Das Land hat für diese dem individuellen Infektionsschutz dienende Regelung die Gesetzgebungskompetenz

Die Niedersächsische AIDS-Hilfe e. V. hält die Regelung für unangemessen und gibt freiwilligen Tests durch die Verursacher den Vorzug. Die Vorschrift soll jedoch gerade in den Fällen zum Zuge kommen, in denen ein Verursacher zu einer Blutuntersuchung freiwillig nicht bereit ist.

Das Land hat für diese dem individuellen Infektionsschutz dienende Regelung die Gesetzgebungskompetenz. Nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz unter anderem für „die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren". Dazu gehören nicht nur Maßnahmen der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, sondern auch vorbeugende Maßnahmen wie Meldepflichten, Tests, Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen, und zwar auch dann, wenn es um den Schutz des Einzelnen und nicht um Maßnahmen allgemeiner Art zum Schutz eines unbestimmten Personenkreises geht. Daher sind auch körperliche Untersuchung sowie Blutentnahme und untersuchung des Verursachers, die der Gewinnung einer Entscheidungsgrundlage für medizinische Maßnahmen dienen, die eine Infektion nach erfolgtem Kontakt mit einem Erreger unterdrücken und eine Erkrankung verhindern sollen, Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten im Sinne des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes.

Der Bund hat auf der Grundlage des Artikels 74 Abs. 1 des Grundgesetzes das Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlassen, damit von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aber keinen abschließenden Gebrauch gemacht. Der Ansatz des Infektionsschutzgesetzes ist infektionsepidemiologischer Natur und hat den Einzelnen, der einem Übertragungsrisiko ausgesetzt war, vorwiegend als Gefahrenquelle für weitere Übertragungen im Blick, nicht aber im Hinblick auf die Verhinderung einer Erkrankung bei ihm selbst. Etwas anderes gilt zwar für § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG, der die zuständige Behörde zu den notwendigen Maßnahmen zur Abwendung auch von dem Einzelnen drohenden Gefahren ermächtigt, wenn Tatsachen festgestellt wurden oder anzunehmen sind, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können. Diese Norm gehört jedoch zum Vierten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes über die Verhütung übertragbarer Krankheiten und soll verhindern, dass solche Krankheiten aufgrund äußerer Umstände überhaupt entstehen. Sie ist nicht einschlägig, wenn der Verdacht besteht, dass jemand bereits infiziert ist und ein anderer sich angesteckt haben könnte. Zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten räumt das Infektionsschutzgesetz dem Gesundheitsamt im Anordnungn Abschnitt Ermittlungsbefugnisse bei Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern ein, die nach § 26 Abs. 2 IfSG auch körperliche Untersuchungen und Blutentnahmen umfassen. Auch wenn die in den § 28 ff. IfSG geregelten Bekämpfungsmaßnahmen nicht abschließend sind, zeigen diese Regelungen jedoch deutlich, dass es im Anordnungn Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes um die Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zur Vermeidung eines epidemischen Geschehens geht, nicht aber um den Schutz einzelner möglicherweise infizierter Personen. Auch die Befugnisse aus § 26 Abs. 2 IfSG stehen dem Gesundheitsamt daher nur zu diesem Zweck, nicht aber zur medizinischen Behandlung von Einzelpersonen zu, die einem besonderen Übertragungsrisiko ausgesetzt waren. Dies entspricht auch der Auffassung des Bundes, der den eigentlichen Normzweck des Infektionsschutzgesetzes im Schutz der Allgemeinheit sieht und davon ausgeht, dass der Schutz des Einzelnen nur im Rahmen dieses übergreiflichen Schutzes verwirklicht wird. Eine Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes um die hier beabsichtigte Regelung lehnt der Bund ab, weil sie systematisch nicht dorthin gehöre und weil fraglich sei, ob ein Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes bestehe.

Ein Bedürfnis für die landesrechtliche Regelung ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Kenntnis einer Infektion des Verursachers ist nach dem derzeitigem Stand der Wissenschaft vor allem für das weitere medizinische Vorgehen nach einer möglichen Übertragung von HIV und von Hepatitis B- oder Hepatitis C-Viren von Bedeutung, die schwerwiegende und lebensgefährliche Krankheiten verursachen. Medizinische Maßnahmen unmittelbar nach der Übertragung der Krankheitserreger können die Gefahr einer Infektion signifikant verringern bzw. die Heilungschancen verbessern. So kann bei einer möglichen Infektion mit HIV unmittelbar nach der Übertragung der Viren eine Postexpositionsprophylaxe durchgeführt werden, die verhindern kann, dass es zu einer Infektion kommt. Die dabei eingesetzten Medikamente haben jedoch Nebenwirkungen, die die Maßnahme nur bei einem entsprechend hohen Infektionsrisiko angezeigt erscheinen lassen.

Der Nachweis einer HIV-Infektion des Verursachers ist dabei ein wichtiges Kriterium. Das gleiche gilt auch für die Entscheidung über eine nachträgliche Impfung nach einer möglichen Übertragung von Hepatitis B-Viren. Für Hepatitis C stehen bislang weder Postexpositionsprophylaxe noch nachträgliche Impfung zur Verfügung, das Ergebnis der Blutuntersuchung des Verursachers kann jedoch für die Erforderlichkeit weiterer Untersuchungen beim Betroffenen maßgeblich sein.

Die Niedersächsische AIDS-Hilfe e. V. hat zu Bedenken gegeben, dass es auf die Kenntnis des Infektionsstatus des Verursachers nicht ankomme, insbesondere weil mit einer Blutuntersuchung eine frische Infektion gar nicht nachzuweisen sei. Das Ergebnis einer Blutuntersuchung ist für den Betroffenen jedoch eine wichtige Information, auch wenn bei negativem Ergebnis Unsicherheiten verbleiben können und möglicherweise dennoch medizinische Maßnahmen angezeigt sind.

Die Kenntnis über eine bestehende Infektion beim Verursacher bringt für die weitere Behandlung des Betroffenen erhebliche Vorteile und vermeidet unnötige Gesundheitsbelastungen und -risiken beim Betroffenen. Angesichts dieser Vorteile sind die mit körperlicher Untersuchung, Blutentnahme und -untersuchung und Weitergabe der Befunde verbundenen Eingriffe in die Grundechte des Verursachers auf körperliche Unversehrtheit und informationelle Selbstbestimmung verhältnismäßig.

Die Gefahr einer Infektion mit den genannten Erregern besteht z. B. nach Stich- und Schnittverletzungen mit möglicherweise infektiös verunreinigten Gegenständen, wenn es zu einer Benetzung von offenen Wunden oder Schleimhäuten mit Blut, Speichel oder Sperma gekommen ist, nach Bissverletzungen, nach Augenkontakt mit möglicherweise infektiösen Körperflüssigkeiten, nach Aufnahme möglicherweise infektiöser Körperflüssigkeiten im Nasen- oder Mundraum sowie bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr.

Besonders häufig betroffen sind von einer besonderen Infektionsgefahr Polizei- oder Justizvollzugsbeamte, die sich z. B. bei Durchsuchungen an offenen Spritzen Drogenabhängiger stechen oder bei Widerstandshandlungen verletzt werden. Häufig betroffen sind auch Rettungshelfer, die trotz der gebotenen Vorsichtsmaßnahmen in einer eine Infektionsgefahr begründenden Weise in Kontakt mit Blut oder Körperflüssigkeiten eines Unfallopfers kommen können. Eine besondere Infektionsgefahr besteht in aller Regel auch für Vergewaltigungsopfer, zu deren Gunsten eine Blutuntersuchung beim Täter erfolgen kann, wenn der Täter rechtzeitig gefasst wird.

Zu der Regelung im Einzelnen:

Nach den Sätzen 1 und 2 dürfen körperliche Untersuchung und Blutentnahme angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der zu untersuchenden Person eine Gefahr für Leib oder Leben eines Dritten ausgegangen ist, und wenn die Kenntnis der Untersuchungsergebnisse zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Dies ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand bei den in Satz 1 beispielhaft genannten Ansteckungsgefahren der Fall. Erforderlich ist einerseits eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass die zu untersuchende Person mit HIV, Hepatitis B oder Hepatitis C infiziert ist; davon kann ausgegangen werden, wenn bestimmte Umstände eine erhöhte Infektionswahrscheinlichkeit begründen. Andererseits muss der Betroffene mit der zu untersuchenden Person so in Kontakt gekommen sein, dass eine Ansteckung möglich ist. Die Kenntnis der Untersuchungsergebnisse ist zur Abwehr der Gefahr erforderlich, wenn die Kenntnis des Serostatus der zu untersuchenden Person in Bezug auf diese Erreger für die Einleitung oder Fortführung von medizinischen Maßnahmen beim Betroffenen benötigt wird. Zur Beurteilung dieser Aspekte ist medizinischer Sachverstand erforderlich, so dass die Polizei über die zu veranlassenden Maßnahmen in der Regel nur unter Mitwirkung eines Arztes oder einer Ärztin entscheiden kann. Die zu untersuchende Person muss die Ansteckungsgefahr weder verschuldet noch sonst durch eigenes Handeln verursacht haben, so dass die Maßnahmen z. B. auch bei Unfallopfern angeordnet werden können, die die Ansteckungsgefahr nicht durch eigenes Handeln herbeigeführt haben.

Körperliche Untersuchung, Blutentnahme und andere körperliche Eingriffe dürfen nur durch einen Arzt oder eine Ärztin erfolgen. Nach Satz 2 dürfen Blutentnahme und körperliche Eingriffe nur vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit der zu untersuchenden Person zu befürchten ist. Eine Blutentnahme wird nur ausnahmsweise aufgrund des Gesundheitszustands der zu untersuchenden Person mit Nachteilen für den Betroffenen verbunden sein; ob dies der Fall ist, ist von dem die Blutentnahme durchführenden Arzt zu beurteilen.

Aus der Ermächtigung, die Untersuchungen zum Schutz eines Dritten durchführen zu lassen, ergibt sich auch die Befugnis der Polizei, die relevanten Daten an den Dritten zu übermitteln. Als Minus zu den Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 kann die Polizei auch die Untersuchung von vorhandenen, z. B. auf strafprozessualer Grundlage zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts entnommenen Blutproben und die Übermittlung der Ergebnisse an den Betroffenen veranlassen.

Satz 3 unterstellt die Maßnahmen einem Richtervorbehalt, wobei die Anordnung nur auf Antrag der Polizei erfolgt, d. h. weder der Betroffene selbst noch die Ordnungsbehörden können körperliche Untersuchungen veranlassen. Kann das Gericht nicht rechtzeitig eingeschaltet werden, kann die Polizei nach Satz 5 eine Eilanordnung erlassen; sie hat dann unverzüglich eine richterliche Bestätigung ihrer Anordnung einzuholen.

Die Niedersächsische AIDS-Hilfe e. V. wendet sich gegen die Eilkompetenz der Polizei und hält es für zumutbar, mit medizinischen Maßnahmen bei dem Betroffenen zu beginnen, auch wenn die Blutuntersuchung bei dem Verursacher noch nicht angeordnet werden konnte, weil das Gericht noch nicht zu erreichen war. Je nach Ergebnis der Blutuntersuchung könne auch noch nach einigen Tagen über die Fortführung oder den Abbruch der Maßnahmen entschieden werden. Angesichts der auch von der Niedersächsische AIDS-Hilfe e. V. vorgetragenen Nebenwirkungen z. B. bei der Postexpositionsprophylaxe gegen eine HIV-Infektion erscheint es jedoch erforderlich, schnellstmöglich den Infektionsstatus des Verursachers zu ermitteln.

Nach Satz 7 müssen die Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn der in den Sätzen 1 und 2 genannte Zweck erreicht ist, wenn also die erforderlichen Informationen über den Status des Verursachers erlangt sind. Die Daten dürfen darüber hinaus nicht gespeichert oder zu anderen Zwecken verwendet werden.

Die Niedersächsische AIDS-Hilfe e. V. hat Regelungen über die Information des Verursachers über die Ergebnisse der Untersuchung gefordert, die insbesondere auch das Recht auf Nichtwissen berücksichtigen müssten. Die Information des Verursachers wird durch Erlass geregelt werden; eine gesetzliche Regelung ist nicht erforderlich.

Zu Nummer 9 (§ 24 Abs. 5 Nr. 1):

Der Verweis wird an Änderungen des Katalogs der Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 2 Nr. 11, siehe oben Nummer 2 Buchst. b) und des Strafgesetzbuchs angepasst und um den neu geschaffenen Tatbestand des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) erweitert. Das Betreten von Wohnungen zur Nachtzeit ist danach auch zulässig, wenn Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 233 StGB verabredet, vorbereitet oder verübt werden. Der bislang in § 180 b StGB geregelte Tatbestand des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung ist neu in § 232 StGB geregelt. § 180 Abs. 1 StGB ist nunmehr eine Straftat von erheblicher Bedeutung und muss daher nicht mehr besonders genannt werden.

Zu Nummer 10 (§ 30):

Zu Buchstabe a:

Die Ergänzung wird erforderlich durch den neuen Absatz 5 des § 32. Mit der Regelung wird eine Rechtsgrundlage für den Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme geschaffen, wobei auch eine verdeckte Datenerhebung zulässig ist, wenn andernfalls der Zweck der Maßnahme gefährdet wäre (Abs. 5 Satz 2). Siehe hierzu im Einzelnen unter Nummer 11 Buchst. b.

Zu Buchstabe b:

Aus systematischen Gründen wird der bislang in Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 enthaltene Ausnahmegrund, nach dem die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn zur Durchführung der Unterrichtung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten über die betroffenen Person erhoben werden müssten, als neuer Satz 2 in Absatz 4 eingefügt. Liegen diese Voraussetzungen vor, soll von vornherein keine Unterrichtungspflicht bestehen.

Der Betroffene soll nach der Ergänzung in Satz 3 (bislang Satz 2) mit der Unterrichtung über eine Datenerhebung mit besonderen Mitteln und Methoden auch auf den in § 33 a Abs.