Vorsorge

Die Umsetzung der Anforderungen an die Landwirtschaft hat große Bedeutung für die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Jedoch sind noch keine räumlich konkretisierbaren erheblichen Umweltauswirkungen erkennbar. Der Umfang der aufgrund der Umsetzung dieser Grundsätze durch nachgeordnete Pläne oder Projekte möglicherweise auftretenden positiven oder negativen Umweltauswirkungen ist nicht abschätzbar.

Im Zuge der Konkretisierung in Regionalen Raumordnungsprogrammen ist zu prüfen, inwieweit eine weiter gehende Analyse / Bewertung möglicher Umweltauswirkungen bei teilräumlichen gesamträumlichen Bewertungen erforderlich wird.

Folgende unter Umweltgesichtspunkten wesentliche Veränderungen gegenüber der Beschreibenden Darstellung des Landes-Raumordnungsprogramms 1994 (C 3.2) sind hervorzuheben:

Der Wegfall der Beikarte 2 als Abwägungsmaterial (Böden hoher Ertragsfähigkeit) ist aufgrund der textlichen Festlegungen und Erläuterungen zur Ertragsfähigkeit sowie des Verweises auf das Fachinformationssystem Raumordnung hinsichtlich der Umweltauswirkungen ohne Bedeutung.

Die ergänzende Möglichkeit einer Festlegung von Vorbehaltsgebieten, in denen die Landwirtschaft für die Pflege der Kulturlandschaft sowie den Schutz und Erhalt von Flächen für Arten und Biotope von besonderer Bedeutung ist, ist als eine verstärkte Berücksichtigung bestehender Umweltziele zu verstehen.

Zusammenfassung der Ziffern 02 bis 04 im Landes-Raumordnungsprogramm Grundsätze zum Erhalt des Waldes und Sicherstellung seiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, Vermehrung von Waldflächen (Waldneubildung), vordringlich in Landesteilen mit einem Waldflächenanteil von weniger als 15%, schutz- sowie nutzungsbezogene konkretisierende Grundsätze Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen

Die Waldflächen machen insgesamt einen Anteil von etwa 21% der Landesfläche aus (vgl. Kap. 3 des Umweltberichts). Ihre Verteilung ist regional unterschiedlich ausgeprägt. Unterdurchschnittlich bewaldet sind beispielsweise die Börden sowie die Marschen. Überdurchschnittliche Waldflächenanteile finden sich in Teilen der Lüneburger Heide, im Harz sowie auf den Höhen des Weserund Leineberglandes.

Die Grundsätze beziehen sich auf den gesamten Planungsraum. UVP ­ pflichtige Vorhaben werden nicht direkt präjudiziert.

Die Grundsätze der Walderhaltung, der Vermeidung von Waldzerschneidungen, des Schutzes der Waldränder sowie des Freiflächenerhalts in waldreichen Gebieten haben den Charakter einer Festlegung von Umweltzielen mit Steuerungswirkungen für die Regionalen Raumordnungsprogramme (vgl. Landes-Raumordnungsprogramm-Begründung: Planzeichen Vorbehaltsgebiet für Wald, Gebiete zur Vergrößerung des Waldanteils, von Aufforstung freizuhaltende Gebiete). Die Festlegung ist mit positiven Umweltauswirkungen verbunden.

Der Grundsatz der Waldvermehrung soll eine Steuerungswirkung insbesondere für die Regionalen Raumordnungsprogramme entfalten. Entsprechende Festlegungen in den RROP können gem. Anlage 1 Nr. 17.1 UVPG (vgl. auch Anlage 1 zum NUVP, Nr. 23 und 24) UVP-pflichtige Vorhaben nach sich ziehen. Abhängig von der Bezugnahme auf räumliche Umweltziele und von der am jeweiligen Standort gegebenen Umweltsituation kann eine Aufforstung erhebliche positive Umweltwirkungen mit sich bringen. Jedoch können ebenso -auch gleichzeitig- und insbesondere bei Waldumwandlung erhebliche negative Umweltauswirkungen auftreten. Art und Umfang dieser Wirkungen können auf der Ebene des Landes-Raumordnungsprogramms jedoch nicht prognostiziert werden. Eine vertiefende Betrachtung in der Umweltprüfung ist gegebenenfalls im Rahmen der regionalplanerischen Konkretisierung durchzuführen.

Maßnahmen zu Verhinderung, Verringerung oder Ausgleich negativer Umweltauswirkungen sind aufgrund der Planungsebene nicht relevant.

Alternativen Inhaltlich weiter gehende und umfassendere Festlegungen, wie im Landes-Raumordnungsprogramm 1994 kommen aufgrund der „schlanken" Konzeption des Landes-Raumordnungsprogramm - Entwurfs als Alternativen nicht in Frage.

Ergebnis

Folgende unter Umweltgesichtspunkten wesentliche Veränderungen gegenüber der Beschreibenden Darstellung des Landes-Raumordnungsprogramms 1994, C 3.2, sind hervorzuheben:

Der Wegfall der Beikarte 3 als Abwägungsmaterial ist aufgrund des Verweises auf aktuelle Informationen des Fachinformationssystems Raumordnung hinsichtlich der Umweltauswirkungen ohne Bedeutung.

Entfall des Bezugs zum landesweiten Biotopverbund sowie zur standortgemäßen Baumartenwahl; Entfall der Aufforderung, unvermeidbare Eingriffe durch gleichwertige Ersatzaufforstungen auszugleichen: dies stellt angesichts der hierzu vorhandenen fachgesetzlichen Regelungen insbesondere des NNatG und des Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) eine Straffung der Landes-Raumordnungsprogramm-Inhalte dar.

Einschränkung der Kriterien für Gebiete, in denen eine Vergrößerung von Waldflächen eine besondere Bedeutung hat, auf waldarme Landesteile. Der fehlende Verweis auf Umgebung von Mittel- / Oberzentren und Vorsorgegebiete für Erholung / für Trinkwassergewinnung kann eine verminderte Steuerungswirkung bewirken. Dies geht nicht mit erheblichen belastenden Umweltauswirkungen einher. Möglich ist jedoch eine nicht quantifizierbare Abnahme der mit der ursprünglichen Regelung bezweckten positiven Umweltauswirkungen.

Zusammenfassung der Ziffer 05 im Landes-Raumordnungsprogramm Grundsätze zur Berücksichtigungserfordernis für die Belange der Fischerei bei allen raumbedeutsamen Planungen Hervorhebung der Möglichkeit einer fischereilichen Folgenutzung für Abgrabungsgewässer.

Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen

Die Festlegung zur Berücksichtigungserfordernis für die Belange der Fischerei bei allen raumbedeutsamen Planungen stellt eine Anforderung für nachfolgende Pläne und Projekte dar, die unter Umweltgesichtspunkten nicht relevant ist.

Die Festlegung zu Abgrabungsgewässern wirkt sich aus auf die Folgenutzung künstlicher Abgrabungsgewässer, die nach Beendigung eines Abbaues oberflächennaher Rohstoffe bis in das Grundwasser zurückbleiben. Eine räumliche Konkretisierung erfolgt erst im Zuge nachfolgender Planungsstufen. Aufgrund des lediglich rahmensetzenden Charakters ist eine detaillierte Prüfung der Umweltauswirkungen nicht möglich. Da die Festlegung darauf zielt, bei der Entscheidung über die Folgenutzung von Abbaugewässern zukünftig Belange der Fischerei neben Belangen von Erholungsnutzung und Naturschutz stärker zu berücksichtigen, ist davon auszugehen, dass im Einzelfall erhebliche belastende Umweltauswirkungen verursacht werden können. So ermöglicht die Festlegung den Betrieb von Anlagen der intensiven Fischzucht. Diese können gem. Anlage 1, Nr. 13.2 UVPG (Anl. 1 Nr. 2 NUVPG) der UVP ­ Pflicht unterliegen.

Bei der Genehmigung von Nassabbauvorhaben ist in aller Regel eine UVP erforderlich. Soweit Abbauaktivitäten einen Eingriff in den Naturhaushalt darstellen, unterliegen sie zudem der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Die mögliche fischereiwirtschaftliche Folgenutzung der Abbaugewässer ist sowohl im Rahmen der Folgenutzungskonzeption als auch bei erforderlichen umweltbezogenen Untersuchungen einzubeziehen, so dass Alternativen sowie Maßnahmen zu Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen auf nachfolgenden Planungsstufen entwickelt und einbezogen werden können.

Alternativenprüfung

Es bestehen keine mit den Festlegungen im Landes-Raumordnungsprogramm vergleichbaren fachgesetzlichen Regelungen, die eine Berücksichtigung der Belange der Fischerei in Planungen sicherstellen. Im Hinblick auf den beabsichtigten Regelungseffekt sind Alternativen zu den Festlegungen nicht erkennbar.

Ergebnis

Die Verankerung der fischereiwirtschaftlichen Folgenutzung von Abbaugewässern bildet unter Umweltgesichtspunkten eine wesentliche Veränderung gegenüber der beschreibenden Darstellung des Landes-Raumordnungsprogramms 1994 (C 3.2).

Im Einzelfall muss mit erheblichen belastenden, jedoch prinzipiell ausgleichbaren Umweltauswirkungen gerechnet werden. Auf der Ebene des Landes-Raumordnungsprogramms ist deren Art, vgl. Begründung zu Grundsatz 02

Ausmaß und Lokalisierung jedoch nicht prognostizierbar, so dass eine Einbeziehung auf nachfolgenden Planungsstufen erfolgen muss.

Rohstoffgewinnung

Die Versorgung mit Rohstoffen ist von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung. Dies erfordert aufgrund der möglichen Konflikte mit anderen raumbeanspruchenden Nutzungen und Belangen landesweite Regelungen. Durch die Landesplanung werden wesentliche Rahmenbedingungen für eine umweltverträgliche Rohstoffversorgung festgelegt.

Eine Überprüfung und Aktualisierung der textlichen Festlegungen sowie der Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung ist bereits mit einer Landes-Raumordnungsprogramm-Änderung erfolgt, die am 10.12.2002 rechtskräftig geworden ist. Diese Festlegungen werden durch den LandesRaumordnungsprogramm-Entwurf geringfügig geändert und ergänzt. Im übrigen werden die Festlegungen zur Rohstoffsicherung in unveränderter Form beibehalten; sie werden nicht erneut zur Abwägung gestellt. Die unveränderten Festlegungen unterliegen damit nicht der SUP-Pflicht. Sie werden im Interesse einer vollständigen Erfassung möglicher ­auch kumulativer- Umweltauswirkungen des Landes-Raumordnungsprogramms dennoch berücksichtigt. Die Umweltprüfung bezieht sich daher auf die Gesamtheit der Festlegungen in diesen Abschnitt, nicht nur auf die im Abschnitt 3.2.2 des Verordnungsentwurfes enthaltenen Ergänzungen zu den 2002 rechtskräftig gewordenen Festlegungen.

Aufgrund der seit 2002 erfolgten Nachmeldung von Gebieten für das Europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 ist für die flächenkonkreten Festlegungen eine Aktualisierung der Überprüfung auf FFH-Verträglichkeit erforderlich. Diese Überprüfung bildet einen eigenständigen Abschnitt.

Zusammenfassung der Ziffer 01 im Landes-Raumordnungsprogramm Anforderungen für eine Sicherung der Rohstoffvorkommen zur (vgl. Landes-Raumordnungsprogramm, Änderung und Ergänzung 2002) langfristigen planerischen Sicherung der oberflächennahen und tief liegenden Rohstoffvorkommen und ihrer geordneten Aufsuchung und Gewinnung, Minimierung von Nutzungskonkurrenzen und Umweltbelastungen durch räumliche Steuerung und vollständigen Abbau, langfristigen Sicherstellung der Gewinnung von gebrochenem Naturstein unter Berücksichtigung von Substitutionsmöglichkeiten.

Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen UVP ­ pflichtige Vorhaben gem. Anlage 1 Nr. 2.1 UVPG werden durch die Festlegung nicht direkt determiniert.

Die Festlegung zur planerischen Sicherung führt generell zu belastenden Umweltauswirkungen, wird jedoch durch weitere Ziele innerhalb des Plans konkretisiert, die ihrerseits hinsichtlich ihrer Auswirkungen geprüft werden.

Die Festlegung für die Gewinnung von gebrochenem Naturstein bedingt ein besonderes landesplanerisches Gewicht und öffentliches Interesse. Mit der Nutzung sind in der Regel erhebliche belastende Umweltauswirkungen verbunden.

Die Festlegung zu räumlicher Steuerung und vollständigem Abbau hat bezüglich der vorgenannten Aspekte für eine Minimierung negativer Umweltauswirkungen maßgebliche Bedeutung.

Alternativenprüfung

Für die langfristige planerische Sicherung der oberflächennahen und tief liegenden Rohstoffvorkommen sind Alternativen mit günstigerer Umweltwirkung nicht erkennbar.

Bezüglich der Gewinnung von gebrochenem Naturstein wurde eine weitgehende Versorgung des Landes von außen? erwogen, aufgrund von wirtschaftlichen und umweltbezogenen Konsequenzen jedoch verworfen. Ein verstärkter Import von Rohstoffen führt in Niedersachsen punktuell zu einer Verringerung der Umweltbelastungen durch die Abbautätigkeit. Dem stehen die Effekte der erhöhten Umweltbeeinträchtigungen durch erheblich verlängerte Transportwege mit entspre13

Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (Teil II).