Vorsorge

Rechtsgut des öffentlichen Friedens, sondern auch für die Rechtsgüter, die von den Straftaten bedroht werden, zu deren Begehung sich die Vereinigung zusammengeschlossen hat.

Die in den Katalog aufgenommenen Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz und nach dem Waffengesetz spielen bei der Vorbereitung terroristischer Anschläge und im Rahmen der organisierten Kriminalität eine besondere Rolle. Sie betreffen den Umgang und den Handel mit besonders gefährlichen Gegenständen und Stoffen, die als hochwirksame Tatmittel für Anschläge oder andere Straftaten dienen können und deshalb außerhalb der legalen und staatlich kontrollierten Kanäle eine erhebliche Bedrohung darstellen.

Schließlich erfasst der Katalog auch schwere Straftaten aus dem besonders gemeinschädlichen Bereich der Betäubungsmittelkriminalität.

Zu Buchstabe b:

Der bislang in § 2 Nr. 10 enthaltene Katalog der Straftaten von erheblicher Bedeutung wird nach Nummer 11 verschoben und konkretisiert. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Vorschrift in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2005 (1BvR 668/04) im Zusammenhang mit der Telekommunikationsüberwachung und den damit verbundenen Eingriffen in Artikel 10 des Grundgesetzes für zu unbestimmt gehalten und eine abschließende Aufzählung von Straftatbeständen verlangt. Auf den Katalog der Straftaten von erheblicher Bedeutung verweisen weiterhin eine Reihe von Vorschriften insbesondere über den Einsatz besonderer Mittel und Methoden und über die Verarbeitung sensibler Daten. Im Hinblick auf die damit verbundenen Grundrechtseingriffe soll die Bestimmtheit des Straftatenkatalogs verbessert werden.

Durch den neuen Buchstaben a werden auch alle besonders schwerwiegenden Straftaten aus der neuen Nummer 10 in den Katalog übernommen.

In Nummer 11 Buchst. c (bislang Buchstabe b) wird die Öffnungsklausel, nach der auch solche Vergehen Straftaten von erheblicher Bedeutung sind, die den dort genannten nach Strafandrohung und geschütztem Rechtsgut gleich sind, gestrichen. Der Wegfall der Öffnungsklausel macht eine Erweiterung der Tatbestandsliste um einige Delikte erforderlich, zu deren vorbeugender Bekämpfung der Einsatz der auf den Katalog der Straftaten von erheblicher Bedeutung verweisenden besonderen Mittel und Methoden erforderlich und gerechtfertigt ist. Neu aufgenommen werden mit Ausnahme einiger leichterer Delikte diejenigen Sexualstraftaten, die nicht als besonders schwerwiegende Straftaten von Nummer 10 erfasst sind. Der Katalog wird außerdem um den Tatbestand der Bildung einer terroristischen Vereinigung zum Zweck der Androhung von Straftaten (§ 129 a Abs. 3 StGB), die Sachbeschädigungsdelikte der Computersabotage (§ 303 b StGB), der Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB) und der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305 a StGB) sowie um den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr (§ 315 StGB), Störung öffentlicher Betriebe (§ 316 b) und Störung von Telekommunikationsanlagen (§ 317 StGB) ergänzt.

Die bislang enthaltenen Propagandadelikte nach den §§ 86 und 86 a StGB (Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) entfallen.

Zu Buchstabe c:

Die neue Nummer 12 enthält die bislang in Nummer 11 enthaltene Definition der Kontakt- und Begleitperson. Der Begriff bleibt für eine Reihe von Eingriffsgrundlagen - auch zur Datenerhebung mit besonderen Mitteln und Methoden (Observation, Einsatz technischer Mittel, Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen) - von Bedeutung. Die Definition wird durch eine Ergänzung konkretisiert. Durch die Bezugnahme auf „Straftaten" anstelle von „Straftaten von erheblicher Bedeutung" sollen Unklarheiten bei der Verwendung des Begriffs im Zusammenhang mit § 31 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 vermieden werden.

Der neue letzte Halbsatz dient der Konkretisierung des Begriffs. Ob die durch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2005 (1 BvR 668/04, Abs. 130 ff.) erhobenen Bedenken gegen die Bestimmtheit des Begriffs auch im Zusammenhang mit anderen Eingriffsermächtigungen durchgreifen, ist fraglich; die anderen Methoden der - auch verdeckten - Datenerhebung sind weniger eingriffsintensiv als die Telekommunikationsüberwachung und unterliegen daher auch anderen Anforderungen im Hinblick auf Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit. Zudem her auch anderen Anforderungen im Hinblick auf Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht noch in einem Beschluss vom 25. April 2001 (1 BvR 1104/92, Abs. 54) zu einer ähnlichen Regelung im Hamburgischen Polizeigesetz lediglich eine verfassungskonforme Auslegung des Begriffs der Kontakt- und Begleitpersonen verlangt, jedoch nicht zu erkennen gegeben, dass der Begriff insgesamt zu unbestimmt sein könnte. Zweifel an der Bestimmtheit der Regelung, insbesondere soweit sie im Zusammenhang mit dem Einsatz besonderer Mittel und Methoden der Datenerhebung verwendet wird, können jedoch ausgeräumt werden, indem die Definition im Sinne einer Klarstellung geschärft wird.

In einer Ergänzung der Begriffsbestimmung wird daher mit Beispielen illustriert, wann erwartet werden kann, dass durch jemanden Hinweise auf die Straftat eines anderen gewonnen werden können.

Zu Nummer 3 (§ 12 Abs. 6):

Der Zweck der Verfolgungsvorsorge wird gestrichen, so dass die Polizei Kontrollen nach dieser Vorschrift nur noch zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung durchführen darf (siehe auch die Begründung zu Nummer 1).

Zu Nummer 4 (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a):

Der Verweis ist an Änderungen des Katalogs der Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 2 Nr. 11, siehe oben Nummer 2 Buchst. b) und des Strafgesetzbuchs anzupassen. § 180 Abs. 1 StGB ist nunmehr eine Straftat von erheblicher Bedeutung und muss daher nicht mehr besonders genannt werden. Der bislang in § 180 b StGB enthaltene Tatbestand des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung ist jetzt in § 232 StGB enthalten. Aufgenommen werden soll in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a auch der 2005 neu in das Strafgesetzbuch eingefügte § 233, der den Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft unter Strafe stellt. Wenn der Verdacht besteht, dass an einem Ort Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft verabredet, vorbereitet oder verübt wird, soll die Polizei zur Identitätsfeststellung berechtigt sein.

Zu Nummer 5 (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2):

Der Zweck der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten wird gestrichen; erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Personen, die einer Straftat verdächtig sind oder wegen einer Straftat verurteilt wurden, kommen nur noch zum Zweck der Verhütung von weiteren Straftaten in Betracht; siehe auch die Begründung zu Nummer 1.

Zu Nummer 6 (§ 15 a):

In einem neuen § 15 a soll die Polizei die Befugnis erhalten, zur Identifizierung Toter und hilfloser Personen molekulargenetische Untersuchungen durchzuführen. Die Analyse von DNAVergleichsmaterial bietet neue Möglichkeiten der Identitätsfeststellung, wenn - z. B. nach Großschadensereignissen wie dem Bahnunglück in Eschede im Juni 1998 oder der TsunamiKatastrophe im Dezember 2004 - eine Vielzahl von Toten zu identifizieren ist. Ebenso kann die DNA-Analyse in Einzelfällen eingesetzt werden, wenn festgestellt werden soll, ob es sich bei einem Toten oder bei einer hilflosen Person um einen Vermissten handelt, und wegen des Zustands der Leiche die Identifizierung anhand von Fotos oder besonderen körperlichen Merkmalen nicht möglich ist. Erforderlich sind für eine Identitätsfeststellung mittels DNA-Analyse sowohl die Entnahme und Analyse von Untersuchungsmaterial bei den aufgefundenen Toten oder hilflosen Personen als auch die Analyse des aufgefundenen Spurenmaterials von Vermissten und einen Abgleich der Ergebnisse. Wegen der damit verbundenen erheblichen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist für dieses Verfahren eine ausdrückliche Rechtsgrundlage erforderlich, die durch die neue Regelung geschaffen werden soll.

Absatz 1 regelt die DNA-Analyse, die zur Identitätsfeststellung von Toten und von hilflosen Personen eingesetzt werden darf. Satz 2 ermächtigt zu diesem Zweck zur Entnahme und Untersuchung von Körperzellen bei der zu identifizierenden Person oder dem Toten und zur Entnahme und Untersuchung von Spurenmaterial von Vermissten. Das Spurenmaterial von Vermissten darf nur dann untersucht werden, wenn dies für die Feststellung der Identität einer bestimmten Person oder eines bestimmten Toten - oder im Fall eines Großschadensereignisses einer Gruppe von Opfern - erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass aufgrund der Umstände die Möglichkeit besteht, dass es sich bei dem Vermissten um die zu identifizierende Person oder den Toten handelt.

Satz 3 beschränkt die Untersuchung auf die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts. Satz 4 legt fest, dass die Körperzellen nach der Untersuchung unverzüglich zu vernichten sind. In Satz 5 ist geregelt, dass die DNA-Identifizierungsmuster in einer Datei gespeichert werden dürfen, um einen Abgleich der Muster von zu Identifizierenden und Vermissten durchzuführen. Wenn sie dazu nicht mehr benötigt werden, sind sie nach Satz 6 unverzüglich zu löschen.

Absatz 2 unterwirft die DNA-Analyse einem Richtervorbehalt und legt fest, dass sie nur auf Antrag der Polizei angeordnet werden darf. Durch den Verweis auf § 81 f Abs. 2 der Strafprozessordnung werden besondere Anforderungen an die Untersuchungsinstitute gestellt und datenschutzrechtliche Vorkehrungen getroffen, die sicherstellen sollen, dass die Anforderungen des Absatzes 2 eingehalten werden.

Zu Nummer 7 (§ 20 Abs. 5):

Der Gewahrsam wird grundsätzlich in Einrichtungen der Polizei durch Polizeivollzugsbeamte vollzogen. Wenn es - z. B. bei Großereignissen - zu Kapazitätsengpassen kommt, kann zur Sicherung einer angemessenen Unterbringung insbesondere von Personen, die über mehrere Tage in Unterbindungsgewahrsam genommen werden, auch der Vollzug des Gewahrsams in Justizvollzugsanstalten in Betracht kommen, die in diesem Fall in Amtshilfe für die Polizei tätig werden.

Hierfür soll durch den Verweis auf die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft und über die Anwendung unmittelbaren Zwangs in diesem Fall eine ausdrückliche Rechtsgrundlage geschaffen werden. Nicht in Bezug genommen wird § 172 des Strafvollzugsgesetzes, so dass sich die Unterbringung auch bei Vollzug des Gewahrsams in Justizvollzugsanstalten nach § 20 Abs. 4 richtet.

Zu Nummer 8 (§ 22):

Zu Buchstabe a:

Die Überschrift wird an den erweiterten Regelungsgehalt angepasst.

Zu Buchstabe b:

Die Änderung in Absatz 1 Nr. 5 schließt sich an die Änderungen an, die mit dem Gesetz vom 11. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 414) bereits in § 13 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und § 22 Abs. 1 Nr. 4 vorgenommen wurden. Das Abstellen auf ein „Antreffen" anstelle des „Aufhaltens" an einem Ort soll deutlich machen, dass es für die Durchführung von Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen nicht - wie in einem Urteil Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 23. August 2002 angenommen - darauf ankommt, dass sich jemand an einem Ort länger aufhält und diesen nicht nur passiert. Für die Durchsuchung von Personen zum Schutz von wichtigen Verkehrs- oder Versorgungseinrichtungen oder gefährdeten Objekten gilt dies in gleicher Weise, so dass auch in § 22 Abs. 2 Nr. 5 auf das bloße Antreffen einer Person abzustellen ist.

Zu Buchstabe c:

Mit dem neuen Absatz 4 erhält die Polizei die Möglichkeit, körperliche Untersuchungen und Blutentnahmen zu veranlassen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben eines Dritten erforderlich ist.

Vorbemerkung:

Die Regelung hat Fälle im Blick, in denen jemand einer besonderen Infektionsgefahr durch eine andere Person (Verursacher) ausgesetzt war und die Einleitung oder Fortführung medizinischer Maßnahmen auch davon abhängt, ob diese Person tatsächlich bestimmte Krankheitserreger in sich trägt. Bislang fehlt es an einer Regelung, nach der der Verursacher auch gegen seinen Willen untersucht und ihm Blut abgenommen werden darf und die Untersuchungsergebnisse, soweit sie für das weitere medizinische Vorgehen relevant sind, an den Betroffenen weitergegeben werden dürfen.