Das Fachministerium kann bestimmte vollzugliche Aufgaben anstaltsübergreifend einer nachgeordneten Stelle

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/3565 Empfehlungen des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen Zweiter Abschnitt Zweiter Abschnitt Wahrnehmung der Aufgaben der Vollzugsbehörden Wahrnehmung der Aufgaben der Vollzugsbehörden § 168/1

Zuständigkeit:

(1) Die Anstalt_ ist als Vollzugsbehörde_ für die Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das Fachministerium kann bestimmte vollzugliche Aufgaben anstaltsübergreifend einer nachgeordneten Stelle übertragen.

§ 169

Anstaltsleitung § 169

Anstaltsleitung

Die Anstaltsleitung trägt, auch soweit Aufgaben nach § 171 übertragen werden, die Verantwortung für den gesamten Vollzug in ihrer Anstalt.

Sie vertritt die Anstalt nach außen.

Soweit sie für eine Entscheidung nach diesem Gesetz ausdrücklich zuständig ist, kann sie andere Justizvollzugsbedienstete mit der Ausübung dieser Befugnisse nur mit Zustimmung des Fachministeriums beauftragen.

Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug in der Anstalt, vertritt die Anstalt in den ihr als Vollzugsbehörde obliegenden Angelegenheiten nach außen und regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Anstalt.. (jetzt: in Satz 1 enthalten)

Die Befugnis, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung, besondere Sicherungsmaßnahmen und Disziplinarmaßnahmen anzuordnen, darf sie oder er nur mit Zustimmung des Fachministeriums anderen Justizvollzugsbediensteten übertragen.

Das Fachministerium bestellt die Mitglieder der Anstaltsleitung.

Die Anstaltsleitung darf nur Beamtinnen und Beamten des Landes übertragen werden.

Die Wahrnehmung der Aufgaben der Vollzugsbehörden wird Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamten übertragen.

Aus besonderen Gründen kann die Wahrnehmung der Aufgaben auch anderen Beamtinnen und Beamten, sonstigen Justizvollzugsbediensteten oder nebenamtlich in einer Anstalt beschäftigten Personen übertragen werden.

(2) Im Jugendstrafvollzug und im Untersuchungshaftvollzug an jungen Gefangenen sollen nach Möglichkeit Justizvollzugsbedienstete eingesetzt werden, die für

Im Jugendstrafvollzug und im Untersuchungshaftvollzug an jungen Gefangenen sollen Justizvollzugsbedienstete eingesetzt werden, die für den

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/3565 Empfehlungen des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen den Umgang mit jungen Menschen besonders geeignet sind.

Umgang mit jungen Menschen besonders geeignet sind.

Die Eignung ist durch entsprechende Fortbildungen zu fördern.

§ 171

Übertragung der Aufgabenwahrnehmung § 171

Beauftragung

Die Wahrnehmung von Aufgaben der Vollzugsbehörden kann, soweit damit nicht die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse zu zielgerichteten Eingriffen in die Rechte der Gefangenen verbunden ist, vertraglich auf fachlich geeignete und zuverlässige natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder sonstige Stellen übertragen werden.

Die Verantwortung für die Aufgabenwahrnehmung bleibt unberührt; dies ist bei der Übertragung zu gewährleisten.

Fachlich geeignete und zuverlässige natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder sonstige Stellen können beauftragt werden, Aufgaben für die Vollzugsbehörde wahrzunehmen, soweit dabei keine Entscheidungen oder sonstige in die Rechte der Gefangenen, Sicherungsverwahrten oder anderer Personen eingreifende Maßnahmen zu treffen sind.

Eine Übertragung von vollzuglichen Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung ist ausgeschlossen.

§ 172

Seelsorge § 172

Seelsorge:

(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.

(1) unverändert

(2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.

(2) unverändert

(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung dürfen die Anstaltsseelsorgerinnen und -seelsorger freie Seelsorgehelferinnen und -helfer und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorgerinnen und Seelsorger von außen zuziehen.

(3) Mit Zustimmung der Vollzugsbehörde dürfen die Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger freie Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorgerinnen und Seelsorger von außen zuziehen.

§ 173

Ärztliche Versorgung § 173

Ärztliche Versorgung

Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamtliche Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen.

Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärztinnen oder Ärzten übertragen werden.

Die ärztliche Versorgung ist in der Regel durch hauptberuflich in der Anstalt tätige Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen.

.

Die Pflege der Kranken soll von Personen ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen.

Solange solche Personen nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden, die anderweitig in der Krankenpflege ausgebildet sind.

(2) unverändert

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/3565 Empfehlungen des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen § 174

Zusammenarbeit § 174

Zusammenarbeit

Im Strafvollzug und im Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist insbesondere mit den Behörden und Stellen der Entlassenen- und Straffälligenhilfe, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, den Agenturen für Arbeit, den Einrichtungen für berufliche Bildung, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, Gesundheits-, Ausländer- und Polizeibehörden, Sucht- und Schuldnerberatungsstellen, Ausländer- und Integrationsbeauftragten sowie Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eng zusammenzuarbeiten.

Die Vollzugsbehörden sollen mit Personen und Vereinen, deren Einfluss die Eingliederung der Gefangenen fördern kann, zusammenarbeiten.

(1) unverändert

(2) Im Jugendstrafvollzug ist über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen hinaus insbesondere mit Schulen und Schulbehörden, der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie den Jugendämtern eng zusammenzuarbeiten.

(2) unverändert

(3) Im Untersuchungshaftvollzug gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit Zweck und Eigenart der Untersuchungshaft dies erfordern.

(3) Im Untersuchungshaftvollzug gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit Zweck und Eigenart der Untersuchungshaft die Zusammenarbeit erfordern.

§ 175

Interessenvertretung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten § 175

Interessenvertretung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten

Den Gefangenen und Sicherungsverwahrten soll ermöglicht werden, Vertretungen zu wählen.

Diese können gemeinsame Interessen, die sich nach ihrer Eigenart und der Zweckbestimmung der Anstalt für eine Mitwirkung eignen, durch Vorschläge und Anregungen an die Anstaltsleitung herantragen.

Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden.

Den Gefangenen und Sicherungsverwahrten soll ermöglicht werden, Vertretungen zu wählen. die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,

1. die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,