Satz 3 ordnet die Versagung eines Eintragungsantrages bei fehlender Zuverlässigkeit als gebundene Entscheidung

Zusammenwirken von Angehörigen verschiedener Freier Berufe macht eine Verweisung auf die Eintragungsvoraussetzungen des Satzes 1 Nrn. 3 bis 7 entbehrlich.

Satz 3 ordnet die Versagung eines Eintragungsantrages bei fehlender Zuverlässigkeit als gebundene Entscheidung an.

Gemäß Satz 4 ist unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

Zu Absatz 2: Absatz 2 trifft nähere Regelungen zum Umfang der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bei der Listeneintragung nachzuweisenden Berufshaftpflichtversicherung.

Satz 1 enthält die Verpflichtung, die Haftpflichtversicherung auch nach der Eintragung aufrechtzuerhalten. Satz 2 fordert im Interesse der von möglichen Haftungsrisiken betroffenen Auftraggeberinnen und Auftraggeber die Erstreckung des Versicherungsschutzes als Nachhaftungsregelung.

In den Sätzen 3 und 4 werden die in § 4 a Abs. 2 Sätze 2 und 3 NArchtG angeordneten, das „Alltagsgeschäft" der Gesellschaften abdeckenden Mindestdeckungssummen übernommen. Satz 4 ermöglicht bei der Abdeckung des Risikos mehrerer Schadenseintritte innerhalb eines Jahres Abstufungen zwischen kleinen und größeren Gesellschaften anhand der Anzahl der für die Gesellschaft handelnden Personen. Die Pflicht zum Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung für Partnerschaftsgesellschaften besteht unabhängig davon, ob von der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit des Absatzes 5 Gebrauch gemacht wird.

Zu Absatz 3: Absatz 3 bestimmt die von der Gesellschaft vorzulegenden Unterlagen, um der Ingenieurkammer die Prüfung einzelner Eintragungsvoraussetzungen zu ermöglichen. Zudem regelt die Vorschrift Anzeigepflichten der Gesellschaft bei späteren Änderungen der Eintragungen im Handelsregister, Änderungen im Gesellschafterbestand oder des Umfangs der Beteiligung einzelner Gesellschafterinnen oder Gesellschafter. Die mitzuteilenden Tatsachen können Anlass zur Prüfung geben, ob die Gesellschaft die Eintragungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt.

Zu Absatz 4: Absatz 4 regelt landesrechtlich die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung der Partnerschaft und der Partnerinnen und Partner für zivilrechtliche Ansprüche gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern. Voraussetzung einer wirksamen Haftungsbegrenzung ist stets, dass der Partnerschaftsvertrag dies zulässt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Absatz 2 fortbesteht. Die zugelassene Beschränkung der Haftung auf insgesamt eine Million Euro je Schadensfall erstreckt sich nur auf nicht grob fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden und bedarf entweder schriftlicher Vereinbarung oder vorformulierter Vertragsbedingungen.

Zu § 8 (Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure, auswärtige Gesellschaften Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure):

Die Regelungen für auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure sind derzeit in § 12

NIngG enthalten. Für die Führung der Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma ausländischer Gesellschaften (Absatz 5) enthält das NIngG gegenwärtig keine Regelung. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 NIngG ist derzeit zusätzlich die Eintragung dieses Personenkreises in eine Liste vorgesehen, die als besondere Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure geführt wird. Diese Liste enthält nach Mitteilung der Ingenieurkammer bisher keine Eintragungen. Die Liste wird - auch unter dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung - geschlossen. Neben der nach Absatz 2 nunmehr entsprechend den Regelungen anderer Bundesländer vorgesehenen Ausstellung einer Bescheinigung bedarf es für die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung durch die Ingenieurkammer keiner zusätzlichen Liste.

Zu Absatz 1: Anstelle des bisherigen, dem bürgerlichen Recht entstammenden Begriffs der „Wohnung", die gleichzeitig an mehreren Orten bestehen kann, knüpft Absatz 1 an den melderechtlichen Begriff der nur an einem Ort bestehenden „Hauptwohnung" (§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Meldegesetzes) an. Durch das Erfordernis der „Hauptwohnung" soll verhindert werden, dass eine Beratende Ingenieurin oder ein Beratender Ingenieur mit Hauptwohnsitz außerhalb Deutschlands, aber mit (weiterem) „Wohnsitz" in Deutschland, die Berufsbezeichnung nach § 3 in Niedersachsen erst aufgrund einer Eintragung in die Liste nach § 4 führen darf.

Nummer 1 entspricht dem geltenden § 12 Abs. 2 NIngG.

Zu Nummer 2: Buchstabe a entspricht dem derzeitigen § 12 Abs. 1 Nr. 2 NIngG. Buchstabe b knüpft an den geltenden § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 NIngG an. Personen mit Hauptwohnung im Ausland, die das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Recht eines anderen Staates erhalten haben und die Berufsbezeichnung hier führen wollen, haben dies bei erstmaliger Erbringung von Dienstleistungen in Niedersachsen der Ingenieurkammer anzuzeigen. Ob außer der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung eine berufsqualifizierende Ausbildung vorlag und ob der Ingenieurberuf vor der Tätigkeitsaufnahme in Niedersachsen bereits im Ausland ausgeübt wurde, ist derzeit nicht nachweispflichtig. Nach Buchstabe b ist künftig die hinreichende berufliche Qualifikation durch Vorlage von Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen nachzuweisen. Ferner ist der Ingenieurkammer darzulegen, dass der Ingenieurberuf in dem Staat der Niederlassung rechtmäßig ausgeübt wird.

Zu Absatz 2:

Die Vorschrift ist neu. Gemäß Satz 1 erteilt die Ingenieurkammer aufgrund der Anzeige nach Absatz 1 Nr. 1 und nach Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Bescheinigung, aus der sich die Berechtigung der auswärtigen Beratenden Ingenieurin oder des Beratenden Ingenieurs zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 ergibt. Die Befristung der Geltungsdauer der Bescheinigung soll möglichem Missbrauch der Bescheinigung entgegenwirken. Anlässlich der Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Satz 2 erfolgt keine erneute Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2.

Zu Absatz 3: Auswärtige Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure, die eine dem Absatz 2 entsprechende, ihnen in einem anderen Bundesland ausgestellte (gültige) Bescheinigung besitzen, sind in Niedersachsen ohne weitere Anzeige- oder Nachweispflicht zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1, auch in ähnlicher Form oder in einer Wortverbindung, berechtigt.

Zu Absatz 4:

Nach Satz 1 untersagt die Ingenieurkammer den in Absatz 1 genannten Personen das Führen der nach § 3 Abs. 1 geschützten Berufsbezeichnung, wenn keine Berechtigung zum Führen dieser Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1 oder 3 besteht oder auf Verlangen der Ingenieurkammer keine gültige Bescheinigung gemäß Absatz 3 vorgelegt wird.

Satz 2 regelt bei fehlender Gewährleistung der Gegenseitigkeit hinsichtlich des Rechts zum Führen der Berufsbezeichnung einen Versagungsvorbehalt gegenüber Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des EWRAbkommens oder der Schweiz sind.

Zu Absatz 5: Satz 1 ermöglicht auswärtigen Gesellschaften das Führen der in § 3 Abs. 1 geschützten Berufsbezeichnung in deren Namen oder in der Firma, wenn die Gesellschaft die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 erfüllt. Die Eintragung auswärtiger Gesellschaften in eine gesonderte Liste wird nicht für erforderlich erachtet. Die Gesellschaften müssen nicht von sich aus die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen, haben aber der Ingenieurkammer nach Aufforderung die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nachzuweisen. Zur Vermeidung etwaiger Behinderungen erfolgt keine Registrierungspflicht vor einer Tätigkeitsaufnahme in Niedersachsen. Aus Gründen des mit dem Führen der Berufsbezeichnung verbundenen Vertrauensschutzes im Rechtsverkehr und im Rahmen erforderlicher Gleichbehandlung auswärtiger Gesellschaften mit inländischen Gesellschaften wird die Tätigkeitsaufnahme auswärtiger Gesellschaften gemäß Nummer 1 an die Erfüllung der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 7 geregelten Voraussetzungen geknüpft; hierzu gehören u. a. die ausschließliche Wahrnehmung von Berufsaufgaben als Gesellschaftszweck sowie der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung.

Werden die Voraussetzungen des Satzes 1 auf Verlangen nicht nachgewiesen, hat die Ingenieurkammer der auswärtigen Gesellschaft gemäß Satz 2 das Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen.

Gegenüber Gesellschaften mit Sitz in Staaten außerhalb der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz kann die Ingenieurkammer gemäß Satz 3 das Führen der Berufsbezeichnung untersagen.

Zu § 9 (Streichung der Eintragung): § 16 NIngG wurde überarbeitet. Die nunmehrige Vorschrift des § 9 regelt - in sprachlicher Anpassung des bisherigen Begriffs der „Löschung" der Eintragung - die „Streichung" in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure in Absatz 1 und in Absatz 2 die Streichung in der Liste der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure.

Zu Absatz 1:

Zu Satz 1: Nummern 1 und 2 entsprechen dem derzeit geltenden § 16 Nrn. 1 und 2 NIngG. Nummer 3 entspricht dem derzeitigen § 16 Nr. 3 NIngG und wird nunmehr durch Satz 2 ergänzt.

Die Vorschrift ermöglicht die Streichung bei anfänglichem Fehlen oder späterem Wegfall von Eintragungsvoraussetzungen und enthält auch hinsichtlich der Rücknahme einer Eintragung eine umfassende, gegenüber dem Verwaltungsverfahrensrecht abschließende Regelung.

Nummer 4 regelt die Streichung für den Fall, dass eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung entgegen § 4 Abs. 4 nicht aufrechterhalten wird.

Nummer 5 ordnet die Streichung an, wenn die gemäß § 4 Abs. 5 erteilte zeitlich befristete Befreiung von dem Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung abgelaufen ist und kein Nachweis über im Anschluss an die Befreiung vereinbarten Versicherungsschutz erfolgt.

Nummer 6 beinhaltet die Streichungsregelung infolge rechtskräftiger berufsgerichtlicher Entscheidung gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 5.

Gemäß Satz 2 ist bei Streichungen nach Satz 1 Nr. 3 aufgrund des entsprechend anzuwendenden § 48 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) der allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes in die Entscheidung einzubeziehen.

Zu Absatz 2: Absatz 2 regelt die Streichung nach § 7 erfolgter Eintragungen in der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure.

Zu Satz 1:

Gemäß Nummer 1 erfolgt die Streichung, wenn die Gesellschaft infolge Beendigung nicht mehr besteht. Die Streichung erfolgt ferner auf Antrag der Gesellschaft (Nummer 2) oder infolge Aufgabe der Führung der Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma der Gesellschaft (Nummer 3). Nummer 4 behandelt die Streichung bei anfänglichem Fehlen oder nachträglichem Wegfall von Eintragungsvoraussetzungen des § 7.

Nummer 5 ordnet die Streichung der Eintragung an, wenn die Gesellschaft der Verpflichtung des § 7 Abs. 2 Satz 1 zum Abschluss und der Aufrechterhaltung ausreichenden Versicherungsschutzes nicht nachkommt.

Nummer 6 regelt die Streichung, wenn im berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Streichung erkannt wurde.