Finanzhilfen

Außerdem verursacht dies für das Land das Risiko von Mehrausgaben, die über die Regelungen im Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hinausgehen.

Bei der Berechnung der Finanzhilfe für die Landwirtschaftskammer werden alle Kosten den Pflichtaufgaben zugerechnet, soweit sie nicht für Auftragsangelegenheiten entstehen. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass die Landwirtschaftskammer auch freiwillige Aufgaben und solche Aufgaben erledigt, die sie nicht erfüllen darf. Diese Praxis kann sich bei Anwendung der oben genannten Vereinbarung finanziell zum Nachteil des Landes auswirken.

Rechtliche Grundlagen; Verwaltungsvereinbarung

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) erhält nach § 31 des Gesetzes über die LWK (LwKG) zur Ergänzung ihrer Mittel jährlich Finanzzuweisungen des Landes für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Gesamtbetrag (= Budget) ergibt sich aus dem Haushaltsplan des Landes, über die Höhe der Zuweisungen entscheidet jeweils der Landtag. Die jährliche Finanzzuweisung muss nach § 31 Abs. 2 LwKG mindestens 90 v. H. des Aufwands (Kosten abzüglich Erlöse) für die Erfüllung der Auftragsangelegenheiten (§ 2 Abs. 4 LwKG) abdecken. Der verbleibende Betrag des Budgets ist für die Erledigung der Pflichtaufgaben (§ 2 Abs. 2 LwKG) bestimmt.

Bei den Auftragsangelegenheiten handelt es sich um Aufgaben des Landes, die der Kammer zur Erledigung übertragen sind. Die Pflichtaufgaben erfassen die der Kammer durch Gesetz zugewiesenen eigenen Aufgaben. Darüber hinaus gibt das Gesetz den Kammern die Möglichkeit, so genannte „freiwillige Aufgaben" zu übernehmen.

In den Controllingberichten als Grundlage für die Berechnung der Finanzzuweisungen bewertet die LWK alle Produkte, die nicht den Auftragsangelegenheiten zugeordnet werden können, als solche für die Pflichtaufgaben. Eine weitere Differenzierung nach Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben erfolgt - obwohl sachlich geboten - nicht. Die durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehenden Kosten werden demzufolge auch insgesamt als Kosten der Pflichtaufgaben behandelt.

Vom 10.02.2003 (Nds. GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.11.2005 (Nds. GVBl. S. 334).

Das Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat sich in einer Verwaltungsvereinbarung mit den (damals zwei) LWK vom 10.12.2004 „über den Übergang staatlicher Aufgaben im Rahmen der Verwaltungsreform auf die LWK" - für das Land - verpflichtet, seinen Finanzierungsanteil an den Pflichtaufgaben von 2005 bis 2008 nicht unter 26,7 v. H. der unabweisbaren Kosten sinken zu lassen. Eine genauere Bestimmung der Pflichtaufgaben erfolgt durch die Vereinbarung nicht, insbesondere werden freiwillige Aufgaben nicht erwähnt. Die Vereinbarung weist auch darauf hin, dass diese Regelung unter dem Vorbehalt des Budgetrechts des Parlaments steht.

Würdigung

Der LRH hat festgestellt, dass die LWK im Rahmen der freiwilligen Aufgaben auch Leistungen erbringt, die vom Kammergesetz nicht gedeckt sind.

Dabei handelt es sich um Aufgaben, die für nicht landwirtschaftliche Auftraggeber oder solche wahrgenommen werden, die ihren Sitz außerhalb Niedersachsens haben. Diese „Fremdaufgaben" werden ebenso wie die freiwilligen Aufgaben von der LWK bei der Abrechnung mit dem Land den Pflichtaufgaben zugerechnet.

Auf die Berechnung der Finanzhilfe nach der oben genannten Vereinbarung - also mit dem garantierten Anteil für die Pflichtaufgaben - würde sich diese bisherige und vom Ministerium geduldete Praxis der LWK dahingehend auswirken, alle Selbstverwaltungsangelegenheiten einschließlich der freiwilligen Aufgaben und „Fremdaufgaben" als Pflichtaufgaben zu werten. Bisher war diese Handhabung bei der Berechnung der Finanzhilfen nach § 31 LwKG von nachrangiger Bedeutung, da allein der Haushaltsgesetzgeber die Gesamthöhe der Finanzzuweisung festlegte und auf die Pflichtaufgaben lediglich der nach Abzug für die Auftragsangelegenheiten verbleibende Rest entfiel. Durch die Mindestkostendeckungsquote der Vereinbarung kommt es jedoch auf die Gesamtsumme der Kosten für die Pflichtaufgaben an. Damit gewinnt die Frage, ob diese zutreffend von den übrigen Aufgaben der LWK abgegrenzt wurden, an Bedeutung. Denn die vereinbarte Quote führt zu einer umso höheren Garantiesumme, je mehr Aufgaben mit ihren Kosten zu den Pflichtaufgaben gerechnet werden.

Siehe Beitrag Nr. 34.

Die mögliche Auswirkung des geschilderten weiten Pflichtaufgabenbegriffs in Verbindung mit der insoweit nicht trennscharfen Vereinbarung lässt sich am Beispiel eines kürzlich vom LRH geprüften Betriebs der LWK verdeutlichen:

Wenn sämtliche Kosten des geprüften Betriebs in Höhe von rund 22 Millionen als Kosten von Pflichtaufgaben berücksichtigt würden, errechnet sich bei einer Quote von 26,7 v. H. eine anteilige Finanzzuweisung von rund 5,9 Millionen. Da aber - wie bei der Prüfung festgestellt - rund 40 v. H. der wahrgenommenen Aufgaben des Betriebs „Fremdaufgaben" sind, wären bei richtiger Betrachtung nur 60 v. H. des oben genannten Betrags als Kosten für die Erledigung von Pflichtaufgaben zu berücksichtigen. Der Anteil dieses Betriebs an der Finanzzuweisung würde dann nur noch rd. 3,5 Millionen betragen. Hieraus wird deutlich, welche Bedeutung die Frage hat, welche Produkte der LWK und ihrer Betriebe den „echten" Pflichtaufgaben, den freiwilligen Aufgaben oder den unzulässigerweise wahrgenommenen „Fremdaufgaben" zuzuordnen sind: Die Zuordnung beeinflusst bei Anwendung der Vereinbarung unmittelbar die Höhe der Finanzzuweisung.

Eine Mindestkostendeckungsquote auch für die Pflichtaufgaben bedeutet eine über die Regelung des LwKG hinausgehende rechtliche Festlegung der Finanzhilfen für die LWK und führt damit zu einer Einengung des Entscheidungsspielraums des Haushaltsgesetzgebers. Auch wenn dieser auf Grund des o. a. Vorbehalts durch diese Vereinbarung nicht gebunden wird und von dieser Regelung abweichen kann, so hat sie als Absichtserklärung eine erhebliche praktische Bedeutung für die Haushaltsplanung der Landesregierung und für die Planungssicherheit der LWK. Die Verwaltungsvereinbarung weicht zudem eindeutig von der gesetzlichen Verteilungsregelung in § 31 Abs. 2 LwKG ab und birgt durch die Festlegung einer Mindestkostendeckungsquote für die Pflichtaufgaben das Risiko einer finanziellen Mehrbelastung für das Land.

Der LRH hält es - vorrangig zur Sicherung des uneingeschränkten Budgetrechts des Landtages - für unabdingbar, zukünftig die Höhe der Finanzzuweisungen ausschließlich nach den Vorgaben des § 31 LwKG zu ermitteln, auch um damit Konflikte zwischen Ministerium, LWK und Haushaltsgesetzgeber zu vermeiden. Eine Verlängerung der Verwaltungsvereinbarung über den 31.12.2008 hinaus kommt wegen der bestehenden gesetzlichen Regelung und des dargelegten finanziellen Risikos für das Land nicht in Betracht.