Die Krankenhausinvestitionsförderung zählt an sich zu den eigenfinanzierten Investitionen soweit das Land eigene Mittel aufwendet

Das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit konnte durch Übertragung der Krankenhausinvestitionsförderung auf die LTS ohne substanziellen Konsolidierungsdruck dem Schein nach die ihm von der Landesregierung auferlegten Einsparverpflichtungen erfüllen, deren Höhe in etwa dem Förderanteil des Landes bei der Krankenhausinvestitionsförderung entspricht. Durch eine zutreffende Veranschlagung der Mittel für die Krankenhausinvestitionsförderung im Landeshaushalt hätte auch das Ministerium nachhaltigen Sparmaßnahmen nicht ausweichen können.

· Die Krankenhausinvestitionsförderung zählt an sich zu den eigenfinanzierten Investitionen, soweit das Land eigene Mittel aufwendet. Da zurzeit nur die Schuldendiensthilfen an die LTS im Haushalt abgebildet sind, verringert sich die ausgewiesene Investitionsquote des Landes.

· Die LTS hat innerhalb des durch den Geschäftsbesorgungsvertrag vorgegebenen Rahmens Gestaltungsmöglichkeiten bei der Refinanzierung der Fördermittel, weil sie nach eigenem Ermessen über den Refinanzierungszeitpunkt und die Fälligkeit der jeweils ersten Tilgungsrate entscheiden kann. Dies ist nicht wirtschaftlich.

Der LRH hält es im Hinblick auf das Vollständigkeitsgebot, nach dem alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen sowie die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben im Haushaltsplan zu erfassen sind, für geboten, die Krankenhausinvestitionsförderung mit sämtlichen Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan des Landes abzubilden.

3. Das Ministerium als Überbringer der guten Nachricht Einzelplan 15 - Umweltministerium Kapitel 15 20 - Naturschutz und Landschaftspflege

Das Umweltministerium griff in die Abwicklung des Förderprogramms „Natur erleben" ein, obwohl nachgeordnete Behörden für die Bewilligung zuständig waren. Es gab den Projektträgern grundsätzliche Förderzusagen, obwohl die zuwendungsrechtlich vorgeschriebenen Antragsprüfungen noch nicht durchgeführt waren. Die Bewilligungsbehörden beschränkten sich auf den Vollzug der gegebenen Zusagen. Das Ministerium verstieß dadurch in mehrfacher Hinsicht gegen die Grundsätze eines geordneten und wirtschaftlichen Bewilligungsverfahrens.

Das Land förderte in einem Gebiet, das sich vom Landkreis Cuxhaven entlang der Elbe und der östlichen Landesgrenze über den Drömling und den Harz bis nach Göttingen erstreckte, und in den niedersächsischen Naturparken Projekte, die dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen sollten.

Für dieses Programm, das die Bezeichnung „Natur erleben" trug, waren 2005 und 2006 jeweils Haushaltsmittel in Höhe von 360.000 veranschlagt. Davon standen in beiden Jahren insgesamt 60.000 für die Träger der Naturparke zur Verfügung.

Grundlage der Förderung war die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Erholung in Natur und Landschaft (Förderrichtlinie „Natur erleben"), die seit Juli 2005 in einer Entwurfsfassung vorlag. Danach waren der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, die Biosphärenreservatsverwaltung Niedersächsische Elbtalaue sowie die Nationalparkverwaltungen Harz und Niedersächsisches Wattenmeer Bewilligungsbehörden.

Feststellungen

Wie der LRH im Rahmen seiner Prüfung des Förderprogramms festgestellt hat, nahm das Umweltministerium trotz der eindeutigen Zuständigkeitsregelung regelmäßig Einfluss auf das Vergabeverfahren, indem es die grundsätzlichen Förderentscheidungen traf. Dies geschah auch bei den Projekten, für die noch keine oder nur unvollständige Antragsunterlagen (so genannte Projektideen oder Projektskizzen) vorlagen. Nachdem das Ministerium die einzelnen Projekte bewertet und eine Auswahl getroffen hatte, legte es die Vorschlagslisten dem Minister zur Zustimmung vor. Anschließend teilte es den Projektträgern schriftlich mit, dass eine Förderung für das Projekt vorgesehen sei und der „Antrag zur weiteren Abwicklung an die zuständige Bewilligungsbehörde" weitergeleitet werde. Es gab auch an, bis zu welcher Höhe die Projekte gefördert werden sollten. Die Projektträger mussten davon ausgehen, dass es sich bei den Schreiben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bereits um Förderzusagen handelte. In Einzelfällen bedankten sich die künftigen Zuwendungsempfänger bereits beim Ministerium für die „Bewilligung".

Das Umweltministerium gab parallel dazu wiederholt Pressemitteilungen heraus, in denen es die Öffentlichkeit über die geplanten Maßnahmen und die Förderhöhe informierte. Als die Veröffentlichungen erschienen, hatten die zuständigen Bewilligungsbehörden die Anträge vielfach noch nicht geprüft und noch keine Förderentscheidungen getroffen. So erhielten einige Antragsteller erst Monate später einen Bewilligungsbescheid. Bei zwei der öffentlich angekündigten Projekte kam es nicht einmal mehr zu einer Förderung.

Erst nachdem das Ministerium die Antragsteller informiert und den Bewilligungsbehörden die jeweils projektbezogenen Haushaltsmittel zugewiesen hatte, hatten diese die Möglichkeit zu prüfen, ob die Anträge die erforderlichen Angaben enthielten, die Finanzierungspläne nachvollziehbar waren und die Bewilligungsvoraussetzungen für eine Förderung überhaupt vorlagen.

Der Verwaltungsaufwand für die Abwicklung des Förderprogramms betrug im Jahr 2006 landesweit ungefähr 2,5 Stellen.

Kritik des LRH

Der LRH hält die bisherige Bewilligungspraxis aus folgenden Gründen für problematisch:

- Obwohl nachgeordnete Behörden für die Bewilligung zuständig waren, traf das Umweltministerium regelmäßig im Einzelfall die grundsätzliche Förderentscheidung und gab diese im Außenverhältnis den Projektträgern bekannt. Diese im Vorwege vom Ministerium gegebenen Zusagen hatten in vielen Fällen zur Folge, dass sowohl die Zuwendungsempfänger als auch die Bewilligungsbehörden verunsichert waren. Viele Projektträger hatten kein Verständnis dafür, dass die Bewilligungsbehörden beispielsweise noch einen prüffähigen Antrag oder ergänzende Unterlagen nachforderten, den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben konkret prüften und noch wesentliche Inhalte der beantragten Maßnahmen problematisierten. Die Bewilligungsbehörden wiederum stellten die Projekte nur noch ausnahmsweise dem Grunde oder der Höhe nach infrage. Sie sahen sich vielmehr in der Pflicht, die Vorentscheidungen des Ministeriums umzusetzen. In der Mehrheit der Fälle unterblieb daher eine sachgerechte und ausreichende Prüfung. Die Bewilligungsbehörden akzeptierten beispielsweise Konzepte und Kostenpläne, obwohl diese noch einer Konkretisierung bedurft hätten.