Gesetz über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen mit der Bitte um Beschlussfassung.

Der Gesetzentwurf sieht eine Zusammenlegung der Angestelltenkammer Bremen und der Arbeiterkammer Bremen zu einer einheitlichen Arbeitnehmerkammer vor, die am 1. Januar 2001 wirksam werden soll. Daneben ist das bisherige Wahlrecht überarbeitet und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Landesrechnungshofs die Aufgabenstellung der Kammer neu definiert und ihre innere Struktur neu geordnet worden. Weiterer Regelungsschwerpunkt sind die Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Kammer.

Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1:

Rechtsform und Sitz

Die Arbeitnehmerkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Bremen.

§ 2:

Kammeraufgaben:

(1) Aufgaben der Kammer sind:

1. Wahrnehmung und Förderung des Gesamtinteresses der kammerzugehörigen Arbeitnehmer (Kammerzugehörige), insbesondere ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen oder die Gleichberechtigung der Geschlechter fördernden Belange im Einklang mit dem Allgemeinwohl,

2. Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der beruflichen sowie der allgemeinen und politischen Weiterbildung der Kammerzugehörigen zu treffen,

3. die Unterstützung des Senats, des Magistrats der Stadt Bremerhaven, der Behörden und Gerichte durch Anregungen, Vorschläge, Stellungnahmen und Gutachten.

(2) Im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 berücksichtigt die Kammer auch Belange des Umweltschutzes, des Verbraucherschutzes, der Integration von Ausländern und kulturelle Interessen der Kammerzugehörigen.

(3) Die Kammer erstattet jährlich einen Bericht über die wirtschaftliche, soziale, ökologische und kulturelle Lage der Kammerzugehörigen im Lande Bremen (Jahresbericht).

(4) Durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Senats können der Kammer weitere Aufgaben im Rahmen des Absatzes 1 (Selbstverwaltungsaufgaben) sowie staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten) übertragen werden.

(5) Ausschließliche Zuständigkeiten anderer Stellen bleiben unberührt. Der Kammer und von ihr geschaffenen Einrichtungen ist es verwehrt, mit gleichgerichteten Unternehmen der Gewerkschaften oder der freien Wirtschaft in größerem Umfang in Wettbewerb zu treten, als es zur Erfüllung ihrer durch Gesetz und Satzung festgelegten Aufgaben erforderlich ist.

§ 3:

Anhörungsrechte

Auf die Kammer finden die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Anhörung der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft durch die Bremische Bürgerschaft entsprechend Anwendung.

§ 4:

Kammerzugehörigkeit:

(1) Zugehörige der Kammer sind alle im Lande Bremen tätigen Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorliegen.

(2) Die Zugehörigkeit beginnt für Personen, die als Arbeitnehmer im Sinne des Absatz 1 gelten, mit Eintritt der dort genannten Voraussetzungen, und endet, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Zugehörigkeit endet nicht, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Sozialleistungen mit Entgeltersatzcharakter beansprucht werden können, oder wenn für die Dauer einer Sperrfrist oder der Anrechnung von Abfindungen oder anderweitigen Einkünften eine solche Leistung vorübergehend nicht beansprucht werden kann. Dies gilt entsprechend, wenn die Bezugsdauer einer derartigen Leistung erschöpft ist und eine andere vergleichbare Leistung beansprucht werden kann.

(3) Ein Arbeitnehmer ist im Lande Bremen tätig, wenn er

1. in eine im Lande Bremen ansässige Betriebsstätte eingegliedert ist oder

2. ohne in eine außerhalb des Landes Bremen ansässige Betriebsstätte eingegliedert zu sein, überwiegend von einer im Lande Bremen ansässigen Betriebsstätte angewiesen wird, oder

3. in einer Dienststelle oder einem Dienststellenbestandteil im Lande Bremen tätig ist.

Seeleute sind im Sinne dieses Gesetzes im Lande Bremen tätig, wenn sich

1. der Sitz der Reederei, der Partenreederei, des Korrespondentenreeders oder des Vertragsreeders im Lande Bremen befindet oder

(2) Auf die Mitglieder der Kammerorgane findet § 20 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechende Anwendung. Die Mitglieder der in § 5 genannten Organe nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr und haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, Verschwiegenheit zu bewahren.

Diese Verpflichtung erlischt nicht durch Ausscheiden aus den Kammerorganen.

(3) Die Haftung der Mitglieder der Kammerorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes. Sie haften für den Schaden, der der Kammer aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht. Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann die Kammer nicht im voraus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur durch Beschluss der Vollversammlung verzichten.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission haben jeweils zum Schluss des Haushalts- und Rechnungsjahres, spätestens jedoch in der auf die Vorlage der in § 19 Satz 2 genannten Unterlagen folgenden Sitzung der Vollversammlung um Entlastung nachzusuchen. Eine Beschlussfassung hierüber darf erst nach Vorlage des Berichts der Rechnungsprüfungskommission (§ 12 Abs. 2) erfolgen.

Abschnitt 2:

§ 7:

Aufgaben der Vollversammlung:

(1) Die Vollversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung, bestimmt die Richtlinien zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben der Kammer und überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse, soweit die Satzung oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen. Der ausschließlichen Beschlussfassung der Vollversammlung unterliegen:

1. die Satzung,

2. die Wahl, Abwahl (§ 10 Abs. 4) und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes sowie die Feststellung des Wegfalls der Wählbarkeit nach § 8 Abs. 2,

3. die Wahl, Abwahl und Entlastung des Hauptgeschäftsführers sowie die Wahl weiterer Geschäftsführer,

4. die Auswahl des öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer,

5. der Kammerbeitrag sowie der Wirtschaftsplan,

6. die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Jahresabschlusses und des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission,

7. der Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundstücken sowie die Aufnahme von nicht im gleichen Haushaltsjahr rückzahlbaren Darlehen, die ein Zehntel des Beitragsaufkommens des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres übersteigen,

8. Haushaltsmaßnahmen nach § 18 Abs. 4,

9. die Errichtung, Unterhaltung und Unterstützung von Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts sowie die Beteiligung an solchen Gesellschaften,