Fördermittel

Schuljahr angemeldet werden, aber bei 32, zum Schuljahr 2004/2005 werden 37 und zum Schuljahr 2005/2006

43 Schüler prognostiziert. Entsprechend werden wieder acht Klassen zu bilden sein.

Die ADD Trier kann die innerhalb von 14 Monaten abweichenden Schülerzahlprognosen für die Grundschule Malborn anhand der Aktenlage nicht mehr rekonstruieren. Gefördert wurde in Malborn ein Umbau, an dessen Ende vier allgemeine Unterrichtsräume standen. Dieser Umbau ist so konzipiert, dass die beiden neu geschaffenen Räume im Obergeschoss zusammengefasst und als Mehrzweckraum genutzt werden können.

Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend wird zusammen mit der ADD sicherstellen, dass Fördermaßnahmen künftig nur auf Grund abgesicherter Schülerprognosen erfolgen, wobei Prognoseunsicherheiten nicht auszuschließen sind, insbesondere wenn Grenzbereiche bei den Zügigkeiten erreicht werden.

Hinsichtlich der angesprochenen Mindestgröße der Schule ist das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend der Auffassung, dass die Mindestgröße gemäß § 10 Abs. 2 Schulgesetz aus Gründen der örtlichen Siedlungsstruktur unterschritten werden kann.

Ziffer 2.2.2

Bei der Planung der Grundschule Trierweiler war der Umbau der Lehrerwohnung in einer Planungsvariante angedacht. Da aber die Ortsgemeinde Trierweiler, die Eigentümerin dieses Gebäudeteils ist, nicht bereit war, dieses Gebäude dem Schulträger unentgeltlich zu überlassen, wurde diese Planungsvariante nicht weiter verfolgt.

Grundsätzlich wäre der Umbau von bisher nicht schulisch genutztem Raum für Schulzwecke möglich gewesen, was allerdings auch mit erheblichen Kosten verbunden gewesen wäre. Werden solche Räume für schulische Zwecke und den heutigen pädagogischen Anforderungen entsprechend umgebaut, sind in der Regel auch die Kosten für Sanierung, z. B. Erneuerung der Fenster, Elektroinstallation, Beleuchtung, zuwendungsfähig, da das Gebäude erstmals für Unterrichtszwecke hergerichtet wird. Darüber hinaus wäre der Kaufpreis für dieses Gebäude nach den Bestimmungen der Schulbaurichtlinie ebenfalls förderfähig.

Nach der Bewertung der ADD, der sich das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend anschließt, wäre ein Kostenunterschied zwischen den beiden Planungsvarianten nicht entstanden.

Im Falle der Grundschule Rheinböllen wurde der Schulträger in Vorgesprächen und nochmals mit Bewilligungsbescheid auf die Unwirtschaftlichkeit der zu großen Verbindungshalle ausdrücklich hingewiesen. Die Schaffung der Verbindungshalle war jedoch nicht Gegenstand der Landesförderung. Gefördert wurde ausschließlich der Mehrzweckraum, der auch, wie genehmigt, errichtet wurde. Da der Träger die Mehrkosten der Verbindungshalle selbst trägt und dies im Rahmen seiner Finanzkraft selbst verantworten muss, gab es keine Handhabe, die Bewilligung der Gesamtmaßnahme in Frage zu stellen.

Ziffer 2.3.1

Bei den sieben geprüften Objekten wurden Abweichungen vom Musterbauprogramm entsprechend der Schulbaurichtlinie zugelassen.

Im Einzelnen:

Die Grundschule Trierweiler besteht nach der zweiten Erweiterung aus einem Gebäudekomplex, der einen großen Teil des Schulhofs einschließt. Dadurch sind die Wege innerhalb des Gebäudes relativ lang geworden. Im Obergeschoss des Altgebäudes befindet sich am Ende des Flures ein Lehrmittelraum. Bis zu den neu errichteten Klassenräumen auf der anderen Seite des Schulhofes beträgt die Entfernung mehr als 50 Meter. Aus unserer Sicht sollte im zweiten Erweiterungsbau in unmittelbarer Nähe der Klassenräume und des Mehrzweckraums aus pädagogischen und organisatorischen Gründen ein zweiter Lehrmittelraum vorhanden sein.

Die Grundschule Arzfeld benötigt (z. B. für Teilung der Klassen bei Religionsunterricht) diesen Kursraum. Zur Frage eines weiteren Klassenraumes wird auf die Beantwortung zu Ziffer 2.2.1 verwiesen.

Für den Erweiterungsbedarf der Grundschule Bendorf-Mühlhofen wurde neben dem Raumprogramm einer dreizügigen Grundschule noch je ein Klassenraum für die betreuende Grundschule und den Schulkindergarten anerkannt.

Im Falle der Grundschule/Regionalen Schule Herrstein wurde ebenfalls der Raum für die betreuende Grundschule anerkannt.

Im Rahmen der Umbaumaßnahme an der Grundschule in Kempenich wurde erstmals eine überdachte Pausenfläche geschaffen.

Nach dem Kostenrichtwert hätte dies grundsätzlich 219 120 DM förderungsfähige Kosten ergeben (48 qm für zweizügige Grundschule x 4 565 DM). Als förderungsfähig anerkannt wurde nach den tatsächlichen Kosten jedoch nur ein Betrag von 16 000 DM für die gesamte Überdachung von 93 qm (48 qm plus 45 qm).

Beim Schulzentrum Nastätten (Hauptschule/Realschule) wurde entsprechend dem Rahmenraumprogramm ein Musikraum mit 70 qm und ein Materialraum hierzu mit 20 qm als Hauptnutzfläche genehmigt und gefördert. Tatsächlich gebaut wurden 118,22 qm.

Die dabei entstandenen Mehrkosten gehen zu Lasten des Schulträgers.

Die Grundschule Rheinböllen wurde nach dem Raumprogramm einer dreizügigen Grundschule ausgebaut. Für einen längeren Zeitraum werden noch zwei zusätzliche Klassen im 120 qm großen Mehrzweckraum (mit Trennwand als zwei 60 qm Räume nutzbar) untergebracht. Falls ein Rückgang der Schülerzahlen eintritt, soll der Raum seiner eigentlichen Nutzung als Mehrzweckraum wieder zugeführt werden. Aus diesen Gründen wurde im Ausnahmefall ein um 20 qm größerer Mehrzweckraum zugestanden.

Die Errichtung und Förderung der Alfred-Delp-Schule in Hargesheim erfolgte über einen längeren Zeitraum und in mehreren Bauabschnitten. Im Einvernehmen von Schulträger und Schulbehörde wurde der Anteil der Landesförderung auf der Grundlage der voraussehbaren Schüleranteile ermittelt und für die Gesamtmaßnahme zu Grunde gelegt.

Ziffer 2.5.2

Im Rahmen der noch anstehenden Prüfung des Verwendungsnachweises bei der Baumaßnahme der Hauptschule/Regionale Schule in Gebhardshain werden die angesprochenen Punkte überprüft und entsprechend dem Prüfungshinweis des Rechnungshofs behandelt.

Bei der Grundschule Arzfeld wurden für die Maßnahme zuschussfähige Kosten von 2 382 188 DM festgesetzt. Sie wurde wie genehmigt ausgeführt. Der Umstand, dass die endgültigen tatsächlichen Kosten die ursprünglich geschätzten Gesamtkosten um rd. 300 000 DM unterschritten haben, konnte auf den Landeszuschuss keinen Einfluss haben, da die tatsächlichen Kosten weiterhin deutlich über den zuschussfähigen Kosten blieben.

Ziffer 2.6.1

Der Sachverhalt wird im Rahmen der noch ausstehenden Prüfung des Verwendungsnachweises geklärt und entsprechend dem Prüfungshinweis des Rechnungshofs behandelt.

Ziffer 2.6.2

Für die Generalsanierung der Hauptschule Gebhardshain wurde bereits 1991 ein Förderantrag, der auch die notwendigen Sanierungsarbeiten enthielt, gestellt. Im weiteren Verfahren kam es zu Bauabschnittsbildungen. 1992 wurden in einem ersten Bauabschnitt die Dachumbaumaßnahmen gefördert. Bis zur Klärung der schulorganisatorischen Fragen (Einrichtung einer schulartübergreifenden Orientierungsstufe, Umwandlung zur Regionalen Schule) wurden die weiteren schulgebäudeinternen Umbaumaßnahmen zurückgestellt. In der Zwischenzeit hat der Träger in Abstimmung mit der ADD und dem Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend die notwendigen Fassaden- und Heizungsanlagensanierungen durchgeführt, die aber nicht förderungsfähig sind.

Insoweit bedarf es auch keiner Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn.

Ziffer 2.6.4

Bei der Grundschule Bendorf-Mülhofen wurde, wie auch sonst in vergleichbaren Fällen, vom Träger im Einvernehmen mit der ADD innerhalb der genehmigten Gesamthauptnutzfläche eine Verschiebung von 6,34 qm zu Gunsten der Bibliothek und zu Lasten anderer Hauptnutzfläche vorgenommen. Die Höhe der Gesamtzuwendung verändert sich hierdurch nicht.

Die Kosten für den Fensterumbau bei der Grundschule Binningen-Brohl sind, da Bauunterhalt, nicht in den zuschussfähigen Kosten enthalten und nicht gefördert worden. Weiter ist eine Rauchschutztür im Einvernehmen mit der Brandschutzbehörde nicht eingebaut worden. Im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises hat die ADD von einer anteiligen Rückforderung wegen Geringfügigkeit Abstand genommen. Die anteilige Landeszuwendung hierfür beläuft sich auf 1 800 DM.

Der Bau des Pausenhofs bei der Hauptschule/Regionalen Schule Gebhardshain wurde nicht aus Landesmitteln gefördert und bedarf insoweit keiner entsprechenden Genehmigung.

Im Zuge der Schwerpunktbildung beim Gymnasium Konz wurde im Einvernehmen mit der ADD auf einen Raum für Bildende Kunst verzichtet und dafür ein gleich großer zweiter Musikraum geschaffen.

Der Verzicht auf die Rampe für den behindertengerechten Zugang bei der Grundschule Landkern wurde kompensiert durch den kostenneutralen Bau eines stufenlosen Eingangs an der Gebäuderückseite.

Im Rahmen der vereinfachten Prüfung des Verwendungsnachweises der Baumaßnahme Grundschule Malborn war das Fehlen der angesprochenen Bauteile nicht offensichtlich. Die ADD wird den Sachverhalt gemäß der Anmerkung des Rechnungshofs prüfen.

Bei der Hauptschule Thaleischweiler-Fröschen wurde der Materialraum in den Musikraum integriert und der Raum für Bildende Kunst um die eingesparte Fläche beim Materialraum vergrößert. Die tatsächlich entstandene Gesamtfläche entspricht damit der genehmigten Fläche.

An Stelle des Behindertenaufzugs bei der Grundschule Unkel wurde dort eine Rampe für den behindertengerechten Zugang geschaffen. Wegen der dadurch entstandenen Kosteneinsparung hat die ADD eine entsprechende Kürzung der Landeszuwendung vorgenommen. Ziffer 2.6.5

Für die Baumaßnahme an der Grundschule in Kempenich ist „Kunst am Bau" nicht erforderlich, da es sich nur um eine Umbaumaßnahme im vorhandenen Gebäude handelt. In der Kostenberechnung wurden für „Kunst am Bau" auch keine Kosten angesetzt und deshalb bei den festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten kein entsprechender Betrag berücksichtigt.

Beim Gymnasium in Altenkirchen wird die Ausführung der Kunst am Bau im Rahmen der noch durchzuführenden Prüfung des Verwendungsnachweises kontrolliert. Falls keine künstlerische Ausgestaltung erfolgt sein sollte, wird eine Nachholung dieser verlangt. Wird dies verweigert, wird eine anteilige Rückforderung der Fördermittel in die Wege geleitet.

Ziffer 2.7.2

Das Ministerium wird auf ein einheitliches Verfahren, auch hinsichtlich der Erhöhung der Zahl der stichprobenartigen Überprüfungen, hinwirken.

Die ADD wird die fristgerechte Vorlage der Verwendungsnachweise in Zukunft überwachen.

Zu Textziffer 19: Unterrichtsorganisation und Wirtschaftsführung der Staatlichen Studienkollegs in Koblenz und Speyer Ziffer 2.1

Um sich über mögliche Kooperationen oder gar schulübergreifende Kurse ein Bild zu machen, wurde eine Länderumfrage durchgeführt. Dabei hat sich ergeben, dass inhaltliche Berührungspunkte zwischen Kollegs und anderen Schularten lediglich in Baden-Württemberg und dem Saarland bestehen. Der Versuch in Rheinland-Pfalz im Jahre 1980, mit dem Hilda-Gymnasium in Koblenz eine Verbindung vorzusehen, ist aus verschiedenen pädagogischen Gründen, insbesondere aber am Widerstand von Eltern und Schülern gescheitert, die auf den zu großen Altersunterschied verwiesen haben. Erschwerend wirkt sich auf Rheinland-Pfalz aus, dass nach der Reform der gymnasialen Oberstufe das System der allgemein bildenden Gymnasien nicht mehr mit dem der Kollegs übereinstimmt. Die inhaltliche Verbindung mit einem beruflichen Gymnasium, wie im Saarland, scheidet ebenfalls wegen zu großer Unterschiede aus. Lediglich eine Einrichtung des zweiten Bildungswegs befindet sich in einem Kooperationsmodell mit einer allgemein bildenden Schule (in Baden-Württemberg). Obwohl hier erhebliche strukturelle Probleme durch das „vorgezogene Abitur" in Rheinland-Pfalz gesehen werden, die in Baden-Württemberg so nicht bestehen, wird diese Einrichtung begutachtet werden.

Ziffer 2.2.2

Die Kollegleitungspauschale wird in die ­ vom Rechnungshof angeregte ­ Prüfung einer generellen Neugestaltung der Schulleitungspauschale einbezogen werden.

Diese Überlegungen haben zwischenzeitlich zu einem vorläufigen Ergebnis geführt, das derzeit ministeriumsintern diskutiert wird.

Nach Abschluss dieser Diskussion werden die erarbeiteten Vorschläge der schulischen Öffentlichkeit vorgestellt werden; zugleich werden wir auch dem Landesrechnungshof diese Vorschläge zur Verfügung stellen.

Ziffer 2.2.3

Der beim Koblenz-Kolleg bereits praktizierte Abgleich von Entlastungen mit Anrechnungsstunden wird wie dargestellt künftig auch am Speyer-Kolleg berücksichtigt.

Ziffer 2.3.1

Die Kursarbeitswochen werden wie dargestellt auf Grund der Hinweise bei der Prüfung nicht mehr durchgeführt.

Ziffer 2.3.2

Der Einwand des Rechnungshofs wird wie dargestellt berücksichtigt.

Ziffer 2.4.1 bis 2.4.4

Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend wird den Betrieb es Wohnheims bis spätestens Ende des Schuljahres 2003/2004 aufgeben. Das Ministerium hält es jedoch für erforderlich, auch nach diesem Zeitpunkt für Studierende des Speyer-Kollegs ein kleineres Kontingent an Zimmern (ca. zehn Zimmer) für Härtefälle vorzuhalten. Gespräche mit der Stadt Speyer, insbesondere der Geschäftsführung der GEWO Speyer, zuletzt vom 1. Februar 2002, haben ergeben, dass von Seiten der Stadt grundsätzlich Bereitschaft besteht, entsprechenden Raumbedarf und Service zur Unterbringung von Studierenden des Speyer-Kollegs zur Verfügung zu stellen. Die GEWO wird eine Kalkulation erstellen und diese dem Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend vorlegen.

Ziffer 2.4.5

Der Betrieb der Kantine wird unter den derzeitigen Konditionen nicht fortgeführt werden, das Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung (IFB) hat den bestehenden Cateringvertrag zum 31. März 2002 gekündigt.