Es ist keine kommunale Aufgabe das persönliche Haftungsrisiko der Anlieger öffentlicher Straßen zu versichern

Amtspflichtverletzungen entstehen im Wesentlichen in der Bauverwaltung, dem Straßenverkehrsamt, dem Jugendamt, der Ordnungsbehörde, dem Sozialamt, dem Passamt, bei Erteilung von Auskünften allgemeiner Art sowie in der Personalverwaltung.

Persönliche Haftpflicht der Straßenanlieger

Bei der Haftpflichtversicherung werden auf Antrag der Kommunen auch Sonderrisiken versichert. Mehrere Kommunen hatten die persönliche Haftpflicht der Anlieger aus der diesen durch Satzung übertragenen Straßenreinigungspflicht sowie der Streupflicht bei Schneeglätte und Glatteis versichert. Die Verwaltungen schlossen die Versicherungen im Wesentlichen im Hinblick auf ältere Bürger, die die Satzungspflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen konnten, sowie wegen der von der Rechtsprechung geprägten hohen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht ab.

Es ist keine kommunale Aufgabe, das persönliche Haftungsrisiko der Anlieger öffentlicher Straßen zu versichern. Die Versicherung fördert im Übrigen nicht die Bereitschaft der Anlieger, die Satzungspflichten im Interesse der Allgemeinheit zu erfüllen. Aufwendungen hierfür sind nicht vertretbar. Die Risiken aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Straßenanlieger sind zudem in der Regel auch durch private Haftpflichtversicherungen gedeckt.

Schadensfreiheitsrabatt-Verlustversicherung

Der Versicherungsschutz der allgemeinen Haftpflichtversicherung kann gegen einen zusätzlichen Beitrag auf Ersatzansprüche wegen Verlust des Schadensfreiheitsrabatts als Folge von Kraftfahrthaftpflichtschäden bei Dienstfahrten erweitert werden. Er soll dazu beitragen, den Einsatz privater Kraftfahrzeuge zu Dienstfahrten, der auch im finanziellen Interesse der Kommune liegt, zu unterstützen und zu fördern. Der Rabattverlust wird durch die Versicherung pauschal vergütet. Einige Kommunen hatten hiervon Gebrauch gemacht.

Die Kosten der Haftpflichtversicherung einschließlich eines etwaigen Rabattverlusts sind nach der Rechtsprechung mit der Wegstreckenentschädigung abgegolten 55). Die Übernahme des durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts entstehenden Schadens der Bediensteten aufgrund der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht steht im Ermessen der Kommune56). Das wird als zulässig erachtet, wenn die gewährte Wegstreckenentschädigung außer Verhältnis zu dem aufgrund des Rabattverlusts erlittenen Vermögensschaden steht oder wenn wegen fehlender Dienstfahrzeuge die Außendiensttätigkeit grundsätzlich mit privaten Kraftfahrzeugen wahrgenommen wird.

Die Kommunen sollten auf die Schadensfreiheitsrabatt-Verlustversicherung verzichten.

Unfallversicherung

Unfallversicherung für Bedienstete

Einige Kommunen hatten für bestimmte Beschäftigte, insbesondere für Kraftfahrer, Bauhofarbeiter und Reinigungskräfte, private Unfallversicherungen abgeschlossen.

Beschäftigte sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII57)). Unfallversicherungsträger ist die Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Der Abschluss einer zusätzlichen Unfallversicherung ist nicht erforderlich. Die Versicherung stellt eine unzulässige außertarifliche Leistung dar (§ 61 Abs. 3 GemO).

Unfallversicherung für ehrenamtliche Kräfte Personen, die bei Kommunen ehrenamtlich tätig sind oder die von Kommunen zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, sind ebenfalls kraft Gesetzes versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 und 11 a SGB VII).

Für Mitglieder der kommunalen Vertretungskörperschaften und deren Ausschüsse kann seit 1997 zusätzlich zur gesetzlichen Versicherung eine angemessene private Unfallversicherung abgeschlossen werden (§ 3 Abs. 3 KomAEVO 58)). Als angemessener Leistungsumfang werden im Allgemeinen eine Kapitalzahlung von 25 600 im Todesfall und von 51 100 bei Invalidität sowie ein Krankenhaustagegeld/Genesungsgeld von 26 angesehen.

Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich gegen Dienstunfälle zu versichern (§ 13 Abs. 5 LBKG59)).

55) BAG, Urteil vom 30. April 1992 (Gemeindeverwaltung 1993/78).

56) VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12. und 19. November 1992 (Gemeindeverwaltung 1993/441); BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994

(Gemeindeverwaltung 1994/379).

57) Sozialgesetzbuch Siebtes Buch Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Siebte Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2832).

58) Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte vom 27. November 1997 (GVBl. S. 435, BS 2020-4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. September 2001 (GVBl. S. 252).

59) Landesgesetz über den Brand- und Katastrophenschutz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247, BS 213-50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29).

Unfallversicherung für Mitglieder von Betriebssportgemeinschaften

Die Versicherung schützt die Mitglieder von Betriebssportgemeinschaften vor Schäden, die durch Unfälle während der Übungsstunden entstehen können. In den Versicherungsschutz sind die direkten Wege zur Veranstaltung und zurück sowie die Wettspiele und Wettkämpfe einbezogen.

Eine Übernahme der Versicherungsprämie durch die Kommunen ist nicht zulässig (§ 61 Abs. 2 und 3 GemO). Die Kosten der Versicherung sind von den Mitgliedern der Betriebssportgemeinschaften zu tragen.

Schülerunfallversicherung Verschiedentlich hatten Kommunen private Schülerunfallversicherungen abgeschlossen. Die Versicherung gewährt im Schadensfall zusätzliche Leistungen, die nicht auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung angerechnet werden.

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind

­ Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen und

­ Schüler während des Besuchs allgemein oder berufsbildender Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen versichert (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 a und b SGB VII). Aufwendungen für eine zusätzliche private Schülerunfallversicherung sind freiwillige Leistungen. Kommunen, die ihren Haushalt dauerhaft nicht ausgleichen können, haben auf freiwillige Leistungen zu verzichten.

Insassenunfallversicherung Teilweise wurden für Dienstfahrzeuge Insassenunfallversicherungen abgeschlossen. Die Versicherung bietet Versicherungsschutz bei jedem Unfall, unabhängig von der Frage des Verschuldens. Sie gewährt den Insassen unabhängig von der Höhe des konkreten Schadens Leistungen, auch wenn keine Haftpflicht besteht. Ihre Leistungen werden nicht auf die Ersatzleistungen aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht und die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung angerechnet.

Für eine solche finanzielle Absicherung besteht grundsätzlich kein Bedürfnis. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung.

Etwaige Ansprüche aus dem Betrieb von Kraftfahrzeugen gegen die Kommunen sind in den Grenzen der Versicherungssummen durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Eine Insassenunfallversicherung ist allenfalls zu vertreten, wenn in einem Dienstfahrzeug häufig Personen ohne Unfallfürsorgeschutz nach dem Beamtenrecht oder ohne Versicherungsschutz nach der gesetzlichen Unfallversicherung befördert werden (z. B. Kinder und Jugendliche durch das Jugendamt, Gäste).

Vermögens-/Sachversicherungen

Bagatellschäden Etliche Kommunen unterhielten eine Reihe von Sachversicherungen, mit denen keine erheblichen finanziellen Risiken abgesichert waren. Dabei zahlten sie über Jahre ein Mehrfaches an Prämien im Vergleich zu den Leistungen der Versicherungen. In solchen Fällen sind Versicherungen weder erforderlich noch wirtschaftlich.

Den Verwaltungen wird empfohlen, diese Versicherungen zu kündigen.

Kraftfahrzeugversicherung

Einige Verwaltungen haben für ihre Dienstfahrzeuge ­ unabhängig von deren Alter ­ Fahrzeugvollversicherungen ohne Selbstbeteiligungen abgeschlossen. Die Angemessenheit solcher Versicherungen ist durch eine Gegenüberstellung der jährlichen Versicherungsprämien mit den im Schadensfall zu erzielenden Versicherungsleistungen zu beurteilen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass Fahrzeuge regelmäßig nach sechs Jahren wirtschaftlich abgeschrieben sind. Die in diesen Fällen bei einem eventuellen Totalschaden zu erwartenden Leistungen des Versicherers stehen oft in keinem angemessenen Verhältnis zu den jährlichen Versicherungsprämien.

Bei Kommunalversicherern kann jedoch der Unterschied der Versicherungsprämien für sehr teure Sonderfahrzeuge (z. B. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr) bei Umwandlung der Vollkasko- in eine Teilkaskoversicherung recht gering sein.

Den Verwaltungen wird daher empfohlen, die Notwendigkeit der Fahrzeugvollversicherungen für die älteren Fahrzeuge regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu kündigen oder wenigstens zur Minderung der Prämienzahlungen eine Selbstbeteiligung (153, 332 oder 511) zu vereinbaren.

Elektronik-Versicherung

Die Anlagen und Geräte der Informations-, Kommunikations- und Medizintechnik sowie sonstige elektrotechnische oder elektronische Anlagen können gegen unvorhergesehene Zerstörung oder Beschädigung (z. B. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion) sowie gegen Diebstahl versichert werden.

Während bei der Gebäudeversicherung die Leistungen für Überspannungsschäden freiwillig und in der Höhe begrenzt sind, bietet die Elektronik-Versicherung vollen Versicherungsschutz. Die Feuerversicherung deckt häufig lediglich das unmittelbare Blitzschlagrisiko ab, in der Elektronik-Versicherung ist darüber hinaus der mittelbare Schaden durch Blitzschlag (Blitzstrom-Wanderwelle) versichert.

Sofern Telefonanlagen in Gebäudeversicherungen bei der Ermittlung der Versicherungssumme berücksichtigt werden, kann es zu einer Doppelversicherung kommen. Es empfiehlt sich in diesem Falle, für den Bereich der Elektronikversicherung eine Vollschutzdeckung zu beantragen und die Versicherungssumme in der Gebäudeversicherung um den Wert der Telefonanlage zu reduzieren.

Ob eine Elektronik-Versicherung abgeschlossen werden soll, bedarf einer sorgfältigen Kosten-Nutzen-Analyse.

Der Rechnungshof sieht den Abschluss von Elektronik-Versicherungen für Personalcomputer, Bildschirmendgeräte, Telefonanlagen, Kopiergeräte, Aktenvernichter, Parkautomaten und Funkgeräte der Feuerwehr aus wirtschaftlichen Gründen als entbehrlich an, zumal die finanzielle Leistungsfähigkeit bei Einzelschäden nicht beeinflusst wird.

Eine Verbandsgemeinde hatte z. B. für die Elektronik-Versicherung der Funkgeräte der Feuerwehr von 1997 bis 2001 Versicherungsprämien von 12 500 entrichtet. In dieser Zeit entstanden vier Schadensfälle, für die von der Versicherung zusammen 1 500 gezahlt wurden.

Glasversicherung

Die Glasversicherung ersetzt Schäden, die an Außen- und Innenverglasungen durch Bruch entstehen. Ersatzpflichtige Schäden werden von der Versicherung in einem Schadensverfahren abgewickelt und in Natura durch Liefern und Einsetzen von Gegenständen gleicher Art und Güte reguliert. Bei einigen Kommunen ergaben sich im Prüfungszeitraum nur geringfügige Schäden. So wurden z. B. bei einer Ortsgemeinde, die in einem fünfjährigen Prüfungszeitraum Prämien von 12 800 entrichtet hatte, Versicherungsleistungen von 460 abgerechnet.

Der Versicherungsumfang sollte objektbezogen festgelegt werden. Dabei kann es zwischen Ortsgemeinden und großen Städten bei vergleichbarer Gebäudenutzung zu einer unterschiedlichen Risikobewertung kommen.

Die Notwendigkeit der Versicherung sollte in Frage gestellt werden, wenn in einem längeren Zeitraum (mindestens fünf Jahre) kaum Schäden anfielen.

Eigenschaden-/Kassenversicherung

Gegenstand der Versicherung

Die Versicherung deckt Vermögensschäden, die Kommunen durch fahrlässige und vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen der für sie handelnden so genannten Vertrauenspersonen zugefügt werden. Vertrauenspersonen sind alle haupt- und nebenamtlichen Kräfte sowie die Mitglieder der Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse. Die Versicherung schützt auch die Vertrauenspersonen selbst, da bei fahrlässig verursachten Schäden ein Rückgriff ausgeschlossen ist. In der Versicherung besteht ein hohes Risikopotential, da die möglichen Schäden der Höhe nach nicht begrenzt sind. Nur wenige Kommunen in Rheinland-Pfalz sind nicht versichert.

Fehlerhaftes Verwaltungshandeln führt vielfach zu Schäden für die Kommunen. Der Ausgleich der Schäden erfolgt ­ soweit es die Versicherungsbedingungen zulassen ­ durch Inanspruchnahme der Versicherung.

Die Versicherungen regulieren nicht alle Schäden. Im Folgenden werden die wesentlichen Gründe für einen Leistungsausschluss dargestellt.

Kommunalpolitische Entscheidungen Kommunale Vertretungskörperschaften treffen gelegentlich Entscheidungen, die nicht gesetzeskonform sind oder die die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzen. Sofern die Beschlüsse vom Bürgermeister entgegen § 42 Abs. 1 GemO nicht beanstandet und von der Verwaltung ohne Gegenvorstellung ausgeführt werden, haben sie Einnahmeausfälle (z. B. im Beitragsrecht) oder einen Mehraufwand (z. B. bei übertariflichen Eingruppierungen) zur Folge.