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Zu Ziffer 02: Zentrale Orte bestimmen sich im Wesentlichen durch die Standorte der zentralörtlichen Versorgungseinrichtungen. Dazu zählen soziale, kulturelle, wirtschaftliche sowie administrative Einrichtungen, die zwecks Tragfähigkeit auf eine ausreichende Nachfrage der Bevölkerung und der Wirtschaft angewiesen sind. Die Standorte und Ansiedlungen der zentralörtlichen Einrichtungen sollen demnach einen räumlichen Zusammenhang bilden, der zusätzliche und vielfältige Standort- und Wachstumsvorteile bietet, weil unter anderem die Bevölkerung und die Wirtschaft ein vielseitiges Angebot zentraler Einrichtungen mit relativ geringerem Zeit- und Wegeaufwand in Anspruch nehmen können, die Bedeutung der Einrichtungen selbst als Folge der Ergänzung und der Nähe zu anderen zentralen Einrichtungen steigt, das überörtliche Verkehrsnetz zur Anbindung zentraler Einrichtungen, insbesondere das Netz des ÖPNV, auf tragfähige Standortstrukturen und Nachfragepotenziale ausgerichtet werden kann.

Die räumliche Festlegung der Zentralen Orte als zentrale Siedlungsgebiete im Regionalen Raumordnungsprogramm erfolgt in Abstimmung und somit im Benehmen mit den Städten und Gemeinden. Zur Abgrenzung der zentralen Siedlungsgebiete sind auch die Darstellungen des Flächennutzungsplans zu berücksichtigen. In Städten mit Oberzentrum und in Städten und Gemeinden mit Mittelzentrum kann die räumliche Festlegung der zentralen Siedlungsgebiete gem. Ziffer 2.3 03, Satz 4, funktionsbezogen erfolgen und innergemeindliche Zentrenkonzepte berücksichtigen. Die weitergehende Konkretisierung im städtebaulichen Zusammenhang ist Sache der Städte und Gemeinden und kann daher als Festlegung im Regionalen Raumordnungsprogramm nur im Einvernehmen mit diesen vorgenommen werden.

Zur übergemeindlichen Abstimmung empfehlen sich entsprechende Zentren- und Standortkonzepte, wie z. B. für den Einzelhandel. Damit lässt sich i.d.R. in interkommunaler Abstimmung und im Zusammenwirken mit der Regionalplanung eine räumliche und funktionale Konkretisierung im regionalen Konsens erzielen.

Der Begriff „zentrale Siedlungsgebiete" ist mit dem § 2 Grundsatz Nr. 6 des überarbeiteten Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) eingeführt und wird durch die oben genannten Ausführungen hinreichend bestimmt. Dies stellt den notwendigen Bezug zu dem in der Bauleitplanung definierten „zentralen Versorgungsbereich" her und ermöglicht eine bessere Verknüpfung der beiden Planungsebenen bei der Festlegung Zentraler Orte.

Mit dieser Regelung in Ziffer 02 ist raumordnerisches Ermessen für die räumliche Konkretisierung eröffnet. Je konkreter räumliche Festlegungen erfolgen, umso stringenter können sich Träger öffentlicher Belange und Private, die im öffentlichen Auftrag handeln, auf die Ziele der standörtlichen Konzentration, funktionalen Bündelung und dauerhaften Funktionssicherung berufen bzw. hierauf verpflichtet werden.

Zu Ziffer 03, Satz 1:

Die Ausrichtung der Daseinsvorsorge auf ein leistungsfähiges zentralörtliches System deckt sich mit den Zielen einer nachhaltigen Raumentwicklung und entspricht den ökonomischen Tragfähigkeitsvoraussetzungen für die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der öffentlichen und privaten Infrastruktur. Sie entspricht den Anforderungen an einen effizienten Einsatz öffentlicher Mittel und liegt daher im öffentlichen Interesse. Zur Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Grundversorgung soll angestrebt werden, dass in jeder Gemeinde bzw. Samtgemeinde die Tragfähigkeit und Auslastung von Einrichtungen und Angeboten an mindestens einem gut erreichbaren Standort - auch bei rückläufiger Bevölkerungsentwicklung - gewährleistet werden kann.

Zu Ziffer 03, Satz 2:

Die Leistungsfähigkeit der Zentralen Orte als Wirtschafts-, Dienstleistungs-, Wohn- und Arbeitsstandorte ist entsprechend ihres regionalen und überregionalen Versorgungsauftrags und ihrer Standortattraktivität für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen zu erhalten und zu verbessern. Dies kann erreicht werden unter anderem durch Steigerung der Standortattraktivität mit geeigneten städtebaulichen Planungen und Maßnahmen, Bündelung und Erweiterung des Bildungs-, Sozial-, Kultur-, und Freizeitangebotes in den Standorten mit zentralörtlicher Funktion, Ausbau einer auf die zentralörtlichen Einrichtungen ausgerichteten Versorgungs-, Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur mit Verbesserung der Erreichbarkeit der zentralen Einrichtungen vorzugsweise durch Sicherung und Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs und durch Ausbau des Rad35 wegenetzes, Erhöhung des Leistungsaustausches zwischen Zentralen Orten unterschiedlicher Stufe, insbesondere durch die Verbesserung der Verkehrsverbindungen sowie durch Abstimmung und organisatorische Zusammenarbeit bei der öffentlichen Leistungserbringung, teilräumlich differenzierte frühzeitige Maßnahmen zur Anpassung von zentralörtlichen Einrichtungen und Angeboten an die Veränderungen der Bevölkerungsstruktur und altersspezifischen Nachfrage.

Zu Ziffer 03, Satz 3: Kennzeichnend für den jeweiligen zentralörtlichen Versorgungsauftrag sind der Grad der überörtlichen Bedeutung der zentralen Einrichtungen und das darauf ausgerichtete Nachfragepotenzial der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie die angestrebte Versorgungslage des betreffenden Raumes.

Einrichtungen und Angebote zur wohnortbezogenen Nahversorgung sind Wohngebieten räumlich funktional direkt zugeordnet und weisen im Wesentlichen einen Einzugsbereich auf, der der Fußläufigkeit entspricht. Einrichtungen der Nahversorgung sichern ortsteilbezogen die verbrauchernahe Versorgung und damit auch die Versorgung der in der Mobilität eingeschränkten Bevölkerungsgruppen. Diese Einrichtungen und Angebote richten sich nach dem örtlichen Bedarf. Somit besitzen sie keine überörtlichen Auswirkungen, weswegen sie nicht den Zielen der Raumordnung unterliegen, sondern ausschließlich in den gemeindlichen Planungs- und Verantwortungsbereich fallen.

Zu Ziffer 03, Satz 4:

Der zentralörtliche Versorgungsauftrag der Ober- und Mittelzentren ist so bestimmt, dass er gleichzeitig auch die nachgeordneten Versorgungsaufgaben umfasst. Daher können neben den im LandesRaumordnungsprogramm in den Städten und Gemeinden bestimmten Ober- und Mittelzentren in zentralen Siedlungsgebieten auch mittel- bzw. grundzentrale Funktionen wahrgenommen werden.

Zu Ziffer 03, Sätze 5 bis 7:

In den stark verdichteten sowie siedlungsstrukturell und verkehrlich eng verflochtenen Räumen um und zwischen benachbarten Ober- und Mittelzentren lassen sich überörtliche zentrenbezogene Versorgungsbereiche häufig räumlich nicht mehr eindeutig abgrenzen bzw. Gemeindegebieten oder Einzugsbereichen zuordnen, sondern nur noch funktional (zweck- und projektgebunden) ermitteln und bewerten. Die vielfältigen innerregionalen Verflechtungen stabilisieren dort zwar die überörtlichen Versorgungsstrukturen, erzeugen aber gleichzeitig eine hohe Veränderungsdynamik im Standortnetz, in den Angebotsformen und im Verbraucherverhalten mit deutlichen Ansätzen zur Dekonzentration und Ausbildung von Standortsubsystemen neben den bisherigen Zentren. Diese Entwicklungen führen tendenziell zu stärkerer Zersiedlung, höherer Verkehrsbelastung und zu Qualitätsverlusten für die Innenstädte.

Dem soll durch entsprechende räumliche Planung entgegengewirkt werden.

Zentrenverbünde sind geeignet, Tragfähigkeitsproblemen sowohl der Zentralen Orte selbst als auch aller im Verflechtungsbereich liegenden Kommunen zu begegnen und durch geeignete Kooperation die Wirtschaftlichkeit von zentralen Einrichtungen zu erhöhen. Hierbei gilt es, die jeweiligen Stärken der im Verbund agierenden Zentren im regionalen Interesse auszubauen. Das heißt aber auch, dass spezifische Stärken und Spezialisierung nicht einseitig zu Lasten der übrigen Zentren im Verbund gehen dürfen.

Im regionalen Gesamtinteresse sollen in diesen Fällen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen Festlegungen zur räumlichen und funktionalen Tragfähigkeit sowie Ziele zur weiteren Entwicklung dieser Strukturen enthalten sein. Zu deren Umsetzung sollen interkommunale Standort- und Entwicklungskonzepte sowie Vorteils- und Lastenausgleichsregelungen erarbeitet werden. Die Festlegungen im Regionalen Raumordnungsprogramm sollen Planungs- und Investitionssicherheit geben sowie einen hinreichenden Rahmen setzen für die Prüfung, ob Vorhaben und künftige Planungen sowie deren Auswirkungen mit dem regionalen Zentrenkonzept und den festgelegten Kooperationszielen im Einklang stehen.

Regionale Formen der interkommunalen Kooperation und des Verbundes sind aus Landessicht zur Sicherung und Entwicklung tragfähiger mittelzentraler Versorgungsstrukturen zu begrüßen. Sollte sich aus der Weiterentwicklung solcher regionaler Lösungen ein landesweiter Regelungsbedarf abzeichnen, bliebe dieser einer weiteren Ausarbeitung und einer konsequenten Fortschreibung des LandesRaumordnungsprogramms vorbehalten. Voraussetzungen sind entsprechende Entwicklungsziele in den Regionalen Raumordnungsprogrammen.

Zu Ziffer 04, Satz 1:

Oberzentren sind multifunktionale, großstädtische Standorte und Verkehrsknoten mit überregionaler Ausstrahlung. Sie haben eine Standortpräferenz für landesweit bedeutsame Einrichtungen und Angebote. Für die Oberzentren des Landes gilt, dass sie durch inner- und überregionale Zentrenverflechtung in ihrer internationalen Standort- und Verkehrsgunst gestärkt werden sollen.

Wichtige Struktur- und Zentralitätskennzahlen für Oberzentren sind: für das Eigenpotenzial: die Einwohner und Arbeitsplätze im Stadtgebiet für die Arbeitsmarktzentralität: die Arbeitseinpendler und der Pendlersaldo für die Versorgungszentralität: Einzelhandelsgrößen, Einrichtungen und Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor, dem Bildungs- und Forschungsbereich sowie dem Gesundheitswesen für die infrastrukturellen Standortpotenziale und ihre überregionale Bedeutung: die überregionale Verkehrsinfrastruktur, die Einbindung in internationale Verflechtungen und Netzwerke.

Die Festlegung der niedersächsischen Oberzentren berücksichtigt die landesspezifischen Unterschiede und teilräumlichen Besonderheiten der physischen und historischen Ausgangssituationen sowie der verkehrlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen für die Entwicklung der Städte- und Zentrenstruktur im Land.

Dem Rechnung tragend sind in allen Landesteilen Oberzentren festgelegt, die über das entsprechende Bevölkerungspotenzial hinaus ausgeprägte regionale Versorgungs- und Arbeitsmarktzentralität und besondere Standort- und Entwicklungsvoraussetzungen für die Umsetzung der Ziele der Raumordnungund Landesentwicklung sowie zur Unterstützung einer ausgeglichenen oberzentralen Siedlungs- und Versorgungsstruktur im ganzen Land haben.

Bei der Festlegung der Oberzentren wurde berücksichtigt, dass für Oberzentren ein Verflechtungsbereich von 300 000 Einwohnern angenommen wird, der jedoch bei dünner Besiedlung und in weiten Teilen ländlich geprägter Raum- und Siedlungsstruktur nicht erreicht werden kann. In diesem Fall kommen die raumordnerischen Ausgleichsfunktionen und die strukturpolitischen Entwicklungsaufgaben stärker zum Tragen. Sie erfordern, dass eine ausreichende Auslastung und gleichzeitig zumutbare Erreichbarkeit oberzentraler Einrichtungen und Standortpotenziale gegeben sein muss.

Die Stadt Celle gewinnt aufgrund ihrer Einbindung in die Metropolregion Hannover-BraunschweigGöttingen und der enger werdenden innerregionalen und internationalen Vernetzung Standort- und Entwicklungspotenziale, die eine oberzentrale Ausrichtung im nördlichen ländlich strukturierten Teil der Metropolregion ermöglichen. Diese Potenziale sind auch im Sinne einer Brücken- und Arbeitsmarktfunktion zur Verbesserung der Anbindung und Stärkung der Wirtschaftskraft des angrenzenden dünn besiedelten ländlich strukturierten Raumes zu nutzen.

Die Ausstrahlungs- und Bindungskraft der Stadt Celle reicht über die üblichen Funktionsbereiche von Mittelzentren hinaus, dies gilt insbesondere für den gesamten Bereich der Gesundheitsinfrastruktur, das schulische Bildungsangebot und die Arbeitsplatzzentralität. Daher ist die Stärkung der oberzentralen Bedeutung Celles gleichzeitig eine wirksame strukturpolitische Maßnahme zur Stabilisierung und Förderung der weiteren sozioökonomischen Entwicklung Celles. Mit der Aufstufung unterstützt das Land die günstigen raumordnerischen Voraussetzungen für weitere Entwicklungen. Neue Arbeitsplätze und ein wachsendes Einzelhandels- und Dienstleistungsangebot könnten die Pendlerverflechtungen mit dem Umland stärken und mittel- bis langfristig zu Wachstum in Stadt und Umland beitragen.

Zu Ziffer 04, Satz 2:

Die Oberzentren Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg bilden - mit dem sie umgebenden Umland und den dazwischen liegenden Zentren ­ einen eng verflochtenen Wirtschaftsraum mit ausgeprägter Bevölkerungs- und Arbeitsplatzkonzentration. Innerhalb des Zentrenverbundes besteht bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Stadt- und Regionalplanung ein unabweisbarer Abstimmungsbedarf. Die engen Verflechtungen dienen der gegenseitigen Ergänzung und sollen für eine Stärkung der Standortstrukturen genutzt werden.

Zu Ziffer 04, Satz 3:

Das niedersächsische Zentrenkonzept berücksichtigt die grenzüberschreitenden Verflechtungen zu den benachbarten Oberzentren angrenzender Bundesländer, insbesondere zu Bremen und Hamburg, sowie zu den Niederlanden. Es ist Ziel der Raumordnung, diese Verflechtungen auszubauen, die Zentren infrastrukturell zu vernetzen und die Zusammenarbeit zu verbessern. Die Potenziale und Leistungen benachbarter Oberzentren sollen im gegenseitigen Interesse für die Intensivierung der grenzüberschreitenden öffentlichen Aufgabenwahrnehmung und zur Verbesserung der Versorgungsqualität und Wirtschaftsentwicklung genutzt werden.

Zu Ziffer 04, Satz 4: