Umweltschutz

Zu Ziffer 09, Satz 1: Grundlage für die Festlegung der Vorranggebiete Trinkwassergewinnung sind die derzeit bekannten, auf hydrogeologischen, im Auftrage der örtlichen Wasserversorgungsunternehmen erstellen Gutachten, beruhende Abgrenzungen der Einzugsgebiete für Grundwasserförderungen zu Trinkwasserzwecken, für die noch kein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden konnte.

Darüber hinaus werden aber auch Grundwasservorkommen als Vorranggebiete Trinkwassergewinnung festgelegt, die sich besonders gut für eine künftige Trinkwassergewinnung eignen würden und als Ersatz für z. B. aufgrund von Qualitäts- oder Quantitätsproblemen aufzugebende Trinkwassergewinnungsanlagen voraussichtlich langfristig in Anspruch genommen werden müssten. Für die Ermittlung dieser Flächen schätzte das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) die für die zukünftige Trinkwasserversorgung als Bedarfsreserve abzusichernden jährlichen Entnahmemengen ab und stellte sie dem längerfristig verfügbaren Trinkwasserdargebot unter Berücksichtigung der Mengen- und Qualitätsrisiken gegenüber. Dies erfolgte in mehreren Schritten unter Berücksichtigung eines Indikators (Ausschöpfungsgrad der genehmigten Entnahme als Verhältnis der tatsächlichen zur genehmigten Entnahmemenge) für die Wahrscheinlichkeit eines zukünftig möglicherweise zusätzlichen Bedarfs, der Quantifizierung des möglichen Ausfallrisikos bestehender Trinkwassergewinnungsgebiete infolge von Qualitätsproblemen, einer Ermittlung des nutzbaren Grundwasserdargebots gemäß eines Verfahrens, das im Zusammenwirken von MU, NLWKN, Landkreisen und LBEG entwickelt und durch das LBEG technisch umgesetzt wurde sowie einer Prüfung der nachhaltigen Verfügbarkeit dieser Flächen im Hinblick auf die bei der Bestandsaufnahme nach EU-WRRL (C-Bericht) berücksichtigten Kriterien „mengenmäßiger und qualitativer Zustand", einer Prüfung im Hinblick auf ihre Lage in Grundwasserkörpern mit unklarer Zielerreichung infolge von Punktquellen, einer abschließenden hydrogeologischen Bearbeitung der aus den o.g. Schritten resultierenden Flächen durch das LBEG.

Für die zeichnerische Festlegung der Vorranggebiete Trinkwassergewinnung im Landes-Raumordnungsprogramm wurde folgendes zugrunde gelegt: Festlegung der Größe und Lage der Vorranggebiete auf der Grundlage der Daten des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) für Trinkwasserund Heilquelleneinzugsgebiete ohne festgesetzte Schutzgebiete, Festlegung weiterer Vorranggebiete für die Sicherung von Grundwasservorkommen für die zukünftige Trinkwasserversorgung als Bedarfsreserve gemäß der in Absatz 2 beschriebenen Vorgehensweise. Das LBEG hat dazu 11 Gebiete abgegrenzt, die als Ersatz für z. B. auf Grund von Qualitätsoder Quantitätsproblemen aufzugebende Trinkwassergewinnungsanlagen voraussichtlich langfristig in Anspruch genommen werden müssen, Mindestgröße der dargestellten Vorranggebiete von 25 ha.

Zu Ziffer 09, Satz 2:

Die bereits festgesetzten Wasserschutzgebiete werden nicht mehr in der zeichnerischen Darstellung des Landes-Raumordnungsprogramms als Vorranggebiete Trinkwassergewinnung abgebildet, da mit der Festsetzung bereits ein sehr hohes Schutzniveau erreicht ist, das bei allen Planungen und Maßnahmen zu beachten und gemäß Sätze 3 und 4 in die Regionale Raumordnungsprogramme aufzunehmen ist.

Zu Ziffer 09, Sätze 3 und 4:

Für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Trinkwassergewinnungsgebiete und Grundwasservorkommen soll die Festlegung als Vorranggebiet der langfristigen Sicherung der Wasserversorgung gegenüber konkurrierenden Nutzungen dienen. In den zu unterschiedlichen Zeitpunkten neu zu fassenden Regionalen Raumordnungsprogrammen soll eine Aktualisierung der Vorranggebiete erfolgen.

In den Regionalen Raumordnungsprogrammen können entsprechend regionaler und überregionaler Erfordernisse weitere, für die Entwicklung der regionalen Planungsräume bedeutsame Vorrang- Vorbehaltsgebiete Trinkwassergewinnung festgelegt werden. Dies können z. B. Wasservorkommen sein, die im Interesse der Sicherung der Trinkwasserversorgung für kommende Generationen gegenüber unvorhersehbaren Entwicklungen vorsorglich zu schützen sind.

Die Festlegung der Vorbehaltsgebiete soll nach hydrogeologischen Kriterien erfolgen in Abhängigkeit davon, ob sich der jeweilige Grundwasserkörper in einem chemisch und mengenmäßig guten Zustand befindet und über ein ausreichendes Schutzpotenzial verfügt. Sie dienen der langfristigen Vorsorge und als Reservegebiete für Wassergewinnungsgebiete, die möglicherweise aufgrund unterschiedlicher Gefährdungen aufgegeben werden müssen.

Zu Ziffer 10, Sätze 1 und 2:

Der Hochwasserschutz im Binnenland dient vorrangig dem Schutz von Wohn- und Arbeitsstätten sowie von Verkehrs- und Infrastruktureinrichtungen. Hochwasser als Naturereignisse werden immer wieder auftreten. Um die dadurch entstehenden Schäden zu minimieren, ist insbesondere an den in Satz 2 genannten Gewässern, die ein hohes Schadenspotential aufweisen, Bau- und Flächenvorsorge zu betreiben. Die dringendsten und hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen geprüften Maßnahmen der Bauvorsorge, wie Deiche, Siele, Schöpfwerke, sind in einem mittelfristigen Bau- und Finanzierungsprogramm des niedersächsischen Umweltministeriums enthalten.

Zu Ziffer 10, Satz 3:

Die Folgen des Klimawandels werden u.a. durch den beschleunigten Anstieg des Meeresspiegels deutlich, aber auch durch Veränderungen im meteorologischen Geschehen, die sich u.a. in der Veränderung von Häufigkeit und Intensität von Niederschlagsereignissen und Trockenperioden zeigen. Heutige Maßnahmen zum Küsten- und Hochwasserschutz wie Deichbau und ­erhöhungen, die Errichtung zweiter Deichlinien oder andere technische Bauwerke haben sich bewährt. Gleichwohl sind vor dem Hintergrund der zu erwartenden Klimaveränderungen auch alternative Strategien zu entwickeln. Im Rahmen der Trilateralen Wattenmeerkooperation wurde bereits 1998 die Arbeitgruppe „Coastal Protection and Sea Level Rise (CPSL)"eingesetzt, die sich mit der Thematik befasst.

Für die Umsetzung von Deichbau- und Küstenschutzmaßnahmen, unabhängig davon, ob es sich dabei um die heute zu Wahl stehenden Maßnahmen handelt oder um zukünftige, neu entwickelte Alternativen und Strategien, müssen die notwendigen Flächen zu Verfügung stehen. Aus Vorsorgegesichtspunkten sind entsprechende Flächen freizuhalten und daher raumordnerisch vorrangig zu sichern.

Zu Ziffer 10, Satz 4: Maßnahmen zum Schutz vor Sturmfluten und Hochwasser sollen Flächen schützen, auf denen die genannten Belange ausgeübt und entwickelt werden können. Auftretende Interessenkonflikte müssen dabei unter Wahrung der Schutzbelange möglichst im Konsens gelöst werden.

Zu Ziffer 11, Satz 1:

Der Zunahme der Hochwasserabflüsse und der damit wachsenden Gefahr von Überschwemmungen ist möglichst auch durch Verbesserung der Retentionsverhältnisse in den Einzugsgebieten der Gewässer zu begegnen.

Zu Ziffer 11, Satz 2:

Neben natürlichen Rückhaltemaßnahmen wie z. B. der Schaffung von Retentionsraum durch Deichrückverlegungen sind auch weiterhin vor allem technische Maßnahmen zur Wasserrückhaltung wie z. B. der Bau von Hochwasser- und Regenrückhaltebecken vorzusehen. Derartige Rückhaltemaßnahmen sind auch im Siedlungsbereich vorzusehen.

Zu Ziffer 12, Satz 1:

Zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes und der Flächenvorsorge sind Überschwemmungsgebiete von hochwertigen Nutzungen freizuhalten und somit das Schadenspotenzial insbesondere an Sachgütern zu minimieren. Von daher ist es zwingend notwendig, bereits ermittelte Überschwemmungsgebiete durch das Instrument der Vorranggebiete Hochwasserschutz vorläufig zu sichern und die Gebiete von Hochwasserabfluss hemmenden Nutzungen und Bebauungen freizuhalten.

Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind nach dem Artikelgesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.2005 vorläufig zu sichern. Sofern die HQ100-Linie noch nicht vorliegt, ist die Belastbarkeit der regional vorliegenden wasserwirtschaftlichen Daten in Bezug auf die Abgrenzung und Festlegung eines Vorranggebietes mit seiner restriktiven Wirkung für andere Nut66 zungen zu beurteilen. Zur vorläufigen Sicherung dieser Überschwemmungsgebiete sind in den Regionalen Raumordungsprogrammen jedoch mindestens Vorbehaltsgebiete festzulegen. Über diese vorläufige Sicherung hinaus hat die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete auf der Grundlage des Wasserrechts entsprechend der Vorgabe des § 31b Abs. 2 Sätze 1 bis 3 WHG zu erfolgen.

Mit dem Auftrag an die Träger der Regionalplanung, in den Regionalen Raumordnungsprogrammen Vorranggebiete Hochwasserschutz festzulegen, wird auch einer Entschließung des Landtages vom 24.10.2002 (LT-Drs. 14/3822) entsprochen, wonach gefordert wurde, die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten durchzusetzen und die Inanspruchnahme von Retentionsräumen für Verkehrs- und Siedlungsprojekte zu verhindern. Darüber hinaus wurde die Landesregierung gebeten alle raumordnerischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Belangen des Hochwasserschutzes Rechnung zu tragen.

Zu Ziffer 12, Satz 2: Satz 2 definiert die mit der Festlegung der Vorranggebiete Hochwasserschutz verbundene Zielsetzung.

In den Regionalen Raumordnungsprogrammen kann diese Zielsetzung weiter konkretisiert werden sofern der Vorsorgeaspekt (Freihaltung von hochwertigen Nutzungen und Minimierung des Schadenspotenzials) dadurch nicht abgeschwächt wird. Dabei ist die Formulierung "Anforderungen des Hochwasserschutzes" (2. Teilsatz) so umfassend zu verstehen ist, dass damit die in § 31b Abs. 4 WHG genannten Bedingungen erfasst sind.

Zu Ziffer 12, Sätze 3 bis 5:

Durch die Festlegung von überschwemmungsgefährdeten Gebieten als Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz in den Regionalen Raumordnungsprogrammen können in die Abwägung raumbedeutsamer Vorhaben oder Planungen auch diejenigen Gebiete eingestellt werden, für die bei Versagen oder Überflutung von Hochwasserschutzeinrichtungen eine Überschwemmungsgefährdung besteht. Es handelt sich um Gebiete außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. Diese Gefährdung ist bei Standortentscheidungen zu berücksichtigen, so dass auch Standortalternativen außerhalb der gefährdeten Gebiete geprüft werden können. Als überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete entlang der Gewässer anzusehen, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden zu erwarten oder bereits entstanden sind. An anderen Gewässern sind überschwemmungsgefährdete Gebiete nicht relevant; sie werden dort zukünftig nicht erfasst. Dies gilt insbesondere für die durch Schöpfwerke regulierten Gewässer im Küstenraum und in Niederungsgebieten sowie für zahlreiche kleinere Gewässer, die für die Hochwasserentstehung keine Bedeutung haben.

4. Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der technischen Infrastruktur und der raumstrukturellen Standortpotenziale

4. 1 Mobilität, Verkehr, Logistik

4. 1. 1 Entwicklung der technischen Infrastruktur, Logistik

Zu Ziffer 01, Satz 1:

Um den prognostizierten Verkehrszunahmen aufgrund der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung und der zunehmenden internationalen Verflechtungen Rechnung zu tragen, ist ein gezielter weiterer Ausbau der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur erforderlich. Zur Sicherung der Funktions- und Leistungsfähigkeit sind daneben künftig besondere Anstrengungen für den Erhalt der Verkehrsinfrastruktur erforderlich.

Zu Ziffer 01, Sätze 2 und 3:

Die Optimierung der Verkehrsinfrastruktur dient zugleich der Wirtschaftlichkeit und dem Umweltschutz.

Die Optimierung muss mehrdimensional sowohl die einzelnen Verkehrsträger, die Beziehungen der Verkehrsträger untereinander, die Abstimmung zwischen Verkehrsinfrastruktur und Siedlungsentwicklung als auch den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechniken, beispielsweise der Verkehrstelematik, umfassen.