In Partnerschaftsgesellschaften können sich Freiberufler verschiedener Berufe zusammenschließen und ihre Berufe ausüben

Die neue Formulierung „Änderung im Gesellschafterbestand" in Absatz 3 macht deutlicher, dass Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter gemeint sind.

In Partnerschaftsgesellschaften können sich Freiberufler verschiedener Berufe zusammenschließen, und ihre Berufe ausüben. Eine Beschränkung der Tätigkeit von Partnerschaftsgesellschaften, an der außer Architektinnen oder Architekten auch andere Freiberufler beteiligt sind, auf die ausschließliche Wahrnehmung von Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten widerspricht dem Sinn der Partnerschaftsgesellschaft; deshalb erklärt Absatz 4 zusätzlich die Nummer 3 des Absatzes 1 für nicht anwendbar.

Zu Nummer 6 (§ 5 NArchtG):

Die sprachlich nicht erforderliche Konkretisierung des Berufs „der Architektin oder des Architekten" in beiden Sätzen wird gestrichen.

Zu Nummer 7 (§ 6 NArchtG):

Mit den neuen Nummern 4 und 5 im Absatz 1 werden korrespondierend zu der neu geschaffenen Nachweispflicht einer Berufshaftpflichtversicherung in § 4 Abs. 7 Regelungen zur Streichung in der Architektenliste für die Fälle geschaffen, dass die eingetragene Person die Berufshaftpflichtversicherung nicht aufrecht erhält, ohne dass eine Befreiung nach § 4 Abs. 9 erteilt wurde.

Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6. Absatz 2 wird neu gefasst. Als neue Nummer 2 wird eine Regelung zur Streichung einer Gesellschaft in der Gesellschaftsliste auf eigenes Verlangen eingefügt.

Mit der neuen Nummer 5 wird eine Regelung zur Streichung in der Gesellschaftsliste für die Fälle geschaffen, dass die eingetragene Gesellschaft die Berufshaftpflichtversicherung entgegen § 4 a Abs. 2 Satz 1 nicht aufrechterhält.

Zu Nummer 8 (§ 7 a NArchtG):

Der Verzicht auf den Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung bei der Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser dient dem Abbau von Überregulierungen. Die Niedersächsische Bauordnung sieht für Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser, die Entwürfe für genehmigungsfreie Wohngebäude erstellen wollen, lediglich vor, dass sie sich in diesen Fällen ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichern müssen.

Zu Nummer 9 (§ 7 b NArchtG):

Die Regelungen zur Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner werden gestrichen. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird in Niedersachsen nur noch eine Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner bei der Ingenieurkammer Niedersachsen geführt (vgl. Artikel 2, § 11 NIngG).

Dies dient der Verwaltungsvereinfachung. Die derzeit in die Liste bei der Architektenkammer eingetragenen Personen werden ohne erneute Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen in die bei der Ingenieurkammer geführte Liste eingetragen (vgl. § 33 Abs. 3 und Artikel 3).

Zu Nummer 10 (7 c NArchtG):

In Absatz 2 Nr. 8 erfolgt eine Ergänzung um die Schweiz, die den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleichgestellt ist.

Die in Absatz 2 neu eingefügte Nummer 12 schafft die gesetzliche Grundlage zur Verarbeitung der anlässlich der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nachzuweisenden Daten hinsichtlich der Berufshaftpflichtversicherung, und zwar bezüglich Name, Anschrift, Versicherungsnummer und Versicherungssumme. Eine Grundlage für die Verarbeitung entsprechender Daten bei Gesellschaften (§ 4 a Abs. 1 Nr. 2) besteht bereits in Absatz 2 Nr. 11. Absatz 3 Satz 1 wird neu gefasst. Im ersten Halbsatz wird die Aufzählung um die in Absatz 2 eingefügte Nummer 12 ergänzt und ermöglicht so die Eintragung der von Einzelpersonen erhobenen Daten zur Berufshaftpflichtversicherung in Listen. Die Listeneintragung der von Gesellschaften erhobenen Daten bezüglich der Berufshaftpflichtversicherung regelt bereits Satz 2 Nr. 5.

In Satz 1 Halbsatz 2 entfällt der Bezug auf den zu streichenden § 7 b, und es wird ein redaktionelles Versehen korrigiert; die Verweisung muss richtig „Absatz 2 Nr. 4" lauten.

In Satz 2 Nr. 4 werden die. In die Gesellschaftsliste einzutragenden Anschriften der Gesellschaften den tatsächlichen Erfordernissen angepasst. Für die Eintragung in die Liste kommt es auf den Sitz an, für die Ausübung der Tätigkeit ggf. auch auf die Niederlassungen.

Absatz 7 wird neu gefasst; insbesondere wird die Schweiz als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellter Staat in die Regelung aufgenommen.

In Absatz 9 entfällt die Regelung für die aufgehobene Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 7 b - bisher).

Zu Nummer 11 (§ 9 NArchtG):

In Absatz 1 Nr. 4 entfällt die Regelung für die aufgehobene Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 7 b - alt).

Die neu eingefügte Nummer 10 fasst die Regelungen über die Zuständigkeit zur Überwachung der im Gesetz angeordneten Versicherungspflichten zusammen und bestimmt die Architektenkammer als zuständige Stelle nach § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag -VVG.

Zu Nummer 12 (§ 12 NArchtG):

Durch die Streichung des Wortes „außerdem" in Absatz 1 Satz 2 wird deutlicher, dass die Erhebung von Verwaltungskosten an erster Stelle steht; Beiträge sind zu erheben, wenn der Finanzbedarf nicht anderweitig gedeckt wird.

Zu Nummer 13 § 25 NArchtG):

Nicht jeder Verstoß von Kammermitgliedern gegen ihre Berufspflichten (Berufsvergehen) bedarf der Ahndung im berufsgerichtlichen Verfahren. Wenn die Schuld gering ist, soll die Architektenkammer das Berufsvergehen durch Rüge ahnden können.

Zu Nummer 14 (§ 30 NArchtG):

Als Folgeänderung zu der in § 25 Abs. 1 aufgenommenen Ahndungsmöglichkeit von Berufsvergehen mittels Rüge werden in Absatz 1 Nr. 1 die hierfür anzuwendenden Vorschriften des HKG benannt und für anwendbar erklärt.

Zu Nummer 15 (§ 31 NArchtG): § 31 wird im Hinblick auf die Umstellungen in § 1 neu gefasst. Inhaltliche Änderungen erfolgen nicht.

Zu Nummer 16 (§ 33 NArchtG):

Im Hinblick auf die neu geregelten Berufsbezeichnungen „Stadtplanerin" bzw. „Stadtplaner" bedarf es einer Übergangsregelung. Nach der gesetzlichen Logik des Architektengesetzes, die den Schutz von Berufsbezeichnungen (nicht von Tätigkeiten) bezweckt, muss die Übergangsregelung zum einen an das (vorherige) Führen dieser Berufsbezeichnung über einen gewissen Zeitraum anknüpfen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.04.2000 ist dies allerdings nicht ausreichend. Vielmehr ist auch die Ausübung des Berufes vor Inkrafttreten eines solchen Gesetzes zu berücksichtigen. Die Übergangsregelungen in den Absätzen 1 und 2 tragen beiden Aspekten Rechnung.

In die Architektenliste wird als Stadtplanerin oder Stadtplaner auch eingetragen, wer keine der in § 4 Abs. 2 Satz 2 genannten Ausbildungen abgeschlossen hat, wenn er zuvor die Berufsbezeichnung geführt hat oder entsprechend tätig war. Ein Antrag auf Eintragung in die Architektenliste ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zu stellen (Absatz 1).

Für bestehende Partnerschaftsgesellschaften und Kapitalgesellschaften, die bereits die Berufsbezeichnungen „Stadtplanerin" oder „Stadtplaner" in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, ist ebenfalls eine Übergangsregelung erforderlich. Diese Gesellschaften dürfen bis zur Eintragung in die Gesellschaftsliste diese Bezeichnung weiter führen. Ein Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste ist ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zu stellen (Absatz 2).

Aufgrund der Aufhebung des § 7 b (Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner) ist eine Regelung zur Überführung der dort eingetragenen Personen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner bei der Ingenieurkammer erforderlich. Diese Personen werden nach Inkrafttreten des Gesetzes ohne erneute Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen in die Liste nach § 11

NIngG eingetragen.

Zu Artikel 2 (- Neufassung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes - NIngG):

Zu § 1 (Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder „Ingenieur"): § 1 regelt die Voraussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder „Ingenieur". Geschützt wird auch das Führen der Berufsbezeichnung in ähnlicher Form oder in einer Wortverbindung. Die bisherigen Regelungen des § 1 Abs. 1 und § 2 NIngG werden aufgrund des Sachzusammenhangs in § 1 zusammengeführt. Zudem sind Änderungen erforderlich geworden infolge der Einführung neuer, an die Stelle der Diplom-Studiengänge tretender Bachelor- und MasterStudiengänge. Ferner besteht Änderungsbedarf aufgrund notwendiger ergänzender Anpassung des Gesetzes an Europäisches Gemeinschaftsrecht und hinsichtlich der Harmonisierung von Vorschriften mit entsprechenden Regelungen in anderen Landesgesetzen.

Zu Absatz 1: Absatz 1 benennt die Voraussetzungen, bei deren Erfüllung aufgrund in Deutschland oder im Ausland absolvierter Studienabschlüsse oder Ausbildungen oder aufgrund Verleihung einer Berechtigung die Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder „Ingenieur" ohne weitere Anzeige- oder Genehmigungserfordernisse geführt werden darf. Das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung umfasst auch Berufsbezeichnungen in ähnlicher Form oder in Wortverbindungen.

In Nummer 1 wird der Regelfall festgehalten, dass die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung aufgrund eines mindestens dreijährigen Studiums erlangt wird, das an einer Hochschule in Deutschland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde. Durch die Einführung der neuen Bachelor- und Masterstudiengänge auch an deutschen Hochschulen kann nicht mehr - wie im bisherigen § 1 Abs. 1 Nr. 1 geregelt - ausschließlich auf die Erlangung eines Diplomgrades in einer Wortverbindung mit der Bezeichnung „Ingenieur" abgestellt werden. Ausschlaggebend ist nunmehr der erfolgreiche Abschluss des in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung absolvierten Studiums. Hierdurch wird der erforderliche Bezug zu den Ingenieurwissenschaften hergestellt; zugleich erfolgt hiermit eine Harmonisierung mit entsprechenden Regelungen in anderen Bundesländern. Der Bachelorgrad beinhaltet einen ersten, der Mastergrad regelmäßig einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Hochschulrahmengesetz-HRG). Die Regelstudienzeit für den Bachelor-Abschluss beträgt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 HRG, § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) mindestens drei Jahre und erfüllt damit die in Nummer 1 vorausgesetzte Mindeststudiendauer von drei Jahren. Die neuen Studienabschlüsse Bachelor bzw. Master stehen hinsichtlich des Rechts zum Führen der Berufsbezeichnung den Diplomabschlüssen gleich.

Die Anforderungen hinsichtlich des Studiengangs erfüllt auch, wem im Ausland, und zwar innerhalb der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz aufgrund eines dort erlangten Studienabschlusses ein Bachelor- oder Mastergrad verliehen wurde. Nummer 1 dient zugleich der Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens EU-Schweiz, indem auch in der Schweiz absolvierte Studiengänge gleichermaßen zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigen.

Mit den Regelungen in Nummer 1 werden die derzeit geltenden Vorschriften des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 übernommen. Die derzeitige Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 NIngG wird in Nummer 1 integriert: Nach dem Recht eines anderen Staates der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates des EWR-Abkommens zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigte Personen dürfen die geschützte Berufsbezeichnung aus Gründen der Sicherstellung eines Mindestmaßes beruflicher Qualifikation und wegen gebotener Gleichbehandlung mit Berufsangehörigen aus Staaten.