Ausbildung

(5)

Abweichend von § 49 Abs. 3 LHO dürfen Planstellen vorübergehend auch mit Beamtin nen und Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe einer niedrigeren Laufbahngruppe besetzt werden.

Die Planstellen sind für den nächsten Haushaltsplan zur Umwandlung in die niedrigere Besoldungsgruppe der niedrigeren Laufbahngruppe anzumelden.

(6) 1Die Besetzung der in Absatz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Stellen richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 LHO sowie nach Absatz 4 dieser Bestimmungen.

Dies gilt nicht für Stellen im Be reich der staatlichen Hochschulen, soweit sie Lehre und Forschung dienen und für Kräfte in Lehre und Forschung in Anspruch genommen werden.

Das Kultusministerium wird ermächtigt, die in den Bereichen des allgemein bildenden und des berufsbildenden Schulwesens bei den Kapiteln 07 10 bis 07 20 veranschlagten Stellen für Lehrkräfte bei Bedarf abweichend von § 50 Abs. 2 LHO innerhalb dieser Kapitel umzusetzen.

Soweit es sich um nicht nur vorübergehende Stellenumsetzungen handelt, sind diese in den Stel lenplänen oder Stellenübersichten des Haushaltsplans des nächsten Jahres darzustellen.

(8) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesbediensteten, die während der Zeit der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden dürfen, können entsprechende nichtbeamtete Ersatz kräfte eingestellt werden.

3. Ausbringung von Leerstellen und Stellen für ehemalige Abgeordnete, Gewähr leistungsentscheidungen

Sind planmäßige Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter des Landes länger als ein Jahr unter Wegfall der Bezüge beurlaubt und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, diese Planstelle neu zu besetzen, so kann die stellenbewirtschaftende Dienststelle für diese Be diensteten im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend" ausbringen.

Entsprechendes gilt, wenn

1. planmäßige Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter des Landes in die Lan desregierung berufen werden,

2. planmäßige Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter zu Präsidentinnen und Präsidenten oder Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten von staatlichen Hochschulen er nannt werden.

Bei Beurlaubungen nach § 87 a Abs. 1 NBG, § 4 a Abs. 1 des Niedersächsischen Richtergeset zes vom 14. Dezember 1962 (Nds. GVBl. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 568), sowie bei Elternzeit - im Bereich der allgemein bil denden und berufsbildenden Schulen auch bei Beurlaubungen nach § 80 d Abs. 1 NBG - gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Leerstelle auch bei kürzerer Beurlaubungsdauer ausgebracht wer den kann.

Im Bereich der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen können die Leerstel len bei Beurlaubungen nach § 80 d Abs. 1 und § 87 a Abs. 1 NBG sowie bei Elternzeit ohne den Vermerk „künftig wegfallend" ausgebracht werden.

Werden Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter nach dem Ende der Be urlaubung wieder mit Dienstbezügen oder entsprechend den ihnen auf Dauer übertragenen Äm tern verwendet, so sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besol dungsgruppe bei ihrer Verwaltung - Richterinnen oder Richter bei ihrem Gericht - einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg.

Bis zur Einweisung in eine freie Planstelle sind sie auf Leerstellen zu führen.

Solange sie auf der Leerstelle mangels freier Planstelle geführt werden müssen, dürfen die hierdurch entstehenden Mehrausgaben abweichend von § 37 Abs. 1 LHO oh ne besondere Einwilligung des Finanzministeriums überplanmäßig geleistet werden.

Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, nach Rückkehr der Leerstelleninhaberinnen oder -inhaber die Bezüge vo rübergehend aus der Leerstelle zu zahlen, sind die hierdurch entstehenden Mehrausgaben im Rahmen der Personalausgaben der Hauptgruppe 4 (außerhalb von Ansätzen in Titelgruppen) ein zusparen.

Die Einsparauflage gilt nicht für Leerstellen, die im Haushaltsplan für die Durchführung gemeinsamer Berufungsverfahren der staatlichen Hochschulen ausgewiesen sind.

Soweit für die Wiederverwendung von Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern des Landes, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis aufgrund ihrer Wahl in den Landtag, in den Deutschen Bundestag oder in das Europäische Parlament nach § 106 NBG oder nach § 5 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482, 3007), ruhen und die nach § 107 Abs. 2 NBG oder § 6 AbgG wieder in das Beamtenoder Richterverhältnis zu übernehmen sind, eine freie Planstelle ihrer früheren Besoldungsgruppe nicht zur Verfügung steht, kann das Finanzministerium im Kapitel der jeweiligen Dienstbehörde die hierfür erforderliche Stelle mit dem Vermerk „künftig wegfallend" ausbringen. Satz 1 gilt entspre chend für Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter des Landes, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebens zeit nach § 194 a Abs. 4 NBG ruhen, soweit ein solches Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit oder auf Probe nach § 194 a Abs. 1 NBG wieder auflebt.

Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamtinnen und Beamten oder Richte rinnen und Richter sind in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe bei ihrer Verwaltung oder bei ihrem Gericht einzuweisen.

Mit der Einweisung fällt die als „künftig wegfal lend" ausgebrachte Stelle weg. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Ausbringung der Stellen ist im nächsten Haushaltsplan darzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden für beamtete und richterliche Hilfskräfte sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst entsprechende Anwendung.

Werden Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter unter Wegfall ihrer Be züge zur Ausübung einer Beschäftigung in einem anderen Rechtsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes oder einem privaten Arbeitgeber beurlaubt, so werden die obersten Dienstbehörden ermächtigt, für die Beurlaubungszeit einen förmlichen Gewährleistungsbescheid nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs zu erteilen.

Diese Ermächtigung umfasst auch allgemeine Gewährleistungsentscheidungen für be stimmte Fallgruppen und Gewährleistungsentscheidungen für eine Zweitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber.

4. Wiederbesetzung freier Stellen:

(1) Aus Gründen des § 35 NBG freie oder frei werdende Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 und höher dürfen erst nach Unterrichtung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages wieder besetzt werden, soweit dieser nicht darauf verzichtet hat oder verzichtet.

(2) Für den Bereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur dürfen freie oder frei wer dende Stellen und Beschäftigungsmöglichkeiten für wissenschaftliches Personal in Fächern, die überwiegend an der Lehrerausbildung beteiligt sind, nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeri ums für Wissenschaft und Kultur wieder besetzt werden.

5. Umwandlung der Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter oder deren Vertreterinnen und Vertreter bei sinkenden Schülerzahlen

Sind oder werden im Bereich des Einzelplans 07 Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter frei und ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler an die ser Schule so weit zurückgegangen, dass das der bisherigen Stelleninhaberin oder dem bisheri gen Stelleninhaber übertragen gewesene Amt zu hoch eingestuft war, so sind sie in Stellen umzu wandeln, die dem Amt entsprechen, das den künftigen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern nach den besoldungsrechtlich maßgebenden Schülerzahlen zu übertragen ist. Satz 1 ist nicht an zuwenden, wenn begründete Aussicht besteht, dass die Schülerzahl an der Schule den Schwel lenwert innerhalb von drei Jahren voraussichtlich wieder übersteigen wird.

In Fällen, in denen die Schülerzahl so weit gesunken ist, dass die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ei ner Schulleiterin oder eines Schulleiters besoldungsrechtlich kein herausgehobenes Amt mehr trägt, ist die frei werdende Stelle in eine dem Eingangsamt der Laufbahn entsprechende Stelle umzuwandeln; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

6. Umsetzung der Altersteilzeit

Planstellen für Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die nach § 80 b NBG oder § 4 f des Niedersächsischen Richtergesetzes Altersteilzeit in Anspruch nehmen, gelten für die gesamte Dauer der Altersteilzeit mit einem Stellenanteil von 50 vom Hundert als besetzt; das gilt auch für das Beschäftigungsvolumen.

Bei Teilzeitbeschäftigten ist der als besetzt gelten de Anteil der Planstellen oder des Beschäftigungsvolumens entsprechend der festgelegten durch schnittlichen Arbeitszeit zu verringern.

Der nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fas sung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), zu gewährende Altersteilzeitzuschlag ist aus Titel 422 19 zu zahlen.

Die Mehrausgaben nach Satz 3 sind durch personalwirtschaftliche Maßnahmen (z. B. verzögerte Wiederbesetzungen/Beförderungen) oder Einsparungen, die sich aus einer Ersatzein stellung (z. B. geringere Bezüge wegen jüngeren Lebensalters, unterwertige Beschäftigung) erge ben, auszugleichen. Satz 4 gilt auch in Bereichen ohne Personalkostenbudgets; in diesen Fällen ist der Ausgleich gegenüber dem Finanzministerium nachzuweisen.

Wird die Altersteilzeit in eine Arbeits- und Freizeitphase aufgeteilt (Blockmodell), so sind während der Arbeitsphase 50 vom Hundert der Planstelle, des Beschäftigungsvolumens und ein entsprechender Anteil des Personal kostenbudgets gesperrt.

Die gesperrten Budgetanteile sind nach den vom Finanzministerium hier für festgelegten Durchschnittssätzen zu berechnen.

Bei Teilzeitkräften ist der Vomhundertsatz entsprechend der festgelegten durchschnittlichen Arbeitszeit zu verringern.

Die während der Ar beitsphase gesperrten Anteile werden den zur Verfügung stehenden Anteilen der Planstelle, des Beschäftigungsvolumens sowie des Personalkostenbudgets in der Freizeitphase hinzugerechnet.

Die erforderlichen Haushaltsmittel gelten insoweit als zugewiesen.

Bei nach dem 31. Dezember 2003 beginnender und nach dem 22. Juli 2003 bewilligter Altersteilzeit gilt - ausgenommen Beamtinnen und Beamte im Schuldienst - Folgendes:

Wird die Altersteilzeit im Blockmodell gewährt, so sind auch für die Dauer der Freistellungsphase 50 vom Hundert der Planstelle, des Beschäftigungsvolumens und ein entsprechender Anteil des Personal kostenbudgets sowie die Zurechnungen nach Absatz 1 Satz 9 gesperrt.

Eine Wiederbesetzung ist zulässig, wenn zeitgleich eine entsprechende andere Stelle einschließlich Beschäftigungsvolumen und entsprechendem Budgetanteil eingespart wird.

Ab diesem Zeitpunkt ist die Sperre nach Satz 2 aufgehoben.

Als entsprechende andere Stelle gilt auch eine bis zu zwei Besoldungsgruppen niedrigere Planstelle oder vergleichbare Beschäftigungsmöglichkeit im Tarifbereich.

Wird die Planstelle bis zur Beendigung der Altersteilzeit nicht wiederbesetzt, so ist sie zu diesem Zeitpunkt in Abgang zu stellen sowie das Beschäftigungsvolumen einschließlich des entsprechenden Bud getanteils zu mindern.

Wird die Altersteilzeit als durchgehende Teilzeitbeschäftigung gewährt, so sind die frei werdenden Anteile der Planstelle sowie die entsprechenden Anteile am Beschäfti gungsvolumen und dem Budget für die gesamte Dauer der Altersteilzeit gesperrt.

Nach Beendi gung der Altersteilzeit ist die Planstelle oder eine entsprechende andere Stelle (bei Teilzeitkräften der Stellenanteil) in Abgang zu stellen sowie das Beschäftigungsvolumen einschließlich des ent sprechenden Budgetanteils zu mindern. Satz 5 gilt entsprechend.

Beschäftigungsvolumen und Budget von Beschäftigten im Tarifbereich, deren regelmäßi ge wöchentliche Arbeitszeit aufgrund des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit (TV-ATZ) vom 5. Mai 1998, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Juni 2000, auf die Hälfte ihrer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert wird, gelten bei Vollbeschäftigten mit einem Anteil in Höhe von 70 vom Hundert als besetzt.

Der verbleibende Anteil von 30 vom Hun dert steht für Ersatzeinstellungen zur Verfügung.

Bei Teilzeitbeschäftigten verändern sich die vor genannten Anteile entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit.

Sofern die Bundesagentur für Arbeit Leistungen nach § 4 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), ge währt, erhöht sich für diesen Zeitraum der besetzbare Anteil um 20 vom Hundert der Beschäfti gungsmöglichkeit im Tarifbereich.

Wird die Altersteilzeit in eine Arbeits- und eine Freizeitphase aufgeteilt (Blockmodell), so ist der besetzbare Anteil von 30 vom Hundert während der Arbeitspha se gesperrt.

Dieser Anteil wird dem besetzbaren Anteil in der Freizeitphase hinzugerechnet, so dass dann ein besetzbarer Anteil von insgesamt 60 vom Hundert für Ersatzeinstellungen zur Ver fügung steht.

Die erforderlichen Haushaltsmittel gelten insoweit als zugewiesen.

Für den Zeit raum der Gewährung von Leistungen nach § 4 Abs.