Aufwandsentschädigungen

a) allgemeine Aufwandsentschädigung

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können den Abgeordneten für den mit dem Mandat verbundenen Aufwand die wirklich entstandenen, sachlich angemessenen Kosten als steuerfreie Aufwandsentschädigungen ersetzt werden (BVerfGE 40, 296, 328). Dementsprechend erhalten die Abgeordneten in Niedersachsen nach § 7 Abs. 1 S. 1 NAbgG eine steuerfreie - Aufwandsentschädigung, die für die vielfältigen Mandatskosten, wie z. B. die Unterhaltung eines Büros im Wahlkreis, die Öffentlichkeitsarbeit, Bürogeräte, Post- und Fernmeldegebühren und Fahrten im Wahlkreis gezahlt wird. Sie beträgt seit dem 01.01.2002 monatlich 1 027 Euro. Erhebungen haben gezeigt, dass sich die Aufwandsentschädigung in dem von der Verfassung vorgegebenen angemessenen Rahmen hält und daher jährlich anzupassen ist.

Die Lebenshaltungskosten sind in Niedersachsen im Zeitraum September 2006 bis September 2007, der von der Kommission als Vergleichsmaßstab herangezogen wird, um 2,6 % gestiegen.

Dabei sind die Preise für die Güter und Leistungen, die aus der Aufwandsentschädigung zu bestreiten sind, um 1,64 % gestiegen.

Vor dem Hintergrund der seit nunmehr sechs Jahren unverändert gebliebenen Aufwandsentschädigung und angesichts des Umstands, dass sich der in dem genannten Vergleichszeitraum ermittelte Preisanstieg bis zum Ende des Jahres 2007 weiter erhöht hat, empfiehlt die Kommission, die allgemeine Aufwandsentschädigung ab dem 01.01.2008 um rund 2 % auf gerundet 1 048 Euro zu erhöhen. Damit wird, wie im Bericht für das Jahr 2006 angekündigt, auch den sich aus der Anhebung der Mehrwertsteuer zum 01.01.2007 um drei Prozentpunkte ergebenden Konsequenzen Rechnung getragen. Die Empfehlung einer Erhöhung um 2 % erstreckt sich auch auf die in § 7 Abs. 1 S. 2

NAbgG genannten zusätzlichen Aufwandsentschädigungen für die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie für die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse, ihrer Unterausschüsse und für die Vorsitzenden von Untersuchungsausschüssen, Enquete-Kommissionen und Sonderausschüssen.

Die weiteren Aufwandsentschädigungen gemäß § 10 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 Satz 2 NAbgG sowie das Tage- und Übernachtungsgeld der Abgeordneten sollten nach Auffassung der Kommission unverändert beibehalten werden.

b) Entschädigung für Bürokräfte

In § 7 Abs. 2 NAbgG ist geregelt, dass Mitgliedern des Niedersächsischen Landtages, die zu ihrer Unterstützung bei der Wahrnehmung ihres Mandats Bürokräfte beschäftigen, auf Antrag die nachgewiesenen Kosten bis zu einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgesetzten Höchstbetrag erstattet bekommen. Dieser Höchstbetrag ist ausgehend von dem Entgelt einer oder eines mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden tätigen Beschäftigten der Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) festzusetzen.

Bereits die „Enquete-Kommission zur künftigen Arbeit des Niedersächsischen Landtages am Beginn des 21. Jahrhunderts" hat in ihrem in der 14. Wahlperiode erstatteten Bericht (Drs. 14/3730) zum Ausdruck gebracht, dass auf die einzelnen Abgeordneten nach einer Verringerung der Zahl der Mitglieder des Landtages wegen der dann größeren Wahlkreise ein höherer Arbeitsaufwand zukomme und in diesem Zusammenhang eine Erhöhung der Stundenzahl für Bürokräfte für erforderlich gehalten. Dabei ist auch zu Bedenken gegeben worden, ob den Abgeordneten nicht die Möglichkeit eröffnet werden sollte, sich durch wissenschaftlich qualifizierte Kräfte zuarbeiten zu lassen, um sich von sachbearbeitender Tätigkeit zu entlasten. Die Fraktionen des Niedersächsischen Landtages haben die Kommission gebeten, sich mit diesen Fragen zu beschäftigen.

Nach Ermittlungen der Kommission ist Niedersachsen bei einem bundesweiten Vergleich bezüglich der der Erstattungsregelung zugrunde gelegten Entgelt-/Vergütungsgruppe und damit der Qualität der Vergütung im oberen Mittelfeld der Bundesländer einzustufen. Beim zulässigen Umfang der Arbeitszeit bzw. dem festgelegten Höchstbetrag nimmt das Land aber einen hinteren Platz ein. In der überwiegenden Zahl der anderen Parlamente sind die Kosten für die Beschäftigung einer Vollzeitkraft erstattungsfähig.

Für die Kommission ist nachvollziehbar, dass die Verringerung der Anzahl der Mitglieder des Landtages und der Wahlkreise einen erhöhten Arbeitsaufwand für den einzelnen Abgeordneten und damit einen erhöhten Unterstützungsbedarf nach sich ziehen dürfte. Dabei ist auch der Umstand berücksichtigt, dass der erhöhte Einsatz moderner Informations- und Kommunikationsmittel zwar einerseits zu einer Arbeitserleichterung, andererseits - durch die schnellere Erreichbarkeit und die jederzeitige Verfügbarkeit - aber auch zu einer höheren Belastung der Abgeordneten geführt hat.

Die Kommission hält es vor diesem Hintergrund, insbesondere im Vergleich zu der Situation in den übrigen Bundesländern, für sachgerecht, den erstattungsfähigen Beschäftigungsumfang für Bürokräfte im Laufe der 16. Wahlperiode schrittweise auf bis zu 30 Wochenstunden zu erhöhen. Die Festlegung des Zeitpunkts der Anhebung und ggf. des Umfangs einzelner Schritte stellt die Kommission in das Ermessen des Landtages, der die jeweilige Haushaltssituation zu beachten haben wird. Bei der Größe der Schritte der Erhöhung wird zu bedenken sein, dass die Haushaltsbelastung für eine Anhebung der Beschäftigungsdauer um eine Stunde pro Woche (bei einer angenommenen Zahl von 155 Mitgliedern des Landtages einschließlich Überhang- und Ausgleichsmandaten) rund 150 000 Euro beträgt. Zum Ende der Wahlperiode sollte dann entschieden werden, ob eine weitere Anhebung des Beschäftigungsumfangs für erforderlich erachtet wird.

Auf eine Empfehlung hinsichtlich der Qualifikation der Bürokräfte verzichtet die Kommission. Sie kann sich perspektivisch vorstellen, den Mitgliedern des Landtages im Rahmen des - auf einer höheren als der derzeitigen Stundenbasis - festgesetzten Höchstbetrags die Entscheidung zu überlassen, Bürokräfte der Entgeltgruppe 8 mit dieser Stundenzahl oder höher qualifizierte Kräfte mit einem geringeren Beschäftigungsumfang einzustellen.

IV. Altersentschädigung

Der Landtag ist den Empfehlungen der Kommission im 2. Bericht 2003/2004 (Drs. 15/922), den Mitgliedern des Niedersächsischen Landtages ab der 16. Wahlperiode die Altersentschädigung als anteilige („lückenfüllende") Teilentschädigung zu gewähren, im Wesentlichen gefolgt. Dabei hat sich der Gesetzgeber allerdings dafür entschieden, statt dem im Bericht vorgeschlagenen jährlichen Steigerungssatz bei der Altersentschädigung von 2 % einen Prozentsatz von 2,5 % vorzusehen. Nach Feststellungen der Kommission führt diese Festlegung wegen des gleichzeitigen weitgehenden Verzichts auf die Anrechnung anderer Einkünfte auf die Altersentschädigung in einigen Fällen nicht zu der bei der Konzeption der Neuregelung beabsichtigten Absenkung des Versor5 gungsniveaus, sondern zu einer zum Teil deutlich höheren Versorgung als nach der bis zum Ende der 15. Wahlperiode gültigen Rechtslage. Die Kommission verbindet mit diesem Hinweis die Anregung an den Landtag, zu prüfen, ob das festgestellte Ungleichgewicht beseitigt oder abgemildert werden sollte.