Hochwasserschutzplan Elbe

Nach Ansicht der Landesregierung sind keine Aktivitäten erforderlich, weil für die Elbe bereits ein staatenübergreifend abgestimmter Hochwasseraktionsplan vorliegt. Der „Aktionsplan Hochwasserschutz Elbe" wurde von der Internationalen Kommission zum Schutz der Elbe (IKSE) erarbeitet und in der Fassung vom Oktober 2003 durch die IKSE verabschiedet. Darin wird die Elbe als Ganzes von der Quelle in der Tschechischen Republik bis zur Mündung in die Nordsee betrachtet. Der Aktionsplan ist ein bedeutsames Instrument des grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Hochwasserrisikomanagements entlang der Elbe und behandelt insbesondere

­ Maßnahmen für den natürlichen Hochwasserrückhalt auf der Fläche des Einzugsgebietes sowie in den Gewässern und Auen,

­ Aussagen zur weitergehenden Vorsorge in hochwassergefährdeten Gebieten,

­ den technischen Hochwasserschutz z. B. durch Deiche, Rückhaltebecken und Talsperren,

­ Hochwassermelde- und -vorhersagesysteme.

Zu 23: Der Hochwasserschutzplan Elbe dient der Konkretisierung und Umsetzung der Maßnahmen für den vorbeugenden und technischen Hochwasserschutz, wie sie im Aktionsplan Hochwasserschutz Elbe der IKSE grundsätzlich angesprochen sind. Insgesamt liegt damit eine ganzheitliche Betrachtung für den Bereich der niedersächsischen Mittelelbe vor.

Bei den technischen Hochwasserschutzmaßnahmen liegt der Schwerpunkt auf der Wiederherstellung von Deichen auf vorhandenen Trassen. Durch diese Maßnahmen werden die bestehenden Abflussverhältnisse nicht geändert. Soweit aus verschiedenen Gründen Deichabschnitte verlegt worden sind, wurden die Auswirkungen auf die Ober- und Unterlieger im Planfeststellungsverfahren geprüft. Auch in diesen Fällen sind bislang keine nachteiligen Auswirkungen festgestellt worden.

Zu 24: An der niedersächsischen Mittelelbe sind - wie an anderen Elbabschnitten auch - die einst großflächig verbreiteten Hartholzauenwälder lediglich noch fragmentarisch vorhanden. Etwas größere, dem Hochwassergeschehen der Elbe unmittelbar ausgesetzte Hartholzauenwälder finden sich nur noch in den Elbvorlandbereichen Wulfsahl (beiderseits der Dömitzer Elbbrücke), Jasebeck und Junkerwerder. Größerflächige, heute hinter dem Deich liegende und daher nicht mehr direkt vom Elbhochwasser überschwemmte ehemalige Auwaldreste sind das Elbholz bei Gartow und die Vitico bei Bleckede. Zur Erhaltung dieser Bestände werden im Rahmen forstlicher Bestandserhaltung Naturverjüngungen und Nachpflanzungen vorgenommen. Auch Versuche zu kleinflächigen Neuanpflanzungen hat es gegeben (z. B. Elbvorland Laase). Ob neue Auwaldbegründungen in ausgedehnten Elbvorländern unter Berücksichtigung der Hochwasserschutzerfordernisse möglich sind und angesichts der Ansiedlungsschwierigkeiten dauerhaft Erfolg versprechen, muss weiteren Untersuchungen überlassen bleiben.

In der Weichholzaue entlang des Elbstromes und in einigen Nebengewässer-Niederungen ist ohne aktives menschliches Zutun eine starke Zunahme von Weidengebüschen verschiedenartiger Ausprägung zu verzeichnen. Was die Weichholzauenwälder betrifft, sind heute im gesamten FFHGebiet „Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht" in Abhängigkeit von der Einordnung der einzelnen Bestände circa 150 ha bis 220 ha als FFH-Lebensraumtyp Weichholzauenwald anzusprechen. Meist handelt es sich um kleinflächige, oft lineare Strukturen.

Zu 25: Herr Umweltminister Sander hat sich am 29. November 2006 im Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue", das Teil des länderübergreifenden UNESCO-Biosphärenreservates „Flusslandschaft Elbe" ist, an der Durchführung einer Rückschnitt- und Durchforstungsmaßnahme des Artlenburger Deichverbandes beteiligt, die aus Gründen des vorsorgenden Hochwasserschutzes im Auftrag der Domänenverwaltung durchgeführt worden ist. Dabei hat der Minister einen Stamm einer Zwillingsweide zurückgeschnitten und zerkleinert.

Die Maßnahme fand nicht in einer „Kernzone" des UNESCO-Biosphärenreservates statt. Nach den geltenden Biosphärenreservatskriterien der UNESCO sind „Kernzonen" ausgewiesene Flächen, in denen sich die Natur vom Menschen möglichst unbeeinflusst entwickeln kann. Der Maßnahmenbereich nordöstlich von Bleckede liegt vielmehr im Gebietsteil C des Biosphärenreservates „Niedersächsische Elbtalaue" (= Gebietsteil im Biosphärenreservat, der die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllt und entsprechend geschützt ist). Es handelt sich bei dem Maßnahmenbereich nicht um Flächen, die gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue" als Naturdynamikbereich bestimmt worden sind und die gemäß § 3 Abs. 6 dieses Gesetzes als „Kernzone" im Sinne des § 25 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anzusehen sind.

Die Akteure vor Ort gingen davon aus, dass durch die eingehende Abstimmung und Vorbereitung der Maßnahmen im Rahmen von vier Besprechungs- bzw. Ortsterminen eine Prüfung im Sinne einer FFH-Vorprüfung durchgeführt worden ist. Die Beteiligten kamen zu der Auffassung, dass sich durch die abgesprochenen Maßnahmen keine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die FFH-Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen ergibt. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.

Zu 26: Der Umweltminister hat mit dieser Aktion deutlich machen wollen, dass Hochwasserschutz auch für die Landesregierung höchste Priorität hat. Die Maßnahme, die der Minister besucht und unterstützt hat, wurde vom Artlenburger Deichverband durchgeführt. Dieser wurde von der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Lüneburg/Domänenamt Stade beauftragt, für sie tätig zu werden. Darüber hinaus wurden Flächen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mitbearbeitet.

Zu 27: Zu den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeleiteten Beschwerdeverfahren Nr. 2006/5028 und Nr. 2006/5029 sowie zu dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2006/5028 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage umfangreicher textlicher und kartografischer Zuarbeit des Niedersächsischen Umweltministeriums in Mitteilungen vom 24. Januar 2007, 8. März 2007 und 19. April 2007 gegenüber der EU-Kommission ausführlich Stellung genommen. Die Reaktion der Kommission ist nun abzuwarten.

Die Verfahren beziehen sich auf die nach dem Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 8. Juli 2005 aus Hochwasserschutzgründen durchzuführenden Maßnahmen zur Reduzierung des Gehölzaufwuchses und auf die Mitwirkung des Niedersächsischen Umweltministers bei der bereits in der Antwort zu Frage 25 behandelten Maßnahme des Artlenburger Deichverbandes.

Hervorzuheben ist, dass in den bisher 16 von den Landkreisen Lüchow-Dannenberg und Lüneburg auf der Grundlage des Erlasses festgelegten Maßnahmenbereichen von rund 31 ha die tatsächlich bearbeitete Fläche gemäß Landkreisangaben nur knapp 11 ha betrug und damit lediglich 0,05 % des 22.654 ha großen FFH-Gebietes ausmachte.

Dessen ungeachtet wird aber, was die schon durchgeführten Maßnahmen betrifft, für die FFH- und Vogelschutzgebiete in Bezug auf den prioritären FFH-Lebensraumtyp 91 E0 (Weichholzauenwälder), die FFH-Arten Biber und Fischotter sowie relevante Vogelarten eine sofortige neue Kartierung durch ein Ingenieur-Büro angeordnet.

Was die noch geplanten Rückschnittmaßnahmen betrifft, hat das Niedersächsische Umweltministerium den Landkreisen als den zuständigen unteren Wasserbehörden und der Biosphärenreservatsverwaltung als unterer Naturschutzbehörde zwischenzeitlich weitere Vorgaben gemacht und Empfehlungen ausgesprochen, damit diese die FFH- und Vogelschutzerfordernisse bestmöglich würdigen und berücksichtigen können.

Zu den im Gesetz über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue" (NElbBRG) normierten Verboten ist anzumerken, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NElbtBRG Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Erhaltung der Deichsicherheit von den Verboten des § 10 Abs. 1 und 2

NElbtBRG (Schutzbestimmungen für den Gebietsteil C des Biosphärenreservates) freigestellt sind, wobei in Natura 2000-Gebieten außerdem § 11 Abs. 1 Satz 2 NElbtBRG zu beachten ist. Außer dem sind Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Erhaltung der Deichsicherheit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a NElbtBRG vom Verbot des § 17 Abs. 1 NElbtBRG (Schutz besonders geschützter Biotope im Biosphärenreservat) freigestellt.

Zu 28: Das Hochwasser der Elbe im August 2002 ist vergleichsweise höher aufgelaufen als nach den abgeführten Wassermengen rechnerisch zu erwarten war. Das hat der Vergleich der Naturmessungen mit den Bemessungsgrundlagen eindeutig ergeben. Zusätzlich wurden Vergleichsberechnungen mit einem eindimensionalen Modell durchgeführt. Diese haben die Tendenz der gemessenen Werte bestätigt. Methodisch anerkannt ist, und dem wird auch vom Gutachter der Deutschen Umwelthilfe nicht widersprochen, dass Wasserstände für den in Rede stehenden Elbeabschnitt hinreichend genau mit einem eindimensionalen Modell berechnet werden können. Deshalb werden diese Modelle in Deutschland auch für die Hochwasservorhersage eingesetzt.

Von den Umweltverbänden wird zusätzlich gefordert, die Auswirkungen jeder einzelnen geplanten Rückschnittmaßnahme mit einem mehrdimensionalen Modell zu untersuchen. Dieses ist zwar grundsätzlich möglich, allerdings erfordert ein zweidimensionales Modell erheblich mehr Eingangsdaten (z. B. Vermessungsdaten) als ein eindimensionales Modell. Es liefert neben den Wasserständen zusätzliche Informationen, die für diese Fragestellung aber nicht erforderlich sind. An dieser Stelle ist noch einmal deutlich zu machen, dass es sich nicht um einmalige, sondern um regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen zur Freihaltung des Abflussquerschnittes handelt. Aus diesem Grund und auch vor dem Hintergrund, dass der Erkenntniszugewinn in keinem Verhältnis zum Zusatzaufwand steht, kann aus der Sicht der Landesregierung auf den Einsatz von zweidimensionalen Modellen verzichtet werden.

Zu 29: Die Kosten für die Modellberechnungen hängen maßgeblich von der zu betrachtenden Fläche ab.

Darüber hinaus sind die Abflussverhältnisse in der Natur stetigen natürlichen Veränderungen unterworfen. Insofern wäre von den Unterhaltungspflichtigen ggf. vor jeder Unterhaltungsmaßnahme eine neue Berechnung zu erstellen. Während die Rechnerkosten in etwa gleich sind, sind für zweidimensionale Modelle erheblich umfassendere Daten zu erheben und einzugeben. In der Regel ist deshalb für die Erstellung eines zweidimensionalen Modells mit etwa den doppelten Kosten im Vergleich zu einem eindimensionalen Modell zu rechnen.

Zu 30: Das von Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig Holstein gemeinsam erarbeitete Rahmenkonzept für das länderübergreifende UNESCOBiosphärenreservat „Flusslandschaft Elbe" liegt vor und ist Anfang Mai dem Deutschen Nationalkomitee für das UNESCO-Programm „Der Mensch und die Biosphäre" (MAB) übersandt worden.

Die Anforderung wurde damit erfüllt und von Seiten der beteiligten Bundesländer ist nichts mehr zu veranlassen.

Niedersachsen hat mit Wirkung zum 1. Januar 2007 für zwei Jahre den Vorsitz in der Arbeitsgruppe der Elbe-Anliegerländer für das Biosphärenreservat „Flusslandschaft Elbe" übernommen. In dieser Arbeitsgruppe arbeiten die zuständigen Fachministerien und die Schutzgebietsverwaltungen seit Jahren eng und konstruktiv zusammen. Im Jahr 2007 findet gemäß den Vorgaben der UNESCO eine Überprüfung des Biosphärenreservates durch das MAB-Nationalkomitee statt, die eine intensive Mitarbeit der Länder sowie eine eingehende länderübergreifende Abstimmung ohnehin voraussetzt.

Zu 31: Die Bundeswasserstraßenverwaltung hat die hoheitliche Aufgabe, die Bundeswasserstraßen als Verkehrsweg auszubauen, sie zu unterhalten und bundeseigene Schifffahrtsanlagen zu betreiben.

Mit dem Ausbau sind hydromorphologische Veränderungen verbunden, die die Gewässergüte beeinträchtigen können.