Ingenieurkammer

In der Liste nach § 7 Abs. 1 werden nur gespeichert:

1. das Registergericht, die Registernummer, das Datum der Eintragung beim Registergericht,

2. die Firma oder der Name der Gesellschaft,

3. die Namen, die Anschriften und die Berufsqualifikation der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, bei einer Partnerschaftsgesellschaft der Partnerinnen und Partner, der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie der Abwicklerinnen und Abwickler oder Liquidatorinnen und Liquidatoren sowie

4. die Anschriften des Sitzes und von Niederlassungen.

Die Ingenieurkammer darf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten nach der Eintragung veröffentlichen und an Andere zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln, wenn die betroffene Person oder Gesellschaft nicht widerspricht.

Die Ingenieurkammer hat die betroffenen Personen und Gesellschaften anlässlich der Eintragung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(5) Wer der Ingenieurkammer ein berechtigtes Interesse darlegt, hat Anspruch auf Auskunft über die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten in dem erforderlichen Umfang.

Öffentliche Stellen sind berechtigt, der Ingenieurkammer zur Durchführung erforderlicher Ermittlungen Tatsachen bekannt zu geben, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen.

Die Ingenieurkammer ist berechtigt, den ihr entsprechenden Kammern, deren Aufsichtsbehörden und entsprechenden Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Auskünfte über berufsrechtliche Ermittlungen und die Ahndung von Berufsvergehen nach § 29 zu erteilen und von diesen Stellen gleichartige Auskünfte einzuholen.

Für die Übermittlung an Personen oder Stellen in Staaten außerhalb der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz sowie an zwischenstaatliche Stellen gilt § 14 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes entsprechend. Satz 2 gilt auch für die Übermittlung von Daten von und an Behörden, die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgen oder die Berufsausübung der Kammermitglieder überwachen.

(7) Die Mitglieder der Organe und der Ausschüsse der Ingenieurkammer sind auch über ihre Amtszeit hinaus verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Daten über persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse der Kammermitglieder geheim zu halten.

(8) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes unberührt.

§ 19:

Organe der Ingenieurkammer:

(1) Organe der Ingenieurkammer sind

1. die Vertreterversammlung,

2. der Vorstand,

3. der Eintragungsausschuss und

4. für den Fall, dass eine Versorgungseinrichtung besteht, der Verwaltungsrat (§ 15 Abs. 4 Satz 1).

Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme des vorsitzenden Mitglieds des Eintragungsausschusses ehrenamtlich tätig.

Das vorsitzende Mitglied des Eintragungsausschusses erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung.

§ 20:

Vertreterversammlung

Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, und geheimer Wahl von den Kammermitgliedern gewählt.

Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.

Das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl und das vorzeitige Ausscheiden aus der Vertreterversammlung wird durch eine Wahlsatzung geregelt.

In der Wahlsatzung kann bestimmt werden, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder jeweils in getrennten Wahlgruppen zu wählen sind.

§ 21

Aufgaben der Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung

1. beschließt die Satzungen, einschließlich der Satzung für die Versorgungseinrichtung,

2. beschließt den Wirtschaftsplan,

3. stellt den Jahresabschluss fest,

4. wählt Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und beschließt über die Beauftragung von Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfern mit der Prüfung des Jahresabschlusses,

5. beschließt über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,

6. beschließt über die Schaffung von privatrechtlichen Einrichtungen und die Beteiligung an privatrechtlichen Einrichtungen (§ 14 Abs. 2),

7. beschließt über die Aufnahme von Darlehen,

8. wählt die Mitglieder des Vorstandes, beruft sie ab und beschließt über ihre Entlastung,

9. beschließt über die Vorschläge für die Bestellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte und

10. beschließt über die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen. Satz 1 Nr. 5 findet auf Entscheidungen der Versorgungseinrichtung keine Anwendung.

Die Vertreterversammlung beschließt und wählt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse über die Hauptsatzung werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Die in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 8 und 9 genannten Beschlüsse und Wahlen bedürfen auch der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Pflichtmitglieder.

§ 22

Vorstand

Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand.

Dieser besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, mindestens einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und weiteren Vorstandsmitgliedern.

Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident müssen Pflichtmitglieder sein.

Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes dauert fünf Jahre.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

§ 23

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer.

Er kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestellen.

Der Vorstand beschließt die Höhe der Vergütung für das vorsitzende Mitglied des Eintragungsausschusses und schlägt die Vorsitzenden der Berufsgerichte vor.

Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich.

Erklärungen, die die Ingenieurkammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen, wenn es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, von der Präsidentin oder dem Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer schriftlich abgegeben werden; das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.

§ 24

Eintragungsausschuss

Der Eintragungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und mindestens acht beisitzenden Mitgliedern.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

Das vorsitzende Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Eintragungsausschusses werden auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von fünf Jahren von der Aufsichtsbehörde bestellt.

§ 25

Aufgaben und Entscheidungen des Eintragungsausschusses:

(1) Die Entscheidungen der Ingenieurkammer, die sich auf die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner beziehen, trifft der Eintragungsausschuss.

Der Eintragungsausschuss entscheidet über Eintragungen und Streichungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 und Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 und 5 in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und vier beisitzenden Mitgliedern mit Stimmenmehrheit; zwei beisitzende Mitglieder sollen der Fachrichtung der Person, über deren Eintragung oder Streichung entschieden wird, angehören.

Die beisitzenden Mitglieder werden vom vorsitzenden Mitglied von Fall zu Fall bestimmt.

(3) In den übrigen Fällen entscheidet der Eintragungsausschuss durch sein vorsitzendes Mitglied.

§ 26

Schlichtungsausschuss

Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern, zwischen den in § 6 genannten Gesellschaften, zwischen einem Kammermitglied und einer in § 6 genannten Gesellschaft oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hat die Vertreterversammlung mindestens einen Schlichtungsausschuss zu bilden.

Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure sein müssen.

Das Nähere regelt eine Schlichtungssatzung.

Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Verlangen eines Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen.

Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.

§ 27

Aufsicht

Die Ingenieurkammer unterliegt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Rechtsaufsicht und in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (§ 14 Abs. 4) der Fachaufsicht des Fachministeriums (Aufsichtsbehörde).

Für die Durchführung der Aufsicht gelten die §§ 13 und 14 des Niedersächsischen Architektengesetzes entsprechend, § 13 Abs. 5 Satz 2 aber mit der Maßgabe, dass anstelle des Haushaltsplans der Wirtschaftsplan vorzulegen ist.