Wohnungsbau

Sehr geehrter Herr Präsident, unter Bezugnahme auf Artikel 63 der Niedersächsischen Verfassung in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 64 Abs. 2 LHO bitte ich, die Zustimmung des Landtages zur Veräußerung des o. b. Grundstücks einzuholen.

Sachverhalt und Begründung:

Das Land ist Eigentümer der Liegenschaft Windausweg 2 in Göttingen, Flur 29, Flurstücke 217/9, 217/11, 218/9 und 218/10 zur Gesamtgröße von 24 856 m². Das Objekt besteht aus verschiedenen Gebäudetrakten, einem Heizungs- und einem Hausmeisterhaus auf vier eigenständigen Grundstücken, die eine bauliche Einheit darstellen. Ein Verkauf ist aus diesem Grund auch nur als Einheit möglich.

Die Liegenschaft (ehemaliges Institut für Rechtsmedizin) wurde von der Stiftungsuniversität Göttingen - Humanmedizin - als Nutzer zum 31.12.2006 aufgegeben, ist für Landeszwecke entbehrlich und kann deshalb verkauft werden.

Die Grundstücke sind bauplanungsrechtlich als Sondergebiet Universität einzustufen, ein rechtsgültiger Bebauungsplan besteht nicht. Für eine Nutzungsänderung und damit für eine Nachnutzung ist das Planungsrecht erst zu schaffen.

Aufgrund der speziellen Ausstattung dieses sehr großen Gebäudekomplexes mit überwiegend Laborräumen und zwei großen Hörsälen ist am Markt eine Nachfrage für eine entsprechende Nachnutzung nicht vorhanden. Umbaumaßnahmen im Hinblick auf eine marktgängige Nutzung wären im Verhältnis zum Wert der Immobilie unvergleichlich aufwändig, zumal die Gebäudetrakte in großem Maße asbesthaltiges Baumaterial beinhalten. Im Übrigen liegt eine Kostenschätzung des damaligen Staatshochbauamts Göttingen vom 14.08.2000 über 16 170 000 DM für die Gebäudeherrichtung zur Erhaltung der Bausubstanz (mit Asbestsanierung) vor. Eine Nachnutzung des Gebäudekomplexes scheidet somit aus.

Seitens der Stadt Göttingen als dem Träger der Planungshoheit wird eine komplette städtebauliche Neuordnung dieses Areals in Richtung Wohnbebauung angestrebt. Die konkrete Bebauung soll im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbs mit nachfolgendem Architektenwettbewerb entwickelt werden.

Die Liegenschaft Windausweg 2 steht nicht unter Denkmalschutz.

Der Wert der Liegenschaft wurde vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich der Stadt Göttingen zum Wertermittlungsstichtag 01.12.2005 mit 2 600 000 Euro abzüglich der vom Verkäufer zu tragenden Abrisskosten ermittelt.

Aufgrund der wirtschaftlichen, technischen und physikalischen Eigenschaften der Bausubstanz ging der Gutachterausschuss davon aus, dass ein Erwerber das Gesamtgrundstück freilegen (Abbruch der vorhandenen Bausubstanz) und neu entwickeln muss. Die Gebäude wurden als abgängig eingestuft und deshalb nicht bewertet. Die vom Verkehrswert in Abzug zu bringenden Abrisskosten wurden vorläufig mit 900 000 Euro kalkuliert.

Die Liegenschaft wurde sowohl im Göttinger Tageblatt und überregional in der Frankfurter Allgemeine und. Die Welt/Welt am Sonntag als auch im Internet zum Verkauf angeboten.

Das Höchstgebot in Höhe von 2,8 Mio.Euro wurde gemeinschaftlich von den Göttinger Wohnungsbaugesellschaften

a) Städtische Wohnungsbau GmbH, Reinhäuser Landstraße 66, 37083 Göttingen,

b) Wohnungsgenossenschaft eG Göttingen, Oesterleystraße 4, 37083 Göttingen,

c) Volksheimstätte eG - Wohnungsbaugesellschaft, Godehardstraße 26, 37081 Göttingen, abgegeben.

Der vereinbarte Kaufpreis von insgesamt 2 800 000 Euro abzüglich der tatsächlich anfallenden Abrisskosten entspricht dem vollen Wert gemäß § 63 Abs. 4 LHO.

Im Rahmen der Vertragsverhandlungen wurde vereinbart, dass der Käufer in eigener Verantwortung und Zuständigkeit den Abriss der aufstehenden Bauten vornimmt und die entsprechenden Kosten verauslagt. Hinsichtlich der Auswahl des Abbruchunternehmens und der Auftragsvergabe ist die Zustimmung des Verkäufers erforderlich. Weiterhin wurde vertraglich vereinbart, dass die tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen und von beiden Vertragsparteien geprüften und anerkannten Abrisskosten vom Gesamtkaufpreis abgezogen werden.

Hinsichtlich der Fälligkeit des Kaufpreises wurde die Zahlung eines Kaufpreisteils in Höhe von 1 900 000 Euro (2,8 Mio. Euro minus 900 000 Euro kalkulierter Abrisskosten) innerhalb von zehn Werktagen nach Nachweis der Zustimmung des Landtages vereinbart. Die endgültige Abrechnung des Kaufpreises erfolgt innerhalb von vier Wochen nach geprüfter Rechnungslegung der Abbruchkosten. Tatsächlich entstandene Minder- bzw. Mehrbeträge zu den mit 900 000 Euro kalkulierten Abbruchkosten werden vom Käufer bzw. Verkäufer erstattet.

Der Kaufvertrag ist am 21.12.2006 - unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Landtages - notariell beurkundet worden.