Einrichtung auf den Hausrechtsinhaber

Absatz 2 Satz 1 entspricht Absatz 1 Nr. 6 des Regierungsentwurfs (s. o.). Durch die Verwendung des Singulars soll im Unterschied zur „allgemeinen" Nebenraumregelung des Absatzes 1 Nr. 7 zum Ausdruck gebracht werden, dass in einer Gaststätte maximal ein Raum als „Nebenraum" ausgewiesen werden darf. Wie in Absatz 1 Nr. 5 soll auch hier lediglich von einem (vollständig) „umschlossenen" (Neben-)Raum gesprochen werden. Die sachliche Anforderung, dass der vollständig umschlossene Nebenraum räumlich bzw. baulich so von den Haupträumlichkeiten getrennt sein muss, dass ein effektiver Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens gewährleistet ist, bleibt davon unberührt. Findet in dem Raucherraum eine fortlaufende Bewirtung statt, so wird dieser effektive Schutz regelmäßig nur mittels einer selbsttätig schließenden Tür erreichbar sein. Mit dem zu Absatz 1 Nr. 7 erläuterten Verständnis des Nebenraums als untergeordneter Raum wird auch die zeitweise im Ausschuss erwogene Möglichkeit, gelegentlich genutzte (größere) Räume vom Rauchverbot auszunehmen (z. B. Festsäle), ausgeschlossen.

Absatz 2 Satz 1 (§ 3 Satz 1 Nr. 6 des Regierungsentwurfs) soll lediglich redaktionell geändert werden.

Weitere Ausnahmen (z. B. Ausnahmen für künstlerische Darbietungen) hält der Ausschuss derzeit nicht für erforderlich. Auch insoweit sollen weitere Erkenntnisse, die sich u. a. im Rahmen der vorgesehenen Überprüfung ergeben könnten, abgewartet werden.

Zu § 4 (Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots): § 4 regelt, wer für die Einhaltung des Rauchverbots nach diesem Gesetz die Verantwortung trägt (Satz 1) und welche Maßnahmen die verantwortlichen Personen ggf. zu ergreifen haben (Satz 2).

Die Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit dem Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 3.

In Satz 1 Nr. 1 soll nach Auffassung des Ausschusses statt auf die Leitung der jeweiligen Einrichtung auf den Hausrechtsinhaber der jeweiligen Einrichtung abgestellt werden. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Verantwortlichkeit in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 sowie Abs. 1/1 Satz 2 und Abs. 1/2 klar zugeordnet werden kann.

Insbesondere mit Blick auf große Einrichtungen, Behörden und Gerichte ist der Ausschuss zu der Auffassung gelangt, dass die Übertragung der Verantwortlichkeit allein auf den Hausrechtsinhaber diesen überfordern und angesichts der Bußgelddrohung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2 unverhältnismäßig sein könnte. Weil in Nummer 1 unmittelbar die Leitungsebene angesprochen ist, hat der Ausschuss Zweifel, dass insoweit die allgemeinen Regelungen für Ordnungswidrigkeiten bei juristischen Personen (§ 9 Abs. 1; § 30 OWiG) zur Anwendung kommen können. Auch die allgemeinen Regelungen für Betriebe und Unternehmen (§ 9 Abs. 2, § 130 OWiG) sind nach Auffassung des Ausschusses nicht ohne weiteres anzuwenden. Er schlägt daher vor, die Möglichkeit der Übertragung der Verantwortung auf andere Personen („Beauftragte") eigens vorzusehen.

Die Handlungsverpflichtung des Satzes 2 soll gegenüber dem Gesetzentwurf auf Maßnahmen zur Verhinderung von Verstößen gegen das Rauchverbot begrenzt werden. Damit soll eine Auslegung im Sinne einer (insbesondere in größeren Einrichtungen und Gebäuden praktisch kaum erfüllbaren) Gewährleistungspflicht vermieden werden, die besondere Vorkehrungen verlangt, um Verstöße gegen das Rauchverbot jederzeit unterbinden zu können.

Zu § 4/1 (Verantwortung für öffentliche Spielplätze):

Auf Vorschlag der Fraktionen von CDU und FDP schlägt der Ausschuss eine Regelung zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens und zum Schutz vor den von Zigarettenabfällen ausgehenden Gefahren auf Spielplätzen vor. Die Regelung enthält zwar kein unmittelbares Rauchverbot, wie dies von den Vertretern der Oppositionsfraktionen zum Teil gewünscht worden war, konkretisiert aber die Verantwortung der Gemeinden für die Beschaffenheit öffentlicher Spielplätze, die auch den Schutz der Benutzerinnen und Benutzer vor den Gefahren des Passivrauchens und vor Abfällen, die beim Rauchen entstehen, umfassen soll. Den Gemeinden soll diese Aufgabe im Sinne einer Zielvorgabe zugewiesen werden, ohne ihnen bestimmte Maßnahmen zur Zielerreichung vorzugeben.

Der Ausschuss hat sich dafür entschieden, diese Bestimmung an dieser Stelle - und nicht in das Niedersächsische Gesetz über Spielplätze - einzuarbeiten, weil sie hier leichter aufzufinden sein dürfte.

Zu § 5 (Ordnungswidrigkeiten): § 5 regelt in seinem Absatz 1, welche Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz zugleich Ordnungswidrigkeiten darstellen, die nach Absatz 2 mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten soll dabei den Gemeinden obliegen, siehe den neu eingefügten Artikel 2.

Die Kostenfolgen werden durch § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (AG OWiG) in der Weise geregelt, dass das Aufkommen aus den Geldbußen den Körperschaften verbleibt, die die Geldbuße rechtskräftig festgesetzt haben; nur bei gerichtlich angefochtenen Bußgeldbescheiden fließt die Geldbuße dem Land zu. Der durch die Geldbuße nicht gedeckte Verwaltungsaufwand wird nach § 1 Abs. 2 Nds. AG OWiG im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs ausgeglichen. Dazu könnten auch zusätzliche Kosten gehören, die außerhalb des Bußgeldverfahrens anfallen, etwa durch behördliche Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen oder speziellen gefahrenabwehrrechtlichen Zuständigkeit (z. B. Maßnahmen der Gewerbeuntersagung oder der Verwaltungsvollstreckung).

Im Einzelnen schlägt der Ausschuss folgende Änderungen vor: Nummer 1 (Ordnungswidrigkeit wegen Rauchens) soll an den geänderten und erweiterten § 2 angepasst werden. In Nummer 2 (Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen eine Hinweispflicht) bedarf es des Hinweises auf § 3 Satz 1 Nr. 6 (Nebenraumregelung für Gaststätten - nunmehr § 3 Abs. 2 Satz 1) nicht, da bei einem Verstoß gegen die dort geregelte Kennzeichnungspflicht der Gaststättenbetreiber bereits nach Nummer 3 (Ordnungswidrigkeit wegen Nichtergreifens der erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des Rauchverbots) zur Verantwortung gezogen werden kann.

Hinsichtlich der Nummer 3 hat der Rechtsausschuss auf rechtliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit und Erforderlichkeit hingewiesen. Insbesondere bei großen Einrichtungen oder Behörden dürfte es seiner Auffassung nach schwerfallen festzustellen, ob eine Maßnahme oder ein Maßnahmenbündel im Einzelfall den Anforderungen der Erforderlichkeit genügt oder dahinter zurückbleibt. Im Rechtsausschuss ist erwogen worden, die Worte „die erforderlichen" zu streichen, um den Tatbestand auf Fälle zu beschränken, in denen keine oder offenbar unzureichende Maßnahmen ergriffen werden. Der federführende Ausschuss ist dieser Anregung gefolgt; er geht dabei davon aus, dass auch ohne die Anforderung der Erforderlichkeit erkennbar ungeeignete Maßnahmen gegen Missachtungen des Rauchverbots nicht ausreichen werden und dass die Feststellung wiederholter Verstöße gegen das Rauchverbot regelmäßig einen erneuten Anlass für (weitere) Maßnahmen bilden wird.

Der GBD hat in diesem Zusammenhang auch die Frage aufgeworfen, ob es erforderlich ist, den Ordnungswidrigkeitentatbestand der Nummer 3 auch auf den öffentlichen Dienst anzuwenden mit der Folge, dass die jeweiligen Hausrechtsinhaber von Landesbehörden, Gerichten und Landtag mittels Bußgeldbescheiden für unzureichende Maßnahmen zum Vollzug des Gesetzes zur Verantwortung gezogen werden, oder ob auf diese Fälle nicht mit den Mitteln des Dienstrechts angemessen reagiert werden könnte. Der federführende Ausschuss hat sich dafür ausgesprochen, insoweit am Regierungsentwurf festzuhalten und den öffentlichen Dienst - ungeachtet der hier zur Verfügung stehenden dienstrechtlichen Mittel - nicht vom Anwendungsbereich des Ordnungswidrigkeitentatbestandes der Nummer 3 auszunehmen. Eine Ungleichbehandlung dieser Fallgruppen hat der Ausschuss für schwer begründbar gehalten.

Zu § 5/1 (Überprüfung des Gesetzes):

Der Ausschuss spricht sich dafür aus, das Gesetz bis zum Ende des Jahres 2009 auf seine Auswirkungen hin zu überprüfen und eine entsprechende Verpflichtung als § 5/1 anzufügen. Dabei geht der Ausschuss davon aus, dass sich diese Überprüfung - auch wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist - auch auf die Frage erstrecken wird, wie und von welchen Stellen das Gesetz vollzogen wird.

Artikel 2 - Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Der Ausschuss spricht sich dafür aus, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, wie im Gesetzentwurf vorgesehen (siehe Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/3765, S. 14), bei den Gemeinden anzusiedeln. Der Ausschuss empfiehlt allerdings, die entsprechende Zuständigkeitsregelung nicht dem Verordnungsgeber zu überlassen, sondern sie in das Gesetz aufzunehmen.

Auf der Grundlage einer Äußerung der Vertreterin des Innenministeriums geht der federführende Ausschuss davon aus, dass für die über die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten hinausgehenden Aufgaben eine Auffangzuständigkeit der Gemeinden als allgemeine Ordnungsbehörden nach § 97 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) gegeben ist, u. a. mit der Folge, dass die Gemeinden auch von dem allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Betretensrecht nach § 24 Abs. 6 SOG Gebrauch machen können. Daher empfiehlt die Ausschussmehrheit keine weitergehende Regelung zur behördlichen Zuständigkeit. Eine Verpflichtung der Gemeinden, die Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes aktiv zu überwachen, soll sich aus dem Rückgriff auf das allgemeine Gefahrenabwehrrecht aber nicht ergeben.

Artikel 3 - Inkrafttreten

Der Ausschuss spricht sich für den 1. August 2007 als Inkrafttretenstermin aus (nunmehr Absatz 1).

Er empfiehlt darüber hinaus, in dem neuen Absatz 2 eine Übergangsbestimmung vorzusehen, wonach Verstöße gegen das Rauchverbot erst mit Ablauf des 31. Oktober 2007 als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden können. Damit soll den mit der Vollziehung des Gesetzes befassten Stellen eine ausreichende Vorbereitungszeit eingeräumt werden. Im Übrigen gilt das Gesetz aber bereits zum 1. August 2007 uneingeschränkt. Es bestand im Ausschuss Einigkeit darüber, dass die gesetzlichen Verpflichtungen von diesem Zeitpunkt an beachtet werden müssen, auch wenn die Sanktion eines Bußgeldes nicht bereits sofort droht.

Im Rechtsausschuss ist die Frage aufgeworfen worden, ob nicht nur die Ordnungswidrigkeitentatbestände, sondern auch die materiell-rechtlichen Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten sollten, um zu vermeiden, dass z. B. die Gaststättenbetreiber, die die zur Einrichtung von Nebenräumen erforderlichen baulichen Änderungen vornehmen, in der Übergangszeit rechtswidrig handeln. Der federführende Ausschuss hat sich nachdrücklich gegen eine Verschiebung des Inkrafttretens auch für das materiell-rechtliche Rauchverbot ausgesprochen. Er vertritt die Auffassung, dass es zumutbar sei, während der Übergangszeit das Rauchverbot einzuhalten und die Ausnahmeregelung für Nebenräume erst in Anspruch zu nehmen, wenn die baulichen Voraussetzungen dafür geschaffen sind. Der Ausschuss geht weiter davon aus, dass das Rauchverbot im Übergangszeitraum in Fällen dauerhafter und nachhaltiger Verstöße mit fachgesetzlichen Maßnahmen (Überprüfung der Zuverlässigkeit und ggf. infolgedessen weiterer Maßnahmen) durchgesetzt werden kann.