Gastgewerbe

3 BauGB aus. Im Rahmen der raumordnerischen Bindungswirkungen gelten die Regelungen daneben auch für die Errichtung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben.

Der Begriff „Einzelhandelsgroßprojekte" im Sinn des Landes-Raumordnungsprogramms umfasst Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BauNVO sowie Agglomerationen verschiedener Einzelhandelsbetriebe auch unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit, die in der Gesamtbetrachtung raumbedeutsame Auswirkungen wie ein Einkaufszentrum oder großflächiger Einzelhandel hervorrufen. Auch diese Summationswirkungen von groß- und kleinflächigen Anordnungen an einem Standort (Agglomerationen) sind in die raumordnerische Betrachtung einzubeziehen.

Die raumordnerischen Anforderungen gelten sowohl für neue Vorhaben als auch für die Erweiterung bestehender Einzelhandelsgroßprojekte.

Die raumordnerischen Ziele sind dabei in erster Linie bei der bauleitplanerischen Ausweisung von Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte zu beachten, unabhängig davon ob es sich um Angebots- oder projektbezogene Planungen handelt. Die Realisierung von Einzelhandelsgroßprojekten löst dabei in der Regel ein Planerfordernis im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB aus. Im Rahmen der raumordnerischen Bindungswirkungen gelten die Regelungen daneben auch im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Neuerrichtung sowie die Erweiterung von bestehenden Einzelhandelsgroßprojekten.

Einzelhandelsbetriebe zur wohnortbezogenen Nahversorgung im Sinne des Ziels 2.2 03 Satz 3 unterliegen nicht einer landesweiten Standortsteuerung im Landes-Raumordnungsprogramm. Sie sind Wohngebieten räumlich funktional direkt zugeordnet. Sie weisen somit einen überwiegend fußläufigen Einzugsbereich auf und sichern so eine ortsteilbezogene Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten (vor allem Lebensmittel und Drogeriewaren) auch für die in der Mobilität eingeschränkten Bevölkerungsgruppen. Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung haben nur unwesentliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Typus des der wohnortnahen Versorgung dienenden Einzelhandels häufig nicht mehr allein anhand der Großflächigkeit bestimmt werden. Als Einrichtungen der Nahversorgung können Betriebe daher im Einzelfall auch dann noch gelten, wenn sie die Schwelle der Großflächigkeit (d.h. 800 m² Verkaufsfläche) überschreiten. Ob von einem großflächigen Betrieb nicht nur unwesentliche Auswirkungen ausgehen oder er der Nahversorgung zugeordnet werden kann, richtet sich nach dem konkreten Einzelfall; entscheidend sind Zweckbestimmung, Ausrichtung, Einzugsbereich und Angebot.

Für eine gute räumliche Steuerung der Daseinsvorsorge gelten folgende fünf Grundprinzipien: das Kongruenzgebot gem. Satz 1. Hiernach ist im Rahmen des zentralörtlichen Gliederungssystems der Grundbedarf in den Grundzentren, der mittel- und langfristige Bedarf in den Mittel- und Oberzentren sicherzustellen. Sowohl Warensortiment als auch Verkaufsfläche haben dem Versorgungsauftrag und dem Verflechtungsbereich des Zentralen Ortes zu entsprechen. das Konzentrationsgebot gem. Satz 5. Dieses Gebot bezweckt eine angemessene und nachhaltige Bündelung der Angebote für Daseinsvorsorge an Zentralen Orten zur Erzielung vielfältiger positiver Synergieeffekte. das Integrationsgebot gem. Satz 6. Es ist das raumordnerische Instrument, das am kleinteiligsten wirkt und Sicherung und Entwicklung der Handelsfunktionen vor allem von Innenstädten und Ortsmitten zum Ziel hat. Es verknüpft die raumordnerischen und städtebaulichen Gestaltungsmittel zur zentralörtlichen Standortentwicklung. das Abstimmungsgebot gem. Satz 14. Die raumordnerische Bewertung von Einzelhandelsgroßprojekten muss im Sinne einer umfassenden Betrachtung in den Kontext der regionalen Einzelhandelsentwicklung gestellt werden. Diesem Erfordernis wird mit dem Abstimmungsgebot Rechnung getragen.

Das Beeinträchtigungsverbot gem. Satz 16 hat im Unterschied zu den oben genannten Geboten keine aktive räumliche Steuerungswirkung. Es wirkt mit seinen Tatbestandsmerkmalen als Maßstab und Regulativ bei der Beurteilung der Auswirkungen von Warensortiment und Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte auf die einzelnen Komponenten ausgeglichener Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung. Somit verhindert dieses Verbot eine Verletzung der drei zuerst aufgeführten Gebote zur räumlichen Steuerung von Einzelhandelsgroßprojekten. Zudem ermöglicht erst das Beeinträchtigungsverbot als Prüfnorm Ausnahmen vom Landes- Raumordnungsprogramm.

Zu Ziffer 03, Satz 8:

Neue Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht innenstadtrelevanten Kernsortimenten sind unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb der städtebaulich integrierten Lagen zulässig, soweit das Konzentrationsgebot gemäß Satz 5 erfüllt wird. Die gute verkehrliche Erreichbarkeit des Standortes umfasst auch einen Anschluss an den ÖPNV. Nicht innenstadtrelevant sind Kernsortimente, die aufgrund des Flächen- oder Transportbedarfs üblicherweise nicht in der Innenstadt angesiedelt werden und dort auch die städtebaulichen Strukturen stören können (u.a. Möbel-, Bau- und Heimwerkermärkte, Gartencenter.)

Um hinsichtlich der für diese Branchen bedeutsamen Randsortimente eine Konkurrenz zum Einzelhandel innerhalb der städtebaulich integrierten Lagen auf ein hinnehmbares Maß zu begrenzen, muss das innenstadtrelevante Randsortiment die nach Buchstabe a genannten Voraussetzungen „nicht mehr als 10 vom Hundert und maximal 800 m² der Gesamtverkaufsfläche" einhalten.

Mit Satz 8 Buchstabe b wird den Trägern der Regionalplanung zur hinreichenden Sicherung raumordnerischer und städtebaulicher Flexibilität die Möglichkeit eröffnet, auf Basis regional abgestimmter Ziele ein größeres Randsortiment zuzulassen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass je nach Art der vorhandenen Einzelhandelsstrukturen auch mehr als 10 vom Hundert oder über 800 m hinausgehende Randsortimentsfestlegungen raumverträglich sein können. Voraussetzung dafür ist, dass die Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen und betroffenen Versorgungsstandorte im Einzugsbereich des jeweiligen Vorhabens auf der Grundlage eines hinreichend konkreten und verbindlichen regionalen Einzelhandelskonzeptes genügend bewertet werden können und die Raumverträglichkeit festgestellt wird. Aus den regionalen Einzelhandelskonzepten muss erkennbar sein, dass und wie eine Bedarfsprüfung für ein größeres Randsortiment durchgeführt wurde und ein entsprechender Bedarfsnachweis vorliegt. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Einzelfallbewertung nur für das geprüfte Vorhaben gilt, d.h., dass die raumordnerische Zulässigkeit auf das geprüfte Vorhaben beschränkt bleibt. Eine derartige Beschränkung lässt sich mittels der Bauleitplanung oder über Grundbucheintrag herstellen.

Deshalb ist die unter Buchstabe b, zweiter Halbsatz, genannte Bedingung zwingend.

Zu Ziffer 03, Satz 9:

Der Einzelhandel in Deutschland ist vielfachen Änderungen und Trends, wie beispielsweise zunehmender Filialisierung und der Tendenz zu immer großflächigeren Einzelhandelsformen, unterworfen. Unter dem Begriff „Hersteller-Direktverkaufszentrum" subsumiert sich mittlerweile eine Reihe verschiedener Betriebsformen und -typen des gewöhnlichen großflächigen Einzelhandels im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung.

Hersteller-Direktverkaufszentrum im Sinne der Sätze 9 bis 16 des Landes-Raumordnungsprogramms sind die aktuellste Form einer umfassenden Entwicklung im Handel und Freizeitsektor zu immer größeren Einkaufs- und Erlebniszentren. In diesen werden in „Reinform" in einer Vielzahl von Direktverkaufsstellen der Hersteller unter einem Dach hochwertige Markenwaren (vornehmlich Textilien, Schuhe und Lederwaren) ­ unter Ausschaltung des Groß- und Einzelhandels ­ an Letztverbraucher zu wesentlich niedrigeren Preisen als vom herkömmlichen Facheinzelhandel vertrieben. Bei einer üblicherweise marktfähigen Verkaufsflächengröße ab 10.000 m² handelt es sich nach Angaben der Betreiber überwiegend um Vorsaisonware, Überschussware, Retouren und I b-Ware.

Die Ansiedlungsersuchen richten sich vorrangig auf Standorte auf der „Grünen Wiese" in der Nähe von Autobahnanschlüssen oder -raststätten, in der Nähe touristischer Zentren sowie in Zwischenlagen von großen Verdichtungsräumen. Dorthin sollen Käuferschichten aus einem Einzugsbereich von bis zu 200 km oder bis zu zwei Autostunden angezogen werden. Zur Attraktivitätssteigerung werden die Zentren durch Gastgewerbe, Freizeiteinrichtungen und traditionellen Einzelhandel abgerundet.

Der Einzelhandel in diesen Zentren und Agglomerationen von Verkaufseinrichtungen ist - auch wenn er im Zusammenhang mit Freizeit-, Gastronomie-, Kultur- und Sportereignissen und -einrichtungen steht im Hinblick auf seine raumordnerischen und städtebaulichen Auswirkungen wie großflächiger Einzelhandel zu behandeln und zu beurteilen. Die Regelungen der Ziffer 2.3 03 gelten daher auch für Hersteller- Direktverkaufszentren. Als besondere Form eines Einzelhandelsgroßprojektes müssen auch Hersteller- Direktverkaufszentren die Vorgaben der Sätze 1 bis 8 und 17 bis 19 einhalten. Die interkommunale Abstimmung wird auch durch das Raumordnungsverfahren, das für Hersteller-Direktverkaufszentren stets durchzuführen ist, gewährleistet.

Hersteller- Direktverkaufszentren sind regelmäßig auf eine Verkaufsfläche von 10.000 m² und mehr angelegt. In dieser Größenordnung sind sie nur in Oberzentren innerhalb städtebaulich integrierter Lagen mit dem Kongruenzgebot vereinbar. Kleinere Hersteller- Direktverkaufszentren können auch in Mittelzentren innerhalb städtebaulich integrierter Lagen dem Kongruenzgebot entsprechen und damit raumverträglich sein. In Grundzentren oder außerhalb von Grundzentren entsprechen Hersteller- Direktverkaufszentren von vornherein nicht mehr der zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Verflechtungsbereich des Zentralen Ortes und sind somit schon deswegen unzulässig.

Für die Beurteilung aller Vorhaben gilt, dass die Verkaufsfläche in ihrer Gesamtheit entscheidend ist.

Dies gilt auch bei abschnittsweiser Realisierung oder der Erweiterung eines bestehenden Vorhabens.

Zur Wahrung des Kongruenzgebotes sowie des Beeinträchtigungsverbotes ist immer auch die bereits vorhandene Verkaufsfläche einzubeziehen.

Bei Hersteller- Direktverkaufszentren handelt es sich um großflächigen Einzelhandel mit ausschließlich oder nahezu ausschließlich innenstadtrelevantem Sortiment. Sie müssen das Konzentrationsgebot und das Integrationsgebot einhalten. Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche dürfen Hersteller42

Direktverkaufszentren daher ausschließlich innerhalb städtebaulich integrierter Lagen errichtet werden.

Zu Ziffer 03, Sätze 10 bis 16: Vollzieht sich der oben beschriebene Wandel des Einzelhandels außerhalb der städtebaulich integrierten bzw. integrierbaren Lagen, erfolgt unweigerlich eine räumliche Umlenkung des Handels und der Kaufkraft in isolierte künstliche Zentren zu Lasten der Modernisierung und Weiterentwicklung der bestehenden Siedlungs- und Versorgungsstrukturen und der Auslastung der bestehenden Infrastruktur.

Dies erhöht den Druck auf die traditionellen Handelsstrukturen und lässt dabei den Handelsstandort „Innenstadt" zunehmend in Bedrängnis geraten mit entsprechenden negativen städtebaulichen Folgen.

Den Gefahren dieser Entwicklung für den innerstädtischen, insbesondere den noch überwiegend mittelständisch strukturierten Facheinzelhandel, und für die Funktionen der Grund-, Mittel- und Oberzentren sowie für die Innenstädte als Einkaufs-, Kultur- und Erlebnismittelpunkt der städtischen und ländlichen Bevölkerung ist frühzeitig raumordnerisch zu begegnen mit dem Ziel, eine nachhaltige Gesamtentwicklung zu fördern. Gleiches gilt für die Folgewirkungen des zusätzlichen Pkw-Verkehrsaufkommens und die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Siedlungsstrukturen. Eine Gefährdung der mit erheblichen öffentlichen Mitteln finanzierten Stadt- und Gemeindezentren sowie deren Infra- und Immobilienstruktur muss ausgeschlossen werden. Neue Standortentwicklungen, insbesondere solche, die hinsichtlich der Standort- und Vertriebskonzepte bewusst von den Festlegungen zur zentralörtlichen Bündelung und zur Sicherung zentralörtlicher Versorgungsbereiche abweichen, erfordern deswegen eine sachgerechte raumordnerische Prüfung und Beurteilung ihrer Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen und die siedlungsstrukturelle Entwicklung. Dies gilt auch hinsichtlich der über den Handel hinausgehenden Bedeutung.

Die Sätze 10 bis 16 normieren die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise an einem Standort ein Hersteller- Direktverkaufszentrum mit einer maximalen Verkaufsfläche von 10.000 m² außerhalb städtebaulich integrierter Lagen von Ober- und Mittelzentren zugelassen werden kann. Dies erfolgt vor dem Hintergrund der Erkenntnis, dass neue Vertriebsformen im großflächigen Einzelhandel (HerstellerDirektverkaufszentren, Urban-Entertainment-Center, E-commerce), insbesondere in räumlicher Nähe und funktionaler Vernetzung mit touristischen Angeboten und Einrichtungen, nicht nur Kaufkraft umlenken, sondern an geeigneten Standorten die Frequenz der touristischen Einrichtungen steigern und die touristische Attraktivität einer Region insgesamt erhöhen können.

Satz 10 verlangt, dass ein mögliches Hersteller-Direktverkaufszentrum räumlich nur in der Lüneburger Heide anzusiedeln wäre. Durch das Vorhaben sollen die Ziele und Grundsätze des Landes zur Förderung der touristischen Entwicklung und speziell die beabsichtigte Trendwende in der touristischen Vermarktung für die überregional bedeutsame Tourismusregion Lüneburger Heide unterstützt werden.

Die großen touristischen Destinationen Niedersachsens sind die Nordsee, die Lüneburger Heide und der Harz. Die Tourismusdestination Lüneburger Heide - im Städtedreieck Hamburg, Bremen und Hannover ­ weist eine besonders hohe Dichte von Freizeitparks und -anlagen auf, was der Region gegenüber der Nordsee und dem Harz ein Alleinstellungsmerkmal gibt. Das Land will die Lüneburger Heide als wichtige, aber von jüngeren Gästegruppen zunehmend weniger wahrgenommene Urlaubsregion Niedersachsens gezielt unterstützen und fördern. Nach Ergebnissen einer Tourismusstudie für ganz Niedersachsen belegen „Urlaub auf dem Land" und „Städtereisen" nach dem klassischen Badeurlaub die Plätze 2 und 3. Die diesbezüglichen touristischen Potentiale der Lüneburger Heide müssen jedoch noch stärker genutzt werden. Basierend auf diesen Erkenntnissen soll das touristische Angebot der überregional bedeutsamen Tourismusregion Lüneburger Heide weiter verbessert und im internationalen Wettbewerb noch effizienter vermarktet werden. Dabei sollen nicht nur der Erholungsurlaub in der Natur sowie der Kultur-Tourismus u.a. mit den Städten Celle und Lüneburg, sondern auch der wachsende Trend zum Erlebnistourismus gezielt unterstützt werden. Bestehende Besuchermagnete sowie überregional bedeutsame Freizeitsportanlagen sind durch neue Einrichtungen und Angebote weiter zu attraktivieren.

Die aktuelle Entwicklung des Erlebnistourismus zeigt, dass von den Besuchern auch die Möglichkeit zu einem unmittelbar mit den Freizeiteinrichtungen verbundenen Einkaufserlebnis erwartet wird. „Shopping" erhält in diesem Zusammenhang eine Bedeutung, die über die reine Bedürfnisbefriedigung hinausgeht; das Schauen und Kaufen selbst erlangt eigenen Eventcharakter. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass insbesondere die Innenstädte kleinerer Orte in überregional bedeutsamen Tourismusregionen häufig nicht in der Lage sind, den beschriebenen Erwartungen nach „EventShopping" gerecht zu werden. Durch die Verbindung von Einzelhandel mit Gastronomie und anderen Freizeitangeboten in enger räumlicher Nähe oder „unter einem Dach" bieten Hersteller- Direktverkaufszentren eine optimale Möglichkeit zu touristischen Aktionen oder Präsentationen. Das Warensortiment stellt dabei noch eine touristische Besonderheit gegenüber dem regulären Einzelhandel dar. Gleichzeit ist sicherzustellen, dass hierdurch die bestehenden Strukturen zur verbrauchernahen Versorgung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Die besonders große räumliche Konzentration zahlreicher kundenstarker Tourismuseinrichtungen mit potenziell ganzjähriger Nachfrage wie der Heide-Park Soltau, der Vogelpark Walsrode, der Center Parc, der SnowDome oder die KartBahn in Bispingen unterscheidet die Lüneburger Heide deutlich von ande