Finanzhilfen

Stiftung zur Förderung begabter und bedürftiger Jugendlicher sowie junger Schriftsteller und Publizisten im Stefan-George-Haus in Bingen, Stiftung zur Hilfe in Notfällen oder in besonderen Lebenslagen und Stiftung zur Unterstützung von Frauen, Alleinerziehenden und Haushaltsgehilfen

Der Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ist kraft seines Amtes Stiftungsratsvorsitzender der oben genannten drei Stiftungen:

Die Aufsicht über die Stiftungen führt das Ministerium des Innern und für Sport.

Es besteht eine klare Abgrenzung der subsidiären Stiftungsmittel zu den gesetzlichen Leistungen der staatlichen Seite.

Die verhältnismäßig geringen prozentualen Personalanteile und die geringen Sachmittel werden derzeit erstattungsfrei von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd den Stiftungen zur Verfügung gestellt. Der jeweilige Stiftungszweck kann trotz der geringen Kapitalausstattung und der bescheidenen Erträge als gesichert angesehen werden. Das Stiftungskapital bei Errichtung hat sich durch die nicht abgeflossenen Erträge der drei Stiftungen erhöht. Diese erhielten bisher vom Land oder anderen Einrichtungen keine Zustiftungen. Der Forderung des Rechnungshofs, für alle Fälle der erstattungsfreien Bereitstellung von Personal und Sachmitteln für qualifizierte Haushaltsvermerke zu sorgen, die den Finanzrahmen ausweisen, wird im nächsten Doppelhaushalt entsprochen werden.

Stiftung des bürgerlichen Rechts „Familie in Not"

Mit der Errichtung der Stiftung wurde ein zusätzliches Instrument geschaffen, um in außergewöhnlichen Not- und Konfliktfällen, insbesondere gemeinsam mit den Sozialberatungsstellen, Problemlösungen herbeizuführen.

Entsprechend der Forderung des Rechnungshofs sind Zuwendungen zur Erhöhung des Kapitals an die Stiftung „Familie in Not" im Landeshaushalt durch den Titel: Zuschüsse für die Stiftung „Familie in Not" deutlich ausgewiesen (bis einschließlich 2001

Kapitel 09 03 Titel 684 18).

Die Stiftung „Familie in Not" verfügt über keine eigenen Personal- und Sachmittel. Nach der Satzung ist das Stiftungsvermögen ausschließlich für den Satzungszweck einzusetzen.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit ist der Aufforderung des Rechnungshofs gefolgt und hat im Hinblick auf die erstattungsfreie Bereitstellung von Personal und Sachmitteln im Doppelhaushaltsplan 2002/2003 bei Kapitel 06 01 und 06 04 jeweils vor den Ausgaben folgenden qualifizierten Haushaltsvermerk ausgewiesen: Personal-, Sach- und investive Mittel dürfen für die verwaltungsmäßigen Aufgaben der Stiftung „Familie in Not ­ Rheinland-Pfalz" unentgeltlich in Anspruch genommen werden.

Aufgabe der Stiftung ist es insbesondere, allein erziehenden Müttern und Vätern und kinderreichen Familien, die sich in einer außergewöhnlichen Not- oder Konfliktlage befinden, schnelle und auf den Einzelfall abgestimmte finanzielle Hilfen zu gewähren, die zu einer möglichst umfassenden und dauerhaften Problemlösung beitragen. Satzungsgemäß kommt eine Leistungsgewährung nur in Betracht, wenn „die erforderlichen Hilfen nicht, nicht ausreichend oder im Ausnahmefall nicht anderweitig erreicht werden können". Die Leistungsgewährung erfolgt somit nur subsidiär und steht somit nicht in Konkurrenz zu anderen Sozialleistungsträgern. Der Informationsaustausch zwischen Sozialleistungsträgern und der Stiftung verhindert im Übrigen eine Doppelförderung und gewährleistet ein abgestimmtes Hilfekonzept im Einzelfall.

Vorstands-, Kontroll- und Aufsichtsfunktionen sind voneinander getrennt.

Die Aufsicht über die Stiftung „Familie in Not" obliegt dem Ministerium des Innern und für Sport. Die Jahresrechnung wird vom Ministerium der Finanzen geprüft.

Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz

Die Zuwendungen an die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz waren bei Kapitel 14 02 Titel 685 04 des Landeshaushalts veranschlagt. Ab dem Hauhaltsjahr 2002 ist die Landeszuwendung entfallen.

Für die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz sind seit 1994 in den Erläuterungen zu Kapitel 14 01 Titel 981 02 die Kosten für die unentgeltliche Geschäftsführung ausgewiesen.

Die Aufgaben der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz und der Landespflegeverwaltung sind klar abgegrenzt. Die Basis für die Arbeit der Stiftung sind die Fördergrundsätze. Diese und die Förderungsrichtlinien der staatlichen Landespflegeverwaltung sind aufeinander abgestimmt. Überschneidungen und Doppelzuständigkeiten werden dadurch ausgeschlossen. Im Übrigen wird zu jeder Einzelmaßnahme die fachliche Stellungnahme der oberen Landespflegebehörde eingeholt, wodurch eventuelle Überschnei22 dungen vermieden werden. Die Stiftung fördert überwiegend den Ankauf ökologisch wertvoller Flächen durch die Naturschutzverbände, die dann auch für die Pflege und Entwicklung der Grundstücke verantwortlich sind (und damit das Land finanziell entlasten). Nur in wenigen Ausnahmefällen hat die Stiftung selbst Grundbesitz erworben. Eine eventuelle Überschneidung mit dem Einsatz der in den letzten Jahren stark rückläufigen Ankaufsmittel des Landeshaushalts ist dabei ausgeschlossen, weil das Land keinen Grunderwerb durch die Naturschutzverbände und die Stiftung fördert. Die staatlichen Ankaufsmittel werden zum weit überwiegenden Teil für den Erwerb von Grundstücken in Naturschutzgebieten für das Land selbst eingesetzt.

Die Rechtsaufsicht des Ministeriums für Umwelt und Forsten über die Stiftung Natur und Umwelt ist in § 43 Abs. 4 des Landespflegegesetzes verankert. Rechtlich ist dies nicht zu beanstanden. Der Hinweis auf § 31 Abs. 1 Stiftungsgesetz geht insoweit fehl, denn das Stiftungsgesetz regelt in § 1 Abs. 3, dass die Regelung in Fachgesetzen vorgeht. Außerdem regelt § 31 Stiftungsgesetz nicht den Fall, dass die oberste Stiftungsaufsichtsbehörde selbst die Verwaltung der Stiftung übernommen hat. Auch ministerialfreie Räume entstehen nicht, da die Stiftungsaufsicht nicht außerhalb eines Weisungsverhältnisses steht. Geschäftsführung und Kontrollfunktion sind im Ministerium für Umwelt und Forsten getrennt, da sie von verschiedenen Abteilungen wahrgenommen werden. Zwischen diesen Abteilungen besteht kein Weisungsverhältnis in Bezug auf das Referat, das die Rechtsaufsicht wahrnimmt.

Im Übrigen ist beabsichtigt, die Geschäftsführung künftig aus dem Ministerium zu verlagern und durch eine hauptamtliche Geschäftsführung der Stiftung wahrnehmen zu lassen.

Auch das Weisungsverhältnis der Ministerin gegenüber dem Referat, das die Rechtsaufsicht führt, ist unproblematisch. Denn die Ministerin kann als Vorstandsvorsitzende Beschlüsse nicht allein, sondern nur zusammen mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder fassen. Soweit ihr bis zu bestimmten Beträgen ein Entscheidungsrecht übertragen wurde, hat sie den Vorstand nachträglich über die Entscheidung zu informieren, so dass auch hier Korrekturmöglichkeiten bestehen.

Es hat sich im Übrigen als sachgerecht erwiesen, dass die Rechtsaufsicht in dem Ministerium angesiedelt ist, das auch fachlich für Natur und Umwelt zuständig ist. Durch diese Struktur lässt sich der Einklang der Stiftungsentscheidungen mit den Fachgesetzen wesentlich effizienter überprüfen als bei einer Verankerung der Aufsicht in dem für das Stiftungsrecht im Allgemeinen zuständigen Innenministerium.

Die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz unterliegt den nachgenannten Kontrollen durch:

­ die Stiftungsaufsicht,

­ die jährliche Prüfung der Haushaltsrechnung,

­ den Stiftungsvorstand als alleinigem Entscheidungsorgan,

­ die bisherige jährliche Prüfung der ordnungsgemäßen und zweckentsprechenden Verwendung der Landeszuwendung,

­ den Rechnungshof und

­ die jährliche Berichtspflicht an den Förderkreis der Stiftung sowie künftig

­ die Verpflichtung, dem Ministerium der Finanzen einen Verwendungsnachweis über die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der aus den Zweckerträgen der Glücksspirale erhaltenen Mittel zu unterbreiten, der dann von dort auch geprüft wird.

Diese voneinander unabhängigen „Kontrollinstanzen" gewährleisten eine umfassende Kontrolle. Im Übrigen stellt ein internes „Controlling" von geförderten Projekten und Maßnahmen vor Ort durch die Stiftung selbst oder durch von ihr Beauftragte sicher, dass die Stiftungsmittel entsprechend verwendet werden.

Stiftung „Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen der Europäischen Union" (IAAEG) Satzungsrechtlich sind die Aufgaben der Stiftungen des Kulturbereichs von denen des Ministeriums abgegrenzt. Das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur wird die Prüfung des Rechnungshofs zum Anlass nehmen, die Förderpraxis einer aufgabenkritischen Analyse zu unterziehen.

Die Stiftung „Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen der Europäischen Union" (IAAEG) dient der wissenschaftlichen Erforschung des Arbeitsrechts und der Rechtsbeziehungen in der Europäischen Gemeinschaft (bzw. Union). Dies ist keine Aufgabe der Landesverwaltung, so dass es zu keinen Überschneidungen kommt.

Das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur nimmt die Aufsichtsfunktion der Stiftung „Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen der Europäischen Union" wahr und ist weder im Direktorium noch im Beirat oder im Kuratorium vertreten.

Im Kuratorium des „Instituts für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen der Europäischen Union" sind der Präsident der Universität Trier, Europaparlamentarier und eine Reihe national und international renommierter Wissenschaftler, zum Teil aus vergleichbaren Institutionen, vertreten. Stiftung „Rheinland-Pfalz für Innovation"

Durch die Einbindung der Tätigkeit der Stiftung „Rheinland-Pfalz für Innovation" in ein entsprechendes Aufgabenumfeld des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau können Synergieeffekte genutzt werden. Insbesondere hoch zu bewerten sind bestehende Netzwerke für Beratung und Begutachtung, ohne die in dem speziellen Umfeld der Stiftung eine qualifizierte Bearbeitung der Projekte im Verwaltungsbereich nicht möglich ist. Durch die enge Verzahnung von Stiftung und Landesverwaltung ist eine kompetente und effiziente Erledigung der in der Stiftung anfallenden Arbeiten möglich. Eine gleichzeitige Finanzierung von Projekten durch die Stiftung Rheinland-Pfalz für Innovation und das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur sowie das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau ist durch die Anbindung der Stiftung an die beiden Ressorts ausgeschlossen.

Die Aufsichtsfunktion für die Stiftung „Rheinland-Pfalz für Innovation" wird durch das Ministerium der Finanzen und das Ministerium des Innern und für Sport wahrgenommen.

Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur

Die Stiftungsaufsicht über die Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur liegt beim Ministerium des Innern und für Sport; eine Trennung ist also bereits gegeben.

Stiftung Villa Musica

Die Stiftungsaufsicht über die Stiftung Villa Musica liegt beim Ministerium des Innern und für Sport; eine Trennung ist also bereits gegeben.

Stiftung Bahnhof Rolandseck

Die Übertragung der Stiftungsaufsicht über die Stiftung Bahnhof Rolandseck auf das Ministerium des Innern und für Sport ist in Vorbereitung.

Kultursommer e. V.

Das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur wird die Prüfung des Rechnungshofs zum Anlass nehmen, die Gremienstruktur des Vereins „Kultursommer e. V." insbesondere im Hinblick auf die externe Kontrolle und die Vorschrift des § 112 a Abs. 2 Nr. 2 LHO zu überprüfen.