kreisangehörigen Städten und Gemeinden.

Die Größe der Beratungsstellen nach Anzahl der tätigen Personen lässt sich wie folgt aufgliedern: 85 Stellen verfügen über bis zu 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in weiteren 42 Beratungsinstitutionen sind 6 bis10 Personen tätig.

Zu 2: Die Aufgabe der Erziehungsberatung wird von den Kommunen im Rahmen des eigenen Wirkungskreises durchgeführt. Von Seiten des Landes werden außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs keine Zuschüsse gezahlt. Die Kommunen und freien Träger haben im Jahr 2000 29,82 Mio. Euro. im Jahr 2002 31, 2 Mio. Euro und im Jahr 2004 32,7 Mio. Euro für die Finanzierung der Erziehungsberatungsstellen aufgewendet.

Darüber hinaus bietet die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke) Beratung für Jugendliche und Eltern über das Internet an. Jugendliche und Erziehungsberechtigte können sich auf diesem Weg anonym und kostenlos beraten lassen. Die Beratung erfolgt durch langjährig erfahrene Fachkräfte der bke. Das Angebot wird seit 2005 von den Jugend- und Familienministerien der Länder gefördert, die außerdem prozentual zu den Einwohnerzahlen die erforderlichen Personalkapazitäten in das Projekt einbringen. Die Finanzierung erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel. Der Anteil Niedersachsens betrug im Jahr 2005 22483,61 Euro, im Jahr 2006 22554,23 Euro.

Zu 3: Überschuldeten Familien steht in Niedersachsen ein landesweit flächendeckendes Netz an Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen zur Verfügung.

In diesem Zusammenhang ist bezüglich der erbrachten Beratungsleistungen zwischen der allgemeinen sozialen Schuldnerberatung und der Beratung auf dem Gebiet der außergerichtlichen Schuldenbereinigung (Insolvenzberatung) im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) zu differenzieren:

a) Allgemeine soziale Schuldnerberatung

Die allgemeine soziale Schuldnerberatung erstreckt sich auf die umfassende Beratung einschließlich Verhandlungsvorbereitung und Verhandlungsführung mit Gläubigern mit dem Ziel der Schuldenregulierung und Herbeiführung einer ausgeglichenen Wirtschaftsführung im Haushalt der Schuldnerin bzw. des Schuldners. Sie umfasst die wirtschaftliche, rechtliche, soziale und psychosoziale Ebene, wobei Prävention, Intervention und Krisenbegleitung die wesentlichen Elemente darstellen.

Bei der Durchführung und Finanzierung der allgemeinen sozialen Schuldnerberatung handelt es sich um eine originär kommunale Aufgabe. Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende können erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Leistungen der Schuldnerberatung nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II gewährt werden, wenn die Schuldnerberatung für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist. Die Trägerschaft für die Erbringung dieser Leistungen ist den Kommunen übertragen worden. Für den verbleibenden Personenkreis können nach Maßgabe des § 11 Abs. 5 SGB XII vom zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die Kosten für eine Schuldnerberatung übernommen werden.

b) Außergerichtliche Verbraucherinsolvenzberatung

Die Insolvenzberatung beinhaltet die Aufklärung von Schuldnerinnen und Schuldnern über das (Verbraucher-) Insolvenzrecht und seine Möglichkeiten für die privaten Schuldner, zu einer zielgerichteten Entschuldung zu gelangen. Sie erstreckt sich auf die Unterstützung bei dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung aufgrund eines Schuldenbereinigungsplans, das Testat über den erfolglosen Einigungsversuch und ggf. die Hilfestellung bei der Stellung des Antrages nach § 305 InsO.

Aufgrund des Inkrafttretens der Insolvenzordnung mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren zum 01.01.1999 hat das Land Niedersachsen durch das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung der

Insolvenzordnung (Nds. AGInsO vom 17.12.1998, Nds. MBl. S. 710, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften an das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.11.2004, Nds. MBl. S. 512) geregelt, welche Personen oder Stellen geeignet sind, Beratung auf dem Gebiet der außergerichtlichen Schuldenbereinigung durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird im Wege der widerlegbaren Rechtsvermutung davon ausgegangen, dass die bereits vorhandenen Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft der Gemeinden und Landkreise, Kirchen und Wohlfahrtsverbände grundsätzlich auch für die Aufgaben der außergerichtlichen Schuldenbereinigung geeignet sind. Des weiteren besteht für Stellen in Trägerschaft einer juristischen Person des privaten Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt, im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 Nds. AGInsO die Möglichkeit, als zur Verbraucherinsolvenzberatung geeignete Stelle zugelassen zu werden.

Die allgemeine soziale Schuldnerberatung als auch die Verbraucherinsolvenzberatung werden überwiegend durch Schuldnerberatungsstellen in Trägerschaft der Freien Wohlfahrtspflege gewährleistet. Die lebenssituationsbezogene Beratung sowie ggf. Unterstützung der Schuldnerinnen und Schuldner bei der Herbeiführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches erfolgt unter Berücksichtigung der individuellen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerinnen und Schuldner. Daneben wird die außergerichtliche Verbraucherinsolvenzberatung im zunehmenden Maße auch von der Anwaltschaft wahrgenommen. Eine Aufstellung der Beratungsstellen in den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten nach dem Stand 31.12.1999 und 30.09.2006 ergibt sich aus dem Anhang (Anlagen 1 und 2).

Aus Landesmitteln werden modellhaft in drei Schwerpunktregionen niedrigschwellige Beratungsangebote für benachteiligte und von Arbeitslosigkeit bedrohte junge Menschen gefördert. Dieses Beratungsangebot soll vor allem den durch die Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren betreuten jungen Menschen zur Verfügung stehen. Zielsetzung ist, durch frühzeitige Information und Beratung präventiv zu wirken und die Verschuldung junger Menschen zu vermeiden. Im Haushaltsjahr 2006 beträgt die Landesförderung 100 000 Euro. Geförderte Träger sind die Stadt Braunschweig, der Landkreis Osnabrück sowie die Caritasjugendsozialarbeit in der Stadt Hannover. Im Haushaltsjahr 2007 wird die Förderung um weitere 100 000 Euro aufgestockt.

Zu 4: Die Vermeidung und Überwindung von Überschuldung ist nach Auffassung der Landesregierung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Für die unmittelbare Krisenintervention im Entschuldungsprozess kommt der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung eine wesentliche Bedeutung zu.

Dieser Erkenntnis folgend ist die Förderung der allgemeinen sozialen Schuldnerberatung erstmals 2004 ausgeweitet und der Haushaltsansatz von bisher jährlich 358 000 Euro auf 576 000 Euro aufgestockt worden. Darüber hinaus beteiligt sich der Sparkassenverband Niedersachsen (SN) in Höhe von jährlich rund 511 000 Euro an der Finanzierung der allgemeinen sozialen Schuldnerberatung.

Die Förderung erfolgt mit der Zielsetzung, durch eine umfassende Beratung und Aufklärung von Schuldnerinnen und Schuldnern zu verhindern, dass Überschuldung zur Zahlungsunfähigkeit und Privatinsolvenz führt.

Durch die Bereitstellung dieser finanziellen Ausstattung gewährleistet das Land überschuldeten Schuldnerinnen und Schuldnern den Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren mit der Möglichkeit der Restschuldbefreiung und eines wirtschaftlichen Neuanfangs. In Folge dieser Landesförderung hat sich in Niedersachsen die Anzahl der Schuldnerberatungsstellen, die neben der außergerichtlichen Insolvenzberatung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO in der Regel auch allgemeine soziale Schuldnerberatung anbieten, von 96 Beratungsstellen (Stand 31.12.1999) auf 147 Beratungsstellen (Stand 30.09.2006) erhöht.

Das Adressenverzeichnis des Forums Schuldnerberatung e. V. weist gegenwärtig (Stand 03.01.2007) bundesweit 1 128 Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen aus. Mithin werden im Bundesvergleich in Niedersachsen rund 13 % des verfügbaren Angebots an Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen vorgehalten.