Übertragung der Zuständigkeit auf die Vollzugsbehörde

Empfehlungen des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen:

§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ausantwortung der Zustimmung des Gerichts bedarf; eine Übertragung der Zuständigkeit auf die Vollzugsbehörde ist ausgeschlossen.

Eine Ausantwortung ist insbesondere zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen zulässig.

§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ausantwortung der Zustimmung des Gerichts bedarf.

§ 134:

Vorführung, Ausführung:

Ausführung:

Vorführungen in dem der Inhaftierung zugrunde liegenden Strafverfahren erfolgen auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft.

Über Vorführungsersuchen in anderen Verfahren sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.

(1) wird gestrichen

(2) Aus wichtigem Anlass können Gefangene auf ihren Antrag mit Zustimmung des Gerichts auf eigene Kosten ausgeführt werden.

(2) Aus wichtigem Anlass kann die oder der Gefangene auf ihren oder seinen Antrag mit Zustimmung des Gerichts auf eigene Kosten ausgeführt werden.

(3) Gefangene dürfen auch ohne ihren Antrag ausgeführt werden, wenn dies aus vollzuglichen Gründen notwendig ist.

(3) Die oder der Gefangene darf auch ohne ihre oder seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderem Grund notwendig ist.

§ 135:

Beendigung der Untersuchungshaft:

Auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft sind die Gefangenen unverzüglich aus der Haft zu entlassen, es sei denn, es ist in anderer Sache eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung zu vollstrecken.

Hat das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die Entlassung angeordnet, so ist die oder der Gefangene unverzüglich aus der Haft zu entlassen, es sei denn, es ist in anderer Sache eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung zu vollstrecken.

Drittes Kapitel Drittes Kapitel Trennung, Unterbringung, Kleidung und Einkauf Verhinderung von Kontakten, Unterbringung, Kleidung und Einkauf § 136:

Trennung § 136:

Verhinderung von Kontakten:

Es ist zu verhindern, dass die Gefangenen mit anderen Gefangenen in Verbindung treten können, die der Täterschaft, Teilnahme, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei bezüglich derselben Tat verdächtigt oder bereits abgeurteilt oder als Zeugen beteiligt sind; über Ausnahmen entscheidet das Gericht.

§ 165 bleibt unberührt.

Die Vollzugsbehörde hat zu verhindern, dass die oder der Gefangene mit anderen Gefangenen und Sicherungsverwahrten in Verbindung treten kann, die der Täterschaft, Teilnahme, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei bezüglich derselben Tat verdächtigt werden oder bereits abgeurteilt worden sind oder als Zeugen in Betracht kommen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Gerichts.

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/3565 Empfehlungen des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen.

§ 137:

Unterbringung:

Gefangene sollen während der Ruhezeit in ihren Hafträumen allein untergebracht werden.

Mit ihrer widerruflichen Zustimmung können sie mit Gefangenen gemeinsam untergebracht werden.

Auch ohne ihre Zustimmung ist eine gemeinsame Unterbringung zulässig, sofern Gefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Gefangener besteht oder die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern.

Die oder der Gefangene wird während der Ruhezeit allein in ihrem oder seinem Haftraum untergebracht.

Mit ihrer oder seiner Zustimmung kann die oder der Gefangene auch gemeinsam mit anderen Gefangenen untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist.

Ohne Zustimmung der betroffenen Gefangenen ist eine gemeinsame Unterbringung zulässig, sofern eine oder einer von ihnen hilfsbedürftig ist oder für eine oder einen von ihnen eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht .

Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend aus zwingenden Gründen zulässig.

(2) Den Gefangenen kann Gelegenheit gegeben werden, sich außerhalb der Ruhezeit in Gemeinschaft mit anderen Gefangenen aufzuhalten.

(2) Der oder dem Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, sich außerhalb der Ruhezeit in Gemeinschaft mit anderen Gefangenen aufzuhalten.

(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 2 ist die Staatsanwaltschaft anzuhören.

(3) wird gestrichen

(4) Soweit es der Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert, kann die gemeinschaftliche Unterbringung während der Ruhezeit und der gemeinschaftliche Aufenthalt außerhalb der Ruhezeit ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

(4) Soweit es der Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert, kann der gemeinschaftliche Aufenthalt außerhalb der Ruhezeit ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

§ 138:

Ausstattung des Haftraums und persönlicher Besitz, Kleidung und Einkauf:

(1) Die Gefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten, die ihnen mit Zustimmung oder auf Vermittlung der Vollzugsbehörde überlassen worden sind.

(1) Die oder der Gefangene_ darf ihren oder seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten, die ihr oder ihm mit Zustimmung oder auf Vermittlung der Vollzugsbehörde überlassen worden sind.

(2) Die Gefangenen dürfen eigene Kleidung, eigene Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und sie für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sorgen.

(2) Die oder der Gefangene_ darf eigene Kleidung, eigene Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn sie oder er für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sorgt; anderenfalls erhält sie oder er Kleidung, Wäsche und Bettzeug von der Vollzugsbehörde.

Die Gefangenen dürfen aus einem von der Vollzugsbehörde vermittelten Angebot regelmäßig in angemessenem Umfang Nahrungs- und Genussmittel sowie Gegenstände des persönlichen Bedarfs kaufen.

Die oder der Gefangene_ kann sich aus einem von der Vollzugsbehörde vermittelten Angebot regelmäßig in angemessenem Umfang Nahrungs- und Genussmittel sowie Gegenstände des persönlichen Be86

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/3565 Empfehlungen des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen Ausgaben für Einkäufe sollen monatlich den 30-fachen Tagessatz der Eckvergütung (§ 147 Abs. 3 Satz 2) nicht übersteigen.

Es soll für ein Einkaufsangebot gesorgt werden, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt. darfs kaufen.

Die Ausgaben für Einkäufe sollen monatlich den 30-fachen Tagessatz der Eckvergütung (§ 147 Abs. 3 Satz 2) nicht übersteigen.

Es soll für ein Angebot gesorgt werden, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.

(4) Soweit es der Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert, können die Rechte aus Absatz 1 eingeschränkt,

1. die Rechte aus Absatz 2 ausgeschlossen oder eingeschränkt und

1. unverändert

2. die in den Absätzen 1 und 3 Satz 1 genannten Rechte eingeschränkt werden.

(1) Zum Besuch bei der oder dem Gefangenen wird nur zugelassen, wer über eine Besuchserlaubnis verfügt;

Bei nachträglichem Eintreten oder Bekanntwerden solcher Umstände kann die Erlaubnis aufgehoben oder beschränkt werden.

Über die Besuchserlaubnis entscheidet das Gericht.

Es kann die Besuchserlaubnis versagen oder von der Befolgung von Weisungen abhängig machen, wenn es der Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert.

Bei nachträglichem Eintreten oder Bekanntwerden solcher Umstände kann das Gericht die Besuchserlaubnis ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen.

Auch bei Vorliegen einer Besuchserlaubnis kann die Vollzugsbehörde den Besuch einer Person zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von ihrer Durchsuchung abhängig machen und die Zahl der gleichzeitig zu einem Besuch zugelassenen Personen beschränken; insoweit findet § 131 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung.