Die dazu erforderlichen organisatorischen Abläufe sind von den Polizeibehörden in eigener Zuständigkeit geregelt

Dieses vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Mit Stand vom 26.04. die Lage- und Führungszentrale der Polizeidirektion weitergeleitet. Ist eine örtliche Zuordnung anhand der Datenlage nicht aus dem System heraus möglich, erfolgt automatisiert eine Weiterleitung an das Lage- und Informationszentrum des Landeskriminalamts Niedersachsen. Damit ist rund um die Uhr die sofortige Überprüfung und Bewertung der Inhalte gewährleistet. Nach Ausschluss von möglichen Sofortmaßnahmen wird der Eingang an die für die Bearbeitung zuständige Organisationseinheit gesteuert und im Vorgangsbearbeitungssystem erfasst.

Die dazu erforderlichen organisatorischen Abläufe sind von den Polizeibehörden in eigener Zuständigkeit geregelt worden.

Zu 3: Bis zum 26.04.2007 wurde in einem Fall eine Anzeige ohne jegliche Angaben zum Beschuldigten, Geschädigten bzw. Anzeigeerstatter sowie zum Sachverhalt online übersandt. In einem weiteren Fall ist das Anzeigenformular mit dem Hinweis übermittelt worden, das Verfahren der OnlineWache testen zu wollen.

In fünf Fällen wurden durch Bürgerinnen und Bürger Anzeigen erstattet, bei denen nach Prüfung der Sachverhalte offensichtlich keine strafrechtlich relevanten Hintergründe, sondern zumeist zivilrechtliche Streitigkeiten zugrunde lagen.

Zu 4: Die verwendeten Formulare und Eingabefelder sind ein Angebot an die Nutzerinnen und Nutzer der Online-Wache, um detaillierte Informationen geben zu können; das Ausfüllen aller Felder ist nicht erforderlich. Im Hinblick auf die Datenkompatibilität wurden die Eingabefelder der angebotenen Formulare an die des Vorgangsbearbeitungssystems angelehnt.

Die Anzahl der vom Fragesteller genannten Eingabefelder ist zutreffend.

In den bisher über die Online-Wache eingegangenen Zusendungen hat es seitens der Bürgerinnen und Bürger keine Beschwerden über den Umfang und die inhaltliche Gestaltung der angebotenen Formulare gegeben.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

Zu 5 bis 11 und 15:

Die niedersächsische Online-Wache ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern komfortabel und formulargestützt die Anzeigenerstattung und Hinweisgebung direkt über das Internet. Bis zum Februar 2007 war dieses nur im Rahmen eines allgemeinen E-Mail-Kontaktes möglich.

In der aktuellen Version ist die automatische Übernahme von Daten in das Vorgangsbearbeitungssystem aus den in der Vorbemerkung genannten Gründen nicht vorgesehen. Im Übrigen verfahren sieben von neun Bundesländern, die einen entsprechenden Online-Service anbieten, bei der Datenübernahme wie Niedersachsen.

Erste Erfahrungen der Dienststellen zeigen, dass sich der zeitliche Aufwand bei der Eingabe einer Online-Anzeige in das Vorgangsbearbeitungssystem nur unwesentlich von dem der Anzeigenaufnahme im direkten Gespräch auf der Polizeiwache unterscheidet. Entscheidend ist, dass sowohl die Anzeigenaufnahme auf der Wache als auch die Eingabe von Online-Vorgängen stets eine qualifizierte Prüfung und Bewertung der Inhalte erfordern.

Eine Schnittstelle zwischen der Online-Wache und dem Vorgangsbearbeitungssystem ist grundsätzlich möglich; die Grundlagen wurden bereits im Rahmen der Entwicklung gelegt. Vor der Entscheidung in Bezug auf Art und Umfang einer automatisierten Datenübernahme sollen jedoch in den nächsten Monaten zunächst weitergehende Erfahrungen gesammelt und ausgewertet werden.

Soweit sich der Fragesteller auf die sogenannte Online-Hilfe und die Datenübertragung bezieht, sind die in Frage 6 und 7 genannten Verfahren zutreffend.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

Zu 12: Die Erstattung einer Strafanzeige ist an keine bestimmte Form gebunden, eine Unterschrift nicht zwingend erforderlich. Die Vorgänge der Online-Wache werden dem Geschädigten bzw. Anzeigeerstatter daher nicht noch einmal zur Unterschriftleistung vorgelegt. Eine Vorladung durch die Polizeidienststellen allein aus diesem Grunde erfolgt insofern nicht.

Wenn es sich bei den angezeigten Sachverhalten um Tatbestände handelt, zu deren Verfolgung ein Strafantrag erforderlich ist, werden die entsprechenden Formulare dem Geschädigten bzw. Anzeigeerstatter zur Unterschrift mit der Bitte um Rücksendung zugesandt. Sofern für die weitere Bearbeitung Unterlagen fehlen oder der angezeigte Sachverhalt der Konkretisierung bedarf, wird der Kontakt persönlich oder telefonisch hergestellt; im Einzelfall kann eine zeugenschaftliche Vernehmung erforderlich werden.

Nach wie vor werden polizeiliche Ermittlungsvorgänge den Staatsanwaltschaften schriftlich vorgelegt. Daher werden auch die durch die Online-Wache entstandenen Vorgänge nach Übertrag in das Vorgangsbearbeitungssystem ausgedruckt und zu einer Ermittlungsakte zusammengestellt.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

Zu 13: Innerhalb des Strafverfahrens soll nach einer Entscheidung des Bundesgesetzgebers zunächst keine vollständig elektronisch geführte Akte eingeführt werden. Die Gründe sind vielfältig. Eingänge von externen Verfahrensbeteiligten werden noch auf nicht absehbare Zeit zu erheblichen Teilen auf Papier anfallen. Diese müssten aufwendig konvertiert werden. Eine verbindliche Festlegung auf papierlose Kommunikation würde für Beschuldigte, Verteidiger oder Nebenkläger Zugangsschranken errichten, die mit dem Prinzip des rechtlichen Gehörs nicht vereinbar wären.

Das Justizkommunikationsgesetz vom 22.03.2005 hat es daher für den Bereich des Strafverfahrens dabei belassen, das Serviceangebot der Justiz durch die Einführung des § 41 a StPO zu verbessern. Die Strafverfolgungsorgane eröffnen mit dem elektronischen Rechtsverkehr für Verfahrensbeteiligte einen zusätzlichen Kommunikationsweg, der es den Verfahrensbeteiligten freistellt, ob sie Dokumente auf elektronischem Weg übermitteln wollen. Die Festlegung der technischen Rahmenbedingungen und des Zeitpunkts, von dem an elektronisch mit Staatsanwaltschaften kommuniziert werden kann, obliegt dem Landesverordnungsgeber. Dieser ist in Niedersachsen - wie in der ganz überwiegenden Mehrzahl der anderen Bundesländer - noch nicht tätig geworden, weil zunächst Erfahrungen aus anderen Pilotprojekten abgewartet werden sollen.

Aus den vorgenannten Gründen bestehen derzeit keine konkreten Absprachen mit den Staatsanwaltschaften.

Zu 14: Die Polizeibehörden und -einrichtungen wurden bereits im Juni 2006 erstmals in den Entwicklungsprozess der Online-Wache einbezogen; nachgeordnete Dienststellen wurden von den Behörden in eigener Zuständigkeit beteiligt. Daraus resultierende fachliche Stellungnahmen sind über die Behörden in den Prozess eingeflossen.

Im Rahmen der Erstellung des fachlichen und technischen Konzepts für den Betrieb der OnlineWache hat bei der Zentralen Polizeidirektion ein Workshop unter Beteiligung aller Polizeibehörden und -einrichtungen stattgefunden. Dort waren jeweils Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Dezernaten Zentrale Aufgaben, Kriminalitätsbekämpfung und Einsatz/Verkehr vertreten, die aus dienstlichen Vorverwendungen unter anderem auch Erfahrungen aus dem Kriminal- und Ermittlungsdienst einbringen konnten. Ein Ziel dieses Workshops war, die Datenfelder für die Formulareingaben abzustimmen und festzulegen.

Darüber hinaus konnten in der Zeit vom 08. bis 12.01.2007 neben den oben genannten Workshopteilnehmern landesweit auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ermittlungs- und Einsatzbereiche die Funktionalitäten der Online-Wache auf einem Entwicklungsserver testen.

Nach Auskunft der Zentralen Polizeidirektion haben sich an der Entwicklung bzw. Im Februar 2007 stand der OnlineService nach erfolgreicher technischer Testphase für die Freischaltung zur Verfügung.

Im Rahmen der Eigenentwicklung oder Beschaffung erhält die Polizei die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen und geeigneten Arbeitsmittel. Sofern durch die Fragestellung ein anderes Bild vermittelt werden soll, ist dieses zurückzuweisen.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

In Vertretung Wolfgang Meyerding (Ausgegeben am 01.06.2007)