Medizinische Hochschule Hannover

Bei der Übernahme von Untersuchungsaufträgen achtet er nicht darauf, ob es sich überhaupt um eine Aufgabe handelt, die die LWK wahrnehmen darf. Er differenziert die übernommenen Aufträge nicht nach Aufgabengruppen (Auftragsangelegenheiten, Pflichtaufgaben, freiwillige Aufgaben). Auch bei der Abrechnung der Finanzzuweisungen des Landes werden alle Leistungen des Betriebs als Pflichtaufgaben dargestellt und abgerechnet.

Die festgestellten „Fremdaufgaben" des Betriebs sind keine zulässigen freiwilligen Aufgaben, weil sie jenseits der von § 2 Abs. 1 LwKG gezogenen Grenzen liegen.

Ihnen fehlt der von dieser Vorschrift geforderte unmittelbare Bezug zur Landwirtschaft oder die Auftraggeber haben ihren Sitz außerhalb Niedersachsens.

Zwar hat die Wahrnehmung dieser „Fremdaufgaben" wesentlich zu der positiven Entwicklung der betriebswirtschaftlichen Ergebnisse in den letzten Jahren beigetragen. Dies kann jedoch nicht die Tätigkeit des Betriebs und damit der LWK außerhalb der ihr vom LwKG gezogenen Grenzen rechtfertigen. Dies umso weniger, als der Betrieb in Konkurrenz zu privaten Anbietern tritt, die diese Leistungen ebenso gut erbringen können.

Der LRH erwartet, dass die unzulässig wahrgenommenen freiwilligen Aufgaben des Betriebs außerhalb des landwirtschaftlichen Bereichs und für Auftraggeber außerhalb Niedersachsens aufgegeben werden.

In seiner Stellungnahme teilt das Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zwar prinzipiell die rechtlichen Bedenken des LRH hinsichtlich der Wahrnehmung bestimmter freiwilliger Aufgaben, es zieht jedoch andere Konsequenzen. Nach seiner Auffassung kann der Mangel durch eine Änderung des LwKG bereinigt werden. Dieses Votum verkennt jedoch die geltenden Rechtsnormen und die Rechtsprechung hinsichtlich der Aufgabengrenze für die LWK, die auch durch eine Rechtsänderung nicht überwunden werden kann. Diese Aufgabenbegrenzung ist die notwendige Folge der Zwangsmitgliedschaft und der Beitragspflicht. Der LRH hält deshalb an seiner Forderung fest.

35. Wohnungsfürsorge an Hochschulkliniken Einzelplan 06 - Ministerium für Wissenschaft und Kultur Kapitel 06 19 - Medizinische Hochschule Hannover Kapitel 06 12 - Stiftung Universität Göttingen, Universitätsmedizin Göttingen

Der Betrieb von Personalwohnheimen durch die Hochschulkliniken führt zu dauerhaften Verlusten, wie das Beispiel der Medizinischen Hochschule Hannover zeigt.

Da eine rechtliche Verpflichtung der Hochschulkliniken, ihren Bediensteten auf arbeitsvertraglicher Basis preisgünstig möblierten Wohnraum anzubieten, nicht besteht und dies zur Personalgewinnung auch nicht mehr erforderlich ist, sollte die arbeitsvertragliche Wohnungsfürsorge baldmöglichst aufgegeben werden.

Zudem sollten die Hochschulkliniken unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit prüfen, inwieweit unter heutigen Marktbedingungen die Vorhaltung eines eigenen Angebots von Wohnraum überhaupt noch erforderlich ist.

Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) als Landesbetrieb und die Universitätsmedizin Göttingen (UMG) der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts stellen im Rahmen arbeitsvertraglicher Wohnungsfürsorge ihren Bediensteten möblierten Wohnraum in Personal- oder Schwesternwohnheimen zur Verfügung. Der LRH hat Auslastung, Aufwand und Ertrag dieser Wohnheime insbesondere anhand der Geschäftszahlen 2001 bis 2003 geprüft. Das Zahlenwerk der MHH ließ eine differenzierte Betrachtung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Wohnheime zu, weshalb der LRH die grundsätzliche Problematik der arbeitsvertraglichen Wohnungsfürsorge am Beispiel der MHH erörtert. Das Rechnungswesen der UMG ließ eine solche Auswertung noch nicht zu. Ein mittlerweile eingeführtes EDVgestütztes Verfahren soll Abhilfe schaffen. Die aus den Feststellungen bei der MHH zu ziehenden allgemeinen Schlussfolgerungen dürften im Grundsatz aber auch für die UMG zutreffen.

Entwicklung der Wohnungsfürsorge

Die historischen Wurzeln der Betätigung der MHH auf dem Gebiet der arbeitsvertraglichen Wohnungsfürsorge liegen im Jahr 1964. Seinerzeit sah man neben dem fürsorglichen Aspekt vor allem die wettbewerbliche Notwendigkeit, durch das Angebot preiswerten und arbeitsplatznahen Wohnraums Anreize im Rahmen der Personalgewinnung zu schaffen. Dementsprechend sollten insbesondere für allein stehende Angehörige der damaligen Akademie sowie für die in der Ausbildung befindlichen Fachschülerinnen Gebäude mit Personalwohnungen errichtet werden. Die Vermietung dieses Wohnraums an betriebsfremde Personen oder an gewerbliche Betriebe war nicht vorgesehen.

Die MHH überlässt die möblierten Personalunterkünfte im Wesentlichen auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte. Unter dessen Regelungen fallen z. B. Pflegekräfte, Auszubildende, Ärzte oder Verwaltungspersonal.

Die MHH unterhält für Zwecke der Wohnungsfürsorge acht Personalwohnheime mit insgesamt 675 Wohneinheiten. Um die Auslastung der Wohnheime zu erhöhen, überlässt die MHH Wohnungen auch an Personen, die nicht zum Kreis der Bediensteten der MHH gehören. So zählen z. B. auch Zivildienstleistende, Stipendiaten, Patientenbegleiter und sonstige Gäste zum Kreis der Nutzer. Im Jahr 2003 wurden 125 Wohneinheiten für diese Zwecke genutzt. Gleichwohl standen 84 Wohnungen leer.

Wirtschaftlichkeit der Wohnungsfürsorge der MHH

Nach den wirtschaftlichen Daten der MHH sind die Personalwohnheime nicht kostendeckend betrieben worden. Dies liegt an den zu geringen Einnahmen, die sich aus der arbeitsvertraglichen Wohnungsfürsorge erzielen lassen, aber auch an der unzureichenden Auslastung einzelner Personalwohnheime, die selbst unter Einschluss der Fremdnutzung durch Dritte nur bei 60 v. H. liegt. Von entscheidender Bedeutung ist, dass die MHH seit dem Jahr 2002 auch für die Personalwohnheime Nutzungsentgelte an den Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (LFN) abzuführen hat, der dem Landesbetrieb MHH die für den Betrieb erforderlichen Grundstücke und Bauten zur Verfügung stellt. So entfiel z. B. auf das Defizit des Wirtschaftsjahres 2003 in Höhe von knapp 1,5 Millionen allein ein Nutzungsentgeltanteil in Höhe Tarifvertrag vom 16.03.1974, bekannt gegeben mit Runderlass des Finanzministeriums vom 29.03.1974, Nds. MBl. 1974, S. 544, zuletzt geändert durch Runderlass des Finanzministeriums vom 18.01.2006, Nds. MBl 2006, S. 66.