Haftpflichtversicherung

Denn nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung hat die antragsgegnerische Partei im Fall des Obsiegens der anspruchstellenden Partei in einem anschließenden Rechtsstreit auch dann nach § 91 Abs. 3 ZPO die Kosten des Güteverfahrens zu tragen, wenn sie sich auf die Durchführung des Verfahrens nicht eingelassen hat (vgl. Bork in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 21. Aufl., § 91 Rn. 43). Zwar ist auch für die Gebühren eines dem gerichtlichen Verfahren vorangestellten Güteverfahrens bei der Kostenfestsetzung das Erfordernis der Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten zu prüfen. Das gilt jedoch nicht für die Inanspruchnahme des Güteverfahrens als solches, da dessen Notwendigkeit in § 91 Abs. 3 ZPO unterstellt ist (vgl. Belz in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung,

2. Aufl., § 91 Rn. 32). Zum Schutz der antragsgegnerischen Partei, die an einem Güteverfahren vor der von der antragstellenden Partei ausgewählten Gütestelle nicht teilnehmen will, wird daher die in diesem Fall zulässige Gebühr in Absatz 4 Satz 2 auf höchstens 30 Euro begrenzt. Dieser Betrag erscheint ausreichend, um eine angemessene Abgeltung des bei der Gütestelle anfallenden Verwaltungsaufwandes zu ermöglichen, zumal die Güteperson vor dem Vorliegen der erforderlichen Einverständniserklärung der antragsgegnerischen Partei keinen Anlass hat, sich über die Klärung von Zuständigkeitsfragen hinaus inhaltlich mit dem Güteantrag zu befassen.

Zu § 14 (Haftpflichtversicherung):

Durch eine fehlerhafte Tätigkeit der Gütestelle oder Güteperson kann den Parteien des Verfahrens ein Schaden zugefügt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn ein protokollierter Vergleich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und eine Partei deshalb hieraus nicht vorgehen kann. Zur Absicherung der den Parteien daraus möglicherweise erwachsenden Haftungsansprüche ist eine Haftpflichtversicherung erforderlich.

Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht besteht für solche Gütestellen, deren Träger eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Insoweit ist von einem ausreichenden Haftungsvermögen auszugehen. Wird die Gütestelle von mehreren Vereinigungen getragen, ist eine Haftpflichtversicherung auch dann entbehrlich, wenn zumindest ein Träger eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ist.

Zu § 15 (Geschäftsführung): § 15 regelt die Geschäfts- und Aktenführung der Gütestelle.

Da das Verfahren vor einer Gütestelle zur Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB führt und die vor einer Gütestelle geschlossenen Vergleiche Vollstreckungstitel sind, kann eine Gütestelle nur anerkannt werden, wenn eine geordnete Aktenführung gewährleistet ist (Absatz 1 Satz 1). Absatz 1 Satz 2 konkretisiert dies dahin, dass insbesondere die für den Lauf der Verjährungsfrist wichtigen Umstände, der Inhalt eines Vergleichs sowie die Kosten zu dokumentieren sind.

Absatz 2 verpflichtet die Gütestelle zur Aufbewahrung der Akten. Vergleiche können im Hinblick auf ihre 30-jährige Vollstreckbarkeit (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB) nicht vor Ablauf des vorgenannten Zeitraumes vernichtet werden (Absatz 2 Satz 1). Für sonstige Aktenbestandteile, die z. B. für den Nachweis der Verjährungshemmung in einem an ein erfolgloses Güteverfahren anschließenden Prozess oder im Rahmen eines Verfahrens auf Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Gütestelle von Bedeutung sein können, ist dagegen in Anlehnung an § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO ein Aufbewahrungszeitraum von fünf Jahren ausreichend (Absatz 2 Satz 2). Endet die Tätigkeit der Gütestelle vor Ablauf dieser Fristen, sind die Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, unverzüglich der für die Anerkennung zuständigen Behörde zur Weiterverwahrung zu übergeben (Absatz 2 Satz 3). Absatz 3 Sätze 1 und 2 regeln die Erteilung von Ablichtungen aus den Akten oder Ausfertigungen geschlossener Vergleiche. Für den Begriff der Ausfertigung gilt das Verständnis der Zivilprozessordnung. Die Ausfertigung ist demnach die amtliche Abschrift eines Schriftstückes, die im Rechtsverkehr die Urschrift ersetzen soll. Die Gütestelle kann daher eine Ausfertigung eines vor ihr geschlossenen Vergleichs nur dann erteilen, wenn sie siegelführungsbefugt ist. Zum Führen eines Siegels sind Gütestellen nach Nr. 2.1 Buchst. j des Beschlusses der Landesregierung vom 23. Mai 2000 (Nds. MBl. S. 333), zuletzt geändert durch Beschluss vom 1. Februar 2005 (Nds. MBl. S. 108) befugt, soweit der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Gütestelle gemäß § 797 a Abs. 4 Satz 1 ZPO die Ermächtigung zur Erteilung der Vollstreckungsklausel erteilt ist.

Ist eine Ermächtigung nach § 797 a Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht ausgesprochen oder liegt ein Fall des § 797 a Abs. 4 Satz 2 ZPO vor, kann die für die Durchführung der Zwangsvollstreckung erforderliche vollstreckbare Ausfertigung nur durch das Gericht erteilt werden. Zuständig ist gemäß § 797 a Abs. 1 ZPO die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte stellt eine Ausfertigung des Vergleichs her und versieht diese mit der Vollstreckungsklausel. Dazu wird die Urschrift des vollstreckbaren Vergleichs benötigt, auf der ferner gemäß § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 734 ZPO zu vermerken ist, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt ist. Deshalb schreibt Absatz 3 Satz 3 vor, dass die Gütestelle bzw. die weiterverwahrende Behörde dem für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zuständigen Gericht auf dessen Aufforderung den Vergleich zu übergeben hat.

Zu § 16 Verschwiegenheit:

Zum Schutz der Parteien haben die Güteperson und die sonst mit Aufgaben der Gütestelle befassten Personen ebenso wie die eingetragenen Mediatorinnen oder Mediatoren (§ 8) über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände Stillschweigen zu wahren.

Zum Dritten Abschnitt (Verfahren):

Der Dritte Abschnitt des Gesetzes regelt das Anerkennungsverfahren hinsichtlich der Mediatorinnen bzw. Mediatoren sowie der Gütestellen.

Zu § 17 (Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung):

Die Anerkennung einer natürlichen Person endet mit dem Tod, die einer Gütestelle nach § 12 Abs. 4 Satz 1 mit der Auflösung ihres Trägers. Die Absätze 2 und 3 eröffnen daneben die Möglichkeit der Rücknahme und des Widerrufs der Anerkennung. Die Regelung orientiert sich an § 14 Abs. 1 und 2 BRAO. Aus Gründen der Vereinfachung und um die Rechtsgültigkeit abgeschlossener Vergleiche nicht infrage zu stellen, sind Rücknahme und Widerruf der Anerkennung nur für die Zukunft möglich.

Zu § 18 (Zuständigkeit und Verfahren):

Die Aufgabe der Anerkennung von Mediatorinnen und Mediatoren sowie der Gütestellen wird dem Oberlandesgericht Braunschweig zugewiesen. Hinsichtlich der Gütestellen schreibt § 794 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend die Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung vor. Um Synergieeffekte zu nutzen, wird die Zuständigkeit für die mit der Anerkennung verbundenen Verwaltungsaufgaben insgesamt vom Justizministerium auf das Oberlandesgericht Braunschweig übertragen.

Absatz 2 bestimmt, dass der Antrag schriftlich zu stellen ist. Mediatorinnen und Mediatoren haben die Nachweise gemäß §§ 3 und 4 beizufügen, aus denen sich insbesondere ergeben muss, dass die Anforderungen des § 5 auch in Bezug auf die Ausbildungseinrichtungen erfüllt sind. Gütestellen müssen die gemäß §§ 12 und 14 erforderlichen Nachweise sowie eine Verfahrensordnung einreichen, um der Behörde eine ausreichende Prüfungsgrundlage im Anerkennungsverfahren zu verschaffen.

Die für die Anerkennung zuständige Behörde muss überwachen können, ob Änderungen eingetreten sind, die zur Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung führen können. Die Betroffenen müssen deshalb gemäß Absatz 3 bestimmte Änderungen der zuständigen Behörde anzeigen und Auskunftersuchen über ihre Geschäftsführung nachkommen.

Absatz 4 ermöglicht Stellen, die negative Erkenntnisse über eine Gütestelle gewonnen haben, die für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Anerkennung von Bedeutung sein könnten, eine Übermittlung der Information an die für die Anerkennung zuständige Behörde. Die Bestimmung ist an § 36 a Abs. 3 BRAO und § 64 a Abs. 3 BNotO angelehnt.

Vergleichbar der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Bestellung zur Notarin oder zum Notar ist auch die Anerkennung als Mediatorin bzw. Mediator oder als Gütestelle zu veröffentlichen (Absatz 5).

Nach Absatz 6 haben die anerkannten Mediatorinnen, Mediatoren und Gütestellen jährlich eine Aufstellung über die Geschäfte des Vorjahres zu erstellen und der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen, um Feststellungen über die Akzeptanz der verschiedenen Streitbeilegungsangebote in der Bevölkerung zu ermöglichen. Zugleich wird damit Abschnitt II Teil B Nr. 5 der Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. April 2001 über die Grundsätze für die an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten beteiligten außergerichtlichen Einrichtungen (2100/310/EG) Rechnung getragen. Danach sollen zur Förderung der Transparenz von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren Angaben zur Erfolgsbilanz der Verfahren öffentlich zugänglich sein.

Zu § 19 (Führung der Liste):

Gemäß Absatz 1 hat die für die Anerkennung zuständige Behörde zwei getrennte Listen zu führen:

In der einen sind die anerkannten Mediatorinnen und Mediatoren, in der anderen die anerkannten Gütestellen aufzuführen. Verweise auf die jeweils andere Liste sind dabei sinnvoll und erwünscht.

Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen einer Anerkennung als Mediatorin oder Mediator einerseits und der Anerkennung als Gütestelle andererseits sind jedoch unterschiedliche Listen erforderlich. Wie bereits erläutert ist die Eintragung in die Liste der Mediatorinnen und Mediatoren keine Voraussetzung für eine Berufsausübung als Mediatorin oder Mediatorin.

In die Liste der anerkannten Mediatorinnen und Mediatoren sind gemäß Absatz 2 die wesentlichen personenbezogenen Daten aufzunehmen: Vor- und Familienname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Arbeitsanschrift und die Grundprofession. Gibt die Bewerberin oder der Bewerber fachliche Tätigkeitsschwerpunkte (z. B. Familienmediation, Wirtschaftsmediation) an, so sind auch diese in die Liste einzutragen. Dadurch soll es den Parteien erleichtert werden, für ihren spezifischen Konflikt einschlägig ausgebildete und erfahrene Personen auswählen zu können.

Für die als Gütestellen anerkannten natürlichen Personen gilt Absatz 2 entsprechend (Absatz 3 Nr. 1). Bei Gütestellen nach § 12 Abs. 4 Satz 1 sind neben dem Namen der Gütestelle und der Arbeitsanschrift auch deren Trägerverband und deren Tätigkeitsschwerpunkte anzugeben (Absatz 3 Nr. 2). In Fällen, in denen die Gütestelle von einem Verband oder einer Kammer getragen wird, kann die Trägerschaft für eine Partei vor der Zustimmung zu einem Güteverfahren von Interesse sein, etwa hinsichtlich der zu erwartenden Neutralität. Häufig wird nämlich die andere Konfliktpartei (z. B. ein Handwerker) diesem Verband oder dieser Kammer (z. B. der Handwerkskammer) angehören. In der Regel befassen sich solche Gütestellen auch ausschließlich mit Streitigkeiten aus den Branchen, die mit dem Aufgabenbereich ihres Trägers in Zusammenhang stehen. Aufgrund dieser branchenspezifischen Spezialisierung verfügen die einzelnen Gütepersonen meist über spezifische Fachkenntnisse, was die Parteien ebenfalls interessieren wird.

Durch Absatz 4 wird die nach den §§ 4 und 12 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes erforderliche gesetzliche Grundlage für die Führung der Listen und die Einstellung dieser Listen in elektronische Informationssysteme geschaffen.

Absatz 5 regelt die Veröffentlichung der Liste. Die Liste soll allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern unmittelbar und leicht zugänglich sein, um ihnen den Zugang zur Mediation so einfach wie möglich zu machen. Deshalb ist neben der Veröffentlichung der einzelnen Anerkennungen (§ 18 Abs. 5) auch eine Veröffentlichung der Gesamtliste vorgesehen. Die Liste soll jährlich in der Niedersächsischen Rechtspflege und daneben dauerhaft elektronisch im Internet veröffentlicht werden.

Zu § 20 (Anfechtung von Entscheidungen):

Nach Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes muss gegen Entscheidungen der Anerkennungsbehörde der Rechtsweg eröffnet sein. Bei der Anerkennung, der Versagung oder der Rücknahme handelt es sich um Justizverwaltungsakte, deren Überprüfung den Oberlandesgerichten im Verfahren nach § 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz zugewiesen werden sollen.

Zum Vierten Abschnitt (Übergangsvorschrift):

Zu § 21 (Bestehende Gütestellen): § 21 enthält eine Übergangsregelung für bereits bestehende Gütestellen. Solche Stellen dürfen ihre Tätigkeit fortsetzen, ohne dass es einer erneuten Anerkennung bedarf. Werden jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht alle Anerkennungsvoraussetzungen (z. B. im Hinblick auf den Mindestinhalt der Verfahrensordnung oder das Bestehen einer Haftpflichtversicherung) erfüllt, sind die entsprechenden Nachweise zur Vermeidung eines Widerrufs der Anerkennung unverzüglich nachzureichen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltungen): Artikel 2 ändert das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltungen und schafft Gebührentatbestände für die Anerkennung von Mediatorinnen und Mediatoren sowie Gütestellen.

Die neuen Nummern 8 und 9 enthalten Gebührenregelungen für die Anerkennung von Mediatorinnen und Mediatoren sowie Gütestellen nach Artikel 1. Wegen der Vergleichbarkeit des Prüfungsaufwandes ist die Regelung an § 192 BRAO angelehnt. Da bei einer Zurückweisung des Antrages ein höherer Verwaltungsaufwand erforderlich ist als bei einer Antragsrücknahme, soll die Gebühr für die Zurückweisung um 20,00 Euro höher bemessen werden.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten): Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Für die Fraktion der CDU Für die Fraktion der FDP David McAllister Fraktionsvorsitzender Dr. Philipp Rösler Fraktionsvorsitzender (Ausgegeben am)(Ausgegeben am 23.04.2007)