Übertragung von Immobilien der ehemaligen Fachhochschule Nordostniedersachsen

Übertragung von Immobilien der ehemaligen Fachhochschule Nordostniedersachsen (vordem Staatsbauschule) ohne Ausgleichsbetrag an die Stadt Buxtehude im Rahmen des Hochschuloptimierungskonzepts Anlage Sehr geehrter Herr Präsident,

Unter Bezugnahme auf Artikel 63 der Niedersächsischen Verfassung in Verbindung mit §§ 64, 63 Abs. 2 LHO bitte ich, die Zustimmung des Landtages zur Rückübertragung bzw. Übergabe landeseigener Grundstücke einzuholen.

Sachverhalt und Begründung:

Mit beurkundetem Vertrag vom 24.12.1955 hat das Land Niedersachsen von der Stadt Buxtehude bebaute Grundstücke unentgeltlich erworben. § 6 dieses Vertrages regelt, dass das Land zur unentgeltlichen Rückübertragung des Kaufgegenstandes an die Stadt Buxtehude verpflichtet ist, wenn der Betrieb der „Staatsbauschule in Buxtehude" verlegt oder eingestellt wird.

Nach Schließung der Fachhochschule Nordostniedersachsen (FH NON) in Buxtehude im Rahmen des Hochschuloptimierungskonzepts drängt die Stadt Buxtehude auf Einhaltung des Vertrages aus dem Jahr 1955, da in einem PPP-Modell der Aufbau einer privaten Fachhochschule und die Einrichtung einer Berufsakademie in Buxtehude als so genannte „Hochschule 21" in den ehemaligen Räumen der FH NON bereits zum Wintersemester 2005 umgesetzt wurde.

Das im Sinne des § 63 LHO maßgebliche dringende Landesinteresse an der Errichtung und dem Betrieb der Hochschule 21 ist durch Artikel 1 § 9 Abs. 9 Fusionsgesetz Lüneburg aus dem Jahr 2004 (Nds. GVBl. S. 354) festgestellt worden.

Übertragungsgegenstand sind die bebauten Flurstücke 6/10 Flur 6 Gemarkung Buxtehude in Größe von 5 486 m² (Harburger Straße 6) und 282/5 Flur 2 Gemarkung Buxtehude in Größe von 1 392 m² (Harburger Straße 7). Das Grundstück Harburger Straße 6 wurde im Laufe der Jahre teilweise mit Landes- und Bundesmitteln erheblich erweitert und saniert, während das Objekt Harburger Straße 7 keine Werterhöhung erfuhr.

Eine Bewertung des Staatlichen Baumanagements Elbe-Weser zum Stichtag 25.05.2005 kommt zu einem Verkehrswert der Gebäude in Höhe von 7 414 700 Euro ohne die damals unentgeltlich an das Land abgegebenen Immobilienwerte.

Rückzahlungsansprüche des Bundes gemäß § 12 HBFG sind durch das Außerkrafttreten des HBFG zum 31.12.2006 gegenstandslos geworden.

In ihrer 109. Sitzung am 20.09.2005 zu TOP 16/23 Nr. 6 des Beschlussvorschlages hatte die Landesregierung das Finanzministerium beauftragt, die für eine Übergabe von Immobilien an die Stadt Buxtehude ohne Ausgleichsbetrag erforderliche Einwilligung des Landtages herbeizuführen.

Die Stadt Buxtehude hat dem Land gegenüber einen Sicherungsanspruch basierend auf einem Ausgangswert von 3,5 Millionen Euro angeboten, der ab dem Jahr 2007 linear reduzierend bis zum Jahr 2021 abgeschrieben würde, sollte die Hochschule 21 nicht mehr betrieben werden.

Der Rückübertragungsvertrag soll nach Zustimmung des Landtages noch in diesem Jahr beurkundet werden.

MWK hat die Vorlage mitgezeichnet.