Unzerschnittene verkehrsarme Räume haben eine besondere Bedeutung für den Erhalt der Artenvielfalt

Unzerschnittene verkehrsarme Räume haben eine besondere Bedeutung für den Erhalt der Artenvielfalt. Die Zerschneidung der Landschaft durch viel befahrene Verkehrswege bedeutet für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten eine Beschränkung oder gar den Verlust des Lebensraums. Nicht von Verkehrswegen durchzogene und verlärmte Räume bieten zudem besonders gute Bedingungen für ungestörten Aufenthalt und Erholung der Bevölkerung in der freien Landschaft.

Der Anteil unterzerschnittener verkehrsarmer Räume mit einer Größe von über 100 km² beträgt in Niedersachsen 21 Prozent an der Landesfläche. Dieses ist der höchste Wert aller westdeutschen Bundesländer und entspricht dem Bundesdurchschnitt (Bundesamt für Naturschutz, Daten zur Natur 2004). Im Jahr 2003 gab es in Niedersachsen 59 solcher störungsarmen Räume, die u.a. dadurch gekennzeichnet sind, dass sie von keiner Bahnstrecke und von keiner Straße mit mehr als 1 000 Kfz/24 h durchschnitten werden.

Der im Landes-Raumordnungsprogramm formulierte Auftrag zum Erhalt ungestörter und wenig zerschnittener Räume soll nicht auf die großen Gebiete mit mindestens 100 km² beschränkt bleiben. Dieser Auftrag gilt ebenso für kleinere Gebiete. So schlägt das Umweltbundesamt vor, auch mittelgroße Gebiete von mindestens 64 km² zu erhalten, da auch Gebiete dieser Größenordnung zur Sicherung der genetischen und biologischen Vielfalt beitragen können.

Zu Ziffer 03: Freiräume sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für Bebauung jeglicher Art in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere für siedlungsnahe Freiräume in dicht besiedelten und stark beanspruchten Gebieten.

Diese Freiräume erfüllen regelmäßig mehrere Funktionen. Sie prägen die Gestalt der freien Landschaft im Anschluss an die zusammenhängend bebauten Bereiche und schaffen, z. B. als Grünzäsuren, zugleich eine großräumige Strukturierung der Siedlungsflächen. Siedlungsnahe Freiräume sind wichtige Erholungsgebiete, die ohne lange Anfahrtswege erreicht werden. Sie haben eine unverzichtbare klimaökologische Funktion, da sie durch die Erzeugung von Kaltluft den Luftaustausch in den großen Siedlungskörpern bewirken. Siedlungsnahe Freiräume haben neben diesen sozialen und ökologischen Funktionen auch Bedeutung als Ort diverser wirtschaftlicher Aktivitäten wie Landwirtschaft, Energiegewinnung und andere Nutzungen.

Diese Multifunktionalität ist ein charakteristisches Merkmal der siedlungsnahen Freiräume. Werden die Freiräume in ihrer Funktionsvielfalt oder in ihrer räumlichen Ausprägung gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt, sollen sie regionalplanerisch als Vorranggebiete Freiraumfunktionen? gesichert und entwickelt werden. Inwieweit die Festlegung dieses Planzeichens aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten und der erwarteten Entwicklungen im Freiraum erforderlich ist, beurteilt der Träger der Regionalplanung. Ein genereller Auftrag, sämtliche siedlungsnahen Freiräume als Vorranggebiete Freiraumfunktionen auszuweisen, besteht nicht.

Eine ergänzende, überlagernde Sicherung einzelner Nutzungen oder Funktionen durch weitere Planzeichen ist möglich.

Zu Ziffer 04, Satz 1:

Das Schutzgut Boden bildet einen wesentlichen Teil der natürlichen Lebensgrundlagen für Menschen, Tiere und Pflanzen, dient als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte und erfüllt verschiedene Nutzungsfunktionen. Böden sind im Hinblick auf ihre Funktionsvielfalt nachhaltig zu bewahren.

Zu Ziffer 04, Satz 2:

Die Zerstörung von Böden durch Überbauung und Versiegelung sowie ihre Beeinträchtigung durch Stoffeinträge, Verdichtung und Erosion sollen minimiert werden. Zentrale Ansätze zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme sind die Nutzung von Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb der bestehenden Siedlungsbereiche (Innenentwicklung) sowie die Wiedernutzung brachgefallener Industrie-, Militär und Gewerbestandorte.

Zu Ziffer 04, Satz 3: Böden, die die natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktionen in besonderer Weise erfüllen, sind in hohem Maße schutzwürdig. Hinweise zum Vorkommen der schutzwürdigen Böden, die zur Umsetzung in die nachfolgenden Planungsebenen herangezogen werden sollten, liefern die Kartierung und bodenschutzfachliche Bewertung durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.

3. 1. 2 Natur und Landschaft

Zu Ziffer 01: Niedersachsen weist eine große landschaftliche Vielfalt auf, in der allerdings nur noch wenige, weitgehend unbeeinflusste naturbetonte Landschaftsräume erhalten geblieben sind. Der Mensch hat seine natürliche Umwelt geprägt und durch die von ihm bewirkten Veränderungen die Kulturlandschaften geformt.

Ziel ist es, durch eine an ökologischen Maßstäben ausgerichtete Nutzung der Kulturlandschaft und eine Erhaltung der verbliebenen naturbetonten Landschaftsteile die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Pflanzen- und Tierwelt sowie Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln. Als wertvoll sind die Gebiete und Landschaftsbestandteile anzusehen, die gemäß naturschutzfachlicher Bewertungen (z.B. im Rahmen der Landschaftsplanung) durch eine besondere Schutzbedürftigkeit, Empfindlichkeit oder Seltenheit gekennzeichnet sind.

Zu Ziffer 02, Satz 1 und Satz 2:

In Niedersachsen ist ein Biotopverbundsystem zu erhalten und weiter zu entwickeln.

Ein landesweiter Biotopverbund muss nicht nur aus räumlich verbundenen Flächen bestehen. Entscheidend ist darüber hinaus der funktionale Zusammenhang, der durch die Strukturvielfalt und die räumliche Verteilung diverser wertvoller Flächen entsteht. Der Biotopverbund setzt sich im wesentlichen aus den gemäß Ziffer 05 zu sichernden und den gem. Abschnitt 3.1.3 gesicherten Gebieten zusammen.

Für die überregionale Funktionsfähigkeit des Biotopverbunds ist eine enge Abstimmung zwischen den Planungsträgern benachbarter Planungsräume unverzichtbar.

Zu Ziffer 03, Satz 1:

Durch Ausweitung und Intensivierung der Nutzungen sind viele Ökosysteme stark beeinträchtigt; vielfach sind nur noch Fragmente der ursprünglichen Ökosysteme vorhanden. In diesen Gebieten sind die ökologischen Funktionen zu stabilisieren und zu entwickeln.

Zu Ziffer 03, Satz 2:

In biotop- und artenarmen Gebieten ist unter Beachtung von Kosten-Nutzen-Erwägungen auf eine Strukturverbesserung z. B. durch kleinräumige Landschaftselemente hinzuwirken, die für die Vielfalt der Arten und Lebensräume in der Agrarlandschaft eine wichtige Funktion einnehmen können. Diese Gebiete sind zu identifizieren und durch geeignete Maßnahmen so zu gestalten, dass ihre Funktionsfähigkeit wieder hergestellt wird.

Zu Ziffer 04, Satz 1:

Für einen Teil der Gebiete oder Objekte, die durch extensive Landbewirtschaftung geprägt wurden, sind bestimmte Maßnahmen zur Herstellung oder Erhaltung des jeweils angestrebten natürlichen Zustandes notwendig. Zu unterscheiden sind: Maßnahmen der Erstinstandsetzung

Hierbei handelt es sich in der Regel um einmalige Maßnahmen, um Beeinträchtigungen des Schutzzweckes abzubauen und das Gebiet in einen dem Schutzzweck entsprechenden Zustand zu versetzen. Zum Beispiel sind in den Schutzflächen häufige Entwässerungen zu unterbinden, Abwassereinleitungen abzustellen, Wegeverbindungen aufzuheben, bei Schutzobjekten Nachpflanzungen vorzunehmen, Müllablagerungen abzuräumen.

Erstinstandsetzungen können sich auch über längere Zeiträume hinziehen, wenn z. B. ein Gebiet entwickelt werden soll. So bestehen bei Fließgewässerschutzgebieten in der Regel viele Störeinflüsse, wie z. B. Wehre, Sohlabstürze, Kastenprofile, Straßendurchlässe, die häufig nur sukzessiv abgebaut oder entschärft werden können.

Maßnahmen zur Dauerpflege

Hierbei handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Maßnahmen, die zur Erhaltung eines halbnatürlichen und in besonderen Fällen auch naturfernen Zustands erforderlich sind. In der Regel ist dieser Zustand durch eine (frühere) Nutzung entstanden, wie z. B. Grünland, Heide, Wallhecken.

Daher sollten sich die Pflegemaßnahmen möglichst auch an alte Bewirtschaftungsmethoden anlehnen.

Für folgende halbnatürliche, durch extensive, standortabhängige Bewirtschaftungsformen entstandene Ökosysteme, die inzwischen landschaftstypisch sind, sind in Niedersachsen Dauerpflegemaßnahmen erforderlich: Feuchtgrünland (einschließlich Marschgrünland und Talauen), montane Wiesen, Halbtrockenrasen Sandheide und bodensaure Magerrasen, Moorheide, Nieder-, Mittel- und Hudewälder, weitere Ökosysteme mit geringer Flächenausdehnung, z. B. periodisch trocken fallende Teiche.

Zu Ziffer 04, Satz 2: Extensive Nutzungsformen (z.B. Hutungen), ungenutzte Flächen und kleinräumige Landschaftsbestandteile (z.B. Feldgehölze) können Vernetzungsfunktionen im Biotopverbund übernehmen und haben aus Sicht der Artenvielfalt eine hohe Bedeutung. Sie sind aus diesen Gründen zu erhalten und zu schützen.

Landschaftselemente stellen gleichzeitig eine Bereicherung des Landschaftsbildes dar.

Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen haben vorrangig das Ziel, menschliche Einflüsse zu verringern bzw. aufzuheben. Der Schwerpunkt liegt auf dem Schutz und der Sicherung natürlicher Abläufe.

Zu Ziffer 05, Satz 1:

Es gibt landesweit zahlreiche, für Naturschutz und Landschaftspflege bedeutsame Gebiete, die in die Abwägung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen unverzichtbar mit eingezogen werden müssen: zu 1: Gebiete mit international, national und landesweit bedeutsamen Biotopen:

Dies sind Gebiete mit herausragender, zum Teil über das Land hinaus reichender Bedeutung für den Arten- und Ökosystemschutz sowie den Schutz erdgeschichtlicher Landschaftsformen. Diese Gebiete werden vom Land im Rahmen der landesweiten Biotopkartierung erfasst. Die Gebiete der landesweiten Biotopkartierung erfüllen zum Zeitpunkt ihrer Kartierung regelmäßig die Voraussetzung als Naturschutzgebiet oder Naturdenkmal. zu 2: Gebiete mit Vorkommen international, national und landesweit bedeutsamer Arten:

Das EG-Recht verpflichtet dazu, Lebensräume bestimmter Arten auch außerhalb von Natura 2000 Gebieten zu schützen. Dies gilt für die Vogelarten in Anhang 1 sowie die Zugvögel gem. Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie sowie für die Tier- und Pflanzenarten der Anhänge 2 und 4 der FFH-RL.

Durch Sicherung, Pflege und Entwicklung von Lebensräumen und Lebensstätten sowie zielgerichtete Artenschutzmaßnahmen soll zur Erhaltung und Entwicklung von international, national und landesweit bedeutsamen Arten der Tier- und Pflanzenwelt auch außerhalb von Schutzgebieten beigetragen werden.

In die Kategorie der Gebiete mit bedeutsamen Lebensräumen von Arten zählen auch die avifaunistisch wertvollen Bereiche für Brut- und Gastvögel. Die Bewertung dieser Bereiche erfolgt in mehreren Stufen. Die als landesweit und national wertvoll eingestuften Gebiete sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zu sichern. Die weiteren Gebiete geringerer Bedeutung können berücksichtigt werden. zu 3: Gebiete von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung

Hierbei handelt es sich um national bedeutsame Landschaften, die im Rahmen von Naturschutzgroßprojekten eine besondere Förderung erfahren. Seit 1979 besteht das Bundesprogramm zur „Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung".