Die Gebühren können im Wege der Amtshilfe durch die Behörden der Finanzverwaltung eingezogen

§ 21

Gebühren:

(1) Für die Inanspruchnahme von Sonderleistungen erhebt die Kammer Gebühren und im Falle der Säumnis Säumniszuschläge nach Maßgabe der Gebührenordnung. Die Gebührenordnung kann sich auf Grundsätze zur Bestimmung der Gebühren beschränken und die Bestimmung der Höhe der einzelnen Gebühren im Rahmen dieser Grundsätze dem Vorstand der Kammer übertragen.

(2) Die Gebühren können im Wege der Amtshilfe durch die Behörden der Finanzverwaltung eingezogen werden.

Kapitel 5

Satzung

§ 22

Satzung:

(1) Die Satzung der Kammer muss Vorschriften enthalten über:

1. die Zuständigkeiten der Vollversammlung, des Vorstandes, des Präsidenten und des Hauptgeschäftsführers,

2. die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse der Vollversammlung sowie deren Bildung,

3. die Bekanntmachungen der Kammer,

4. das Verfahren bei Satzungsänderungen,

5. das Verfahren beim Erlass oder der Änderung sonstiger Vorschriften, welche der Beschlussfassung der Vollversammlung unterliegen,

6. die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der Vollversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Rechnungsprüfungskommission,

7. das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,

8. die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Übermittlung an die Vollversammlung,

9. die Übertragung der Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Prüfung in den Fällen des § 12 Abs. 3 auf einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer.

(2) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der Kammer oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht vereinbar sind.

Kapitel 6

Kammeraufsicht

§ 23

Aufsicht:

(1) Der Senator für Wirtschaft und Häfen führt die Aufsicht (Rechtsaufsicht) über die Kammer.

(2) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen Beschlüsse der Vollversammlung über:

1. die Satzung und die Änderung der Satzung,

2. die Gebührenordnung,

3. die Beitragsordnung sowie die Festsetzung des Kammerbeitrages,

4. die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung,

5. die Wahlordnung.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Kammer jederzeit Auskunft über ihre Angelegenheiten verlangen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse von Organen der Kammer, die das Recht verletzen, mit der Wirkung beanstanden, dass

1. die Beschlüsse nicht ausgeführt werden dürfen und

2. Maßnahmen, die aufgrund des beanstandeten Beschlusses bereits getroffen worden sind, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist rückgängig zu machen sind.

Kapitel 6

Ordnungswidrigkeiten

§ 24

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber

1. die Beiträge der bei ihm beschäftigten beitragspflichtigen Kammerzugehörigen nicht einbehält,

2. die einbehaltenen Beiträge nicht an die für die Einziehung zuständigen Behörden abführt oder

3. die für die Einziehung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden; § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 die für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten zuständige Finanzbehörde, im Übrigen die Kammer, wenn sich die Ordnungswidrigkeit gegen sie richtet. Die Geldbußen stehen der Kammer zu; sie werden durch die Behörden der Finanzverwaltung eingezogen und nach Abzug eines Verwaltungs- kostenbeitrages von 4 vom Hundert an die Kammer abgeführt.

Kapitel 7

Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen

§ 25

Benachteiligungs- und Behinderungsverbot

Die Mitglieder der in § 5 bezeichneten Organe dürfen weder in noch wegen der Übernahme oder der Ausübung dieser Ehrenämter benachteiligt oder behindert werden. Im Rahmen der Beschlüsse der Kammer haben sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zweck der Ausübung von Ehrenämtern.

§ 26

Personen-, Dienst- und Funktionsbezeichnungen

Soweit dieses Gesetz auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt es für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Sprachform geführt.

§ 27

Übergangsregelungen:

(1) Die Kammer tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 die Gesamtrechtsnachfolge der nach dem Gesetz über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen vom 3. Juli 1956 70-c-1) errichteten Arbeitnehmerkammern (Angestellten- und Arbeiterkammer) an.

(2) Die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch die Arbeiterkammer oder die Angestelltenkammer oder durch die Kammer wegen des Übergangs der Rechtsverhältnisse ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(3) Die Mitglieder der Vollversammlungen von Arbeiterkammer und Angestelltenkammer bilden zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt die Gründungsvollversammlung, die Mitglieder der Vorstände den Gründungsvorstand der Kammer.

Die Amtszeit der Gründungsvollversammlung endet mit dem Zusammentritt der bis zum 31. Dezember 2002 zu wählenden Vollversammlung der Kammer, die Amtszeit des Gründungsvorstandes mit der Wahl eines Vorstandes.

(4) Die Geschäftsführer der Arbeiterkammer und der Angestelltenkammer nehmen die Geschäftsführung der Kammer nach den Grundsätzen der Gesamtgeschäftsführung (§ 125 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches) bis zur Wahl eines Hauptgeschäftsführers wahr.

(5) Die Gründungsvollversammlung legt der Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2001 eine Satzung der Kammer zur Genehmigung vor. Sie wählt unverzüglich die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und bildet die Ausschüsse. Der Gründungsvorstand gibt sich unverzüglich eine Geschäftsordnung, die von der Gründungsvollversammlung zu bestätigen ist. Im Übrigen gelten für Gründungsvollversammlung, Gründungsvorstand und die Mitglieder aller sonstigen Organe der Kammer und ihrer Organisation die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Die gewählten Frauenbeauftragten, Personalvertretungen und Vertreter der Schwerbehinderten der Arbeiterkammer und der Angestelltenkammer nehmen bis zum Ende ihrer Amtszeit ihre Aufgaben in der Kammer gemeinschaftlich wahr.

(7) Befristet bis zum 31. Dezember 2002 kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Kammer einzelne Ausnahmen auf dem Gebiet des Haushalts- und Rechnungswesens von diesem Gesetz zulassen, soweit dieses zur Förderung des Zusammenschlusses der bisherigen Arbeitnehmerkammern erforderlich ist.

(8) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Vereinbarungen nach § 1 Abs. 7 des in § 28 Satz 2 genannten Gesetzes bleiben unberührt.

§ 28

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen vom 3. Juli 1956 70-c-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 371) außer Kraft.

Begründung:

1. Vereinigung der Angestellten- und der Arbeiterkammer zu einer Arbeitnehmerkammer

Das Arbeitnehmerkammergesetz mit dem Ziel zu novelliert werden, die beiden Arbeitnehmerkammern zum 1. Januar 2001 zusammenzulegen. Entsprechend geht der Entwurf in § 1 von einer einheitlichen Arbeitnehmerkammer aus und trifft in § 28 die erforderlichen Übergangsregelungen.

2. Kammeraufgaben

§ 2 trägt der Aufgabenkritik bei den Arbeitnehmerkammern Rechnung. Insbesondere der Bericht des Landesrechnungshofes hatte die Gefahren einer extensiven Aufgabeninterpretation und den damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken deutlich gemacht. Daneben war die Tendenz zu registrieren, auch von außen her neue Aufgaben auf die Kammern zu verlagern, wobei verkannt wurde, dass die mit dem Kammerbegriff notwendigerweise verbundene Zwangsmitgliedschaft als Einschränkung der allgemeinen Freiheitsgarantie und der sog. negativen Vereinigungsfreiheit nach herrschender Verfassungsrechtsprechung zu einer restriktiven Aufgabenstellung der Kammern zwingt. § 2 führt die Kammeraufgaben daher auf den eigentlichen Kern der Institution Kammer zurück, nämlich auf die Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Kammermitglieder, insbesondere ihrer wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Interessen. An diesem Maßstab werden die Kammerorgane zukünftig beurteilen müssen, ob und ggf. welche Kammeraktivität zulässig ist. Die Regelung folgt hierbei der bewährten Vorschrift des für Industrieund Handelskammern geltenden § 1 IHKG.