Die Flächen auf denen die Maßnahmen als Kompensationsmaßnahmen angerechnet wurden sind im Kataster nach § 16 neu

Zu Absatz 2:

Die Änderung dient der Umsetzung von § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG.

Zu Nummer 13 (§ 12):

Zu Absatz 1:

Mit der Regelung in § 12 wird von der ausdrücklichen Ermächtigung in § 19 Abs. 4 BNatSchG Gebrauch gemacht, wonach die Länder Regelungen zur Anrechnung von Kompensationsmaßnahmen treffen können. Die Regelung ist Grundlage für die Einrichtung von Ökokonten/Maßnahmenpools. Denn diese setzen voraus, dass bereits durchgeführte Maßnahmen für eine (später) erforderliche Kompensation angerechnet werden können. Die Möglichkeit, Maßnahmen vorzuziehen und auf spätere Eingriffe anzurechnen, bietet sowohl für den Naturschutz als auch für den Vorhabenträger Vorteile. Für den Naturschutz liegt der Vorteil z. B. darin, dass der übliche zeitliche Verzug zwischen Eingriff und tatsächlich erreichter Kompensation verkürzt werden kann. Erfolgt die Maßnahme innerhalb eines konzeptionell geführten Maßnahmenpools, besteht ein weiterer Vorteil darin, dass Kompensationsflächen leichter räumlich konzentriert werden können und zugleich für den Naturschutz wichtige Bereiche dauerhaft gesichert werden können. Für den Vorhabenträger besteht der Vorteil darin, dass das Zulassungsverfahren dadurch flexibler gestaltet und beschleunigt werden kann. Denn es muss nicht erst aufwendig nach geeigneten Flächen gesucht werden, sondern es kann bereits auf umgesetzte Maßnahmen zurückgegriffen werden. Hinzukommt, dass auch im Genehmigungsverfahren bereits die Gewissheit gegeben ist, dass der Eingriff tatsächlich kompensiert wird.

Die Flächen, auf denen die Maßnahmen als Kompensationsmaßnahmen angerechnet wurden, sind im Kataster nach § 16 (neu) einzutragen.

Zu Absatz 2:

Die Voraussetzungen für die Anrechung sind in Absatz 2 geregelt. Bei der Anrechnung der vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen muss eine konkrete Zuordnung zu den durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erfolgen und dargelegt werden, dass diese Beeinträchtigungen durch die Maßnahmen kompensiert werden. Insoweit unterschieden sich die vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen nicht von sonstigen Kompensationsmaßnahmen. Um die Fläche als Kompensation anrechnen zu können, müssen Angaben darüber möglich sein, welche Verbesserung für Natur und Landschaft durch diese Maßnahme erzielt wurde. Daher ist eine Dokumentation des Ausgangszustandes zwingend erforderlich. Um sicherzustellen, dass die Flächen, auf denen die Maßnahmen durchgeführt wurden, auch dauerhaft für die Kompensation zur Verfügung stehen, ist eine rechtliche Absicherung etwa durch Eintragung einer Baulast, Reallast oder persönlichen Dienstbarkeit erforderlich.

Zu Nummer 14 (§ 12 a alt):

Die Regelung des § 12 a ist nunmehr in § 10 Abs. 5 enthalten.

Zu Nummer 15 (§ 13): § 13 entspricht dem bisherigen § 12 b. Die Änderungen sind Folgeänderungen.

Zu Nummer 16 (§ 14): § 14 entspricht dem bisherigen § 13 Abs. 1.

In Nummer 2 ist jetzt auch die Entscheidung über die Ersatzmaßnahmen geregelt, was zuvor in Nummer 4 enthalten war. Die Nummer 4 ist daher entbehrlich. Neu sind die Nummern 6 und 7. Die Nummer 6 regelt die Prüfung der Anrechung von bereits erbrachten Kompensationsmaßnahmen gemäß § 12. Nr. 7 betrifft die neu in § 14 Abs. 5 geregelte Anzeige des Abschlusses von Kompensationsmaßnahmen.

Zu Absatz 2: Neu in Absatz 2 ist die Nummer 3. Damit erhalten die Genehmigungsbehörden ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, auch bei Erhebung eines Ersatzgeldes eine Sicherheit, etwa in Form einer

Bürgschaft, verlangen zu können. Anderenfalls wäre derjenige, die Kompensationsmaßnahmen ausführen muss, gegenüber demjenigen, der ein Ersatzgeld zahlt, ungerechtfertigt schlechter gestellt.

Zu Absatz 4:

In Absatz 4 wird die Möglichkeit einer nur eingeschränkten Prüfung der Naturschutzbehörde eröffnet, sofern sich der Antragsteller eines anerkannten Sachverständigen bedient. Da damit die Prüfintensität der Naturschutzbehörde erheblich verringert werden kann, ist diese Vorschrift ein wichtiger Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung. Nähere Regelungen zu den Anerkennungsvoraussetzungen der Sachverständigen sind mittels einer Verordnung zu treffen.

Zu Absatz 5: Absatz 5 regelt die Anzeige des Abschlusses der Kompensationsmaßnahmen. Dies soll dem Vollzugsdefizit der Eingriffsregelung entgegenwirken und eine effektivere Kontrolle ermöglichen. Für die Kontrolle ist die im Sinne des § 9 zuständige Behörde zuständig. Sie hat dabei das Einvernehmen der Naturschutzbehörde einzuholen. Für den Fall, dass sich der Eingriffsverursacher eines anerkannten Sachverständigen bedient, muss dieser auch den Abschluss der Maßnahmen in einem Bericht bestätigen und dabei auch unvorhersehbare Beeinträchtigungen während der Bauausführung mitteilen. Die Mitteilung unvorhersehbarer Beeinträchtigungen soll eine ökologische Baubegleitung durch den Sachverständigen sicherstellen. Bei Mitwirkung eines Sachverständigen muss die Behörde die Maßnahme nicht abnehmen. Sie kann jedoch Kontrollen durchführen, um die Qualität der Arbeit der Sachverständigen sicherzustellen.

Zu Nummer 17 (§ 15) § 15 fasst die bisherigen §§ 14 und 15 zusammen. Der Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 14.

Neu ist der Verweis auf § 14 Abs. 2 Nrn. 1 und 5. Mit dem Verweis auf Absatz 2 wird ermöglicht, dass auch in einem Verfahren, das der Planfeststellung bedarf, die Leistung einer Sicherheit angeordnet werden kann. Mit dem Verweis auf Absatz 5 wird erreicht, dass auch in Planfeststellungsverfahren der Abschluss der Maßnahmen anzuzeigen ist. Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 15.

Zu Nummer 18 (§ 15 a):

In § 15 a wird neu § 21 BNatSchG wörtlich übernommen. Er regelt abschließend das Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Bauplanungsrecht. Er wird hier aufgenommen, weil er eine hohe Relevanz in der Praxis der Anwendung des Naturschutzrechtes hat.

Zu Nummer 19 (§ 16 neu):

Mit der neuen Fassung des § 16 wird ein Flächenkataster eingeführt, in das die Flächen, auf denen Kompensationsmaßnahmen durchzuführen sind, eingetragen werden. Das Kompensationsflächenkataster ist dringend erforderlich, um im Rahmen der EU-Förderung prüfen zu können, dass die zu fördernde Maßnahme auf der Fläche nicht bereits aufgrund der Eingriffsregelung durchzuführen ist. In dem Fall läge nämlich eine unzulässige Förderung vor. Das Flächenkataster erleichtert zudem die Festlegung der Kompensationsmaßnahmen. Dem Kataster kann entnommen werden, auf welchen Flächen bereits Kompensationsmaßnahmen erfolgt sind, so dass auch hier eine Doppelbelegung der Flächen mit gleichen oder sogar widersprechenden Kompensationsmaßnahmen verhindert werden kann. Des Weiteren ist das Kataster für die Maßnahmenbevorratung nach § 12 ein wichtiges Instrument um die „belegten" Flächen nachweisen zu können.

Zu Nummer 20 (17 a neu):

Es sind nur noch letzte Reste im niedersächsischen Teil der wertvollen Südharzer GipskarstLandschaft erhalten. Mit jedem Abbau der oberirdischen Naturgipse geht unwiederbringlich ein weiterer Teil dieses in Mitteleuropa einmaligen Naturraumtyps verloren. Jeder neue Antrag auf Genehmigung eines weiteren Abbaufeldes führt seit Jahren zu erheblichen Konflikten mit den Ansprüchen des Naturschutzes. Diese Konflikte waren auch nicht durch zwischen Landesregierung und Industrie geschlossene „Gips-Kompromisse" lösbar. Abbaufelder grenzen inzwischen direkt an naturschutzrechtlich geschützte Flächen und an nach FFH-Richtlinie gemeldeten Flächen. Die abbauwürdigen Gipsgesteinvorräte in der Region sind zudem absehbar erschöpft. In der Situation, wo die bereits genehmigten Abbauflächen bzw. die Flächen, die sich im Genehmigungsverfahren befinden, zumindest den mittelfristigen Bestand der Gipsindustrie in Niedersachsen sichern, ist die klare gesetzliche Festlegung notwendig, dass keine weitere Ausdehnung des Abbaus erfolgen darf, die letzten noch erhaltenen wertvollen Restflächen des Gipskarstes erhalten werden müssen.

Diese Regelung steht einer Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzrecht entgegen.

Nicht berührt von dieser Regelung werden bestehende Abbaugenehmigungen und untertägige Abbauvorhaben, die nach Bergrecht genehmigt werden.

Zu Nummer 21 (§ 19 Abs. 1):

Der bisher in § 19 Abs. 1 festgelegt Rechtsanspruch auf Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine wird durch eine Ermessensentscheidung ersetzt, die an materielle Bedingungen geknüpft ist. Da in der Regel mit einem Bodenabbau ein erheblicher Eingriff in Natur verbunden ist, muss die Genehmigungsbehörde die Möglichkeit haben, im Einzelfall auch den Abbau zu untersagen, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten zu erwarten ist, dass gesetzlich gesicherte Naturschutzflächen beeinträchtigt werden können.

Einige Jahre standen Verpachtungen landeseigener Flächen, auf denen Torf abgebaut werden soll, unter dem Vorbehalt der Zustimmung des zuständigen Ministeriums. Politisches Ziel war es, den Torfabbau in Niedersachsen zu beenden. Dieses Ziel wird erst etwa 2030 erreicht, weil dann die letzten Abtorfgenehmigungen auslaufen. Zwischenzeitlich sollen nur noch dann neue Flächen zur Abtorfung freigegeben werden, wo dies aus naturschutzfachlichen Gründen sinnvoll und geboten ist, etwa um eine spätere Wiedervernässung größerer abgetorfter Flächen zu erleichtern und Übergänge zwischen noch intakten Moorflächen und Abbauflächen zu schaffen. Mit der hier vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung sind die Kriterien, die bei der Verpachtung landeseigener Flächen anzulegen sind, bei allen Genehmigungsverfahren anzuwenden, die von den Landkreisen als Genehmigungsbehörde erteilt werden. Damit ist ein einheitlicher Vollzug in Niedersachsen sichergestellt.

Zu Nummer 22 (§ 25):

In § 25 werden Regelungen zu Vorgehen und Umfang bei der Festlegung eines Biotopverbundsystems getroffen.

Zu Nummer 23 (§ 26 [§ 26 BNatSchG]): Neu aufzunehmen war entsprechend § 29 BNatSchG die Möglichkeit zur Schutzgebietsausweisung nicht nur zur Erhaltung oder Wiederherstellung, sondern auch zur Entwicklung der Leistungsund nunmehr auch der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter. Ferner kann Schutzzweck auch die kulturhistorische Bedeutung des Gebietes sein.

Zu Nummer 24 (§ 27 [§ 28 BNatSchG]):

Die Änderung in Absatz 1 setzt das entsprechende Rahmenrecht des § 28 BNatSchG um. Neu ist die ausdrückliche Einbeziehung von Flächen bis zu einer Größe von 5 ha. Auch dies entspricht dem Wortlaut des § 28 BNatSchG. Nach dem geänderten Wortlaut des Halbsatzes 2 ist eine Erklärung der Flächen zum Naturdenkmal nicht mehr nur durch eine Verordnung möglich. Dies ist aufgrund der in dem neuen Absatz 2 vorgesehenen Zuständigkeitsregelung erforderlich. Damit wird die Zuständigkeit für die Erklärung von Naturdenkmalen derjenigen für den Erlass von Schutzanordnungen für geschützte Landschaftsbestandteile nach § 28 Abs. 2 gleichgestellt und entspricht der durch gesonderte Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden bereits in dem Gebiet der Region Hannover vorgesehene Zuständigkeit. Aufgrund der lokalen Bedeutung der Naturdenkmäler ist diese Änderung der Zuständigkeiten gerechtfertigt. In Satz 3 wird klargestellt, dass Regelungen der Gemeinden nach Satz 2 von der Naturschutzbehörde nicht ersatzlos aufgehoben werden können, sondern nur durch eine Regelung der Naturschutzbehörde ersetzt werden können.