Baugrundstücke

Formulierungsbeispiel: „Die Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern auf den Grundstücken Plan-Nr.... in der Gewanne... (vgl. Nr.... der textlichen Festsetzungen) werden gemäß § 9 Abs. 1 a BauGB insgesamt den Verkehrsflächen als Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet."

Sind die Ausgleichsflächen oder -maßnahmen den Verkehrsflächen nicht konkret zugeordnet, kann sich eine den Anforderungen des § 128 Abs. 1 BauGB genügende Zurechenbarkeit zwar auch aus der Begründung des Bebauungsplans oder den Abwägungsbeschlüssen des Rats ergeben. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist den Gemeinden jedoch dringend zu empfehlen, die Zuordnung im Bebauungsplan klar zu regeln.

Erschließungsbeitragsfähig sind die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen nur insoweit, als sie vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsanlage angefallen sind. Wenn die Herstellungsmerkmale einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung erfüllt sind (§ 132 Nr. 4 BauGB) und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen (Übereinstimmung mit dem jeweiligen Bauprogramm, Eingang der letzten prüfbaren Unternehmerrechnung, Widmung der Erschließungsanlage), entstehen die Beitragspflichten in bestimmter und nicht mehr veränderbarer Höhe. Damit kommt der zeitlichen Abfolge eine besondere Bedeutung zu. Um Einnahmenausfälle zu vermeiden, müssen die Ausgleichsmaßnahmen so rechtzeitig durchgeführt werden, dass ihr Aufwand vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsanlage feststeht. Eine Regelung in der Erschließungsbeitragssatzung, wonach z. B. eine Anbaustraße erst endgültig hergestellt sein soll, wenn eine etwaige Ausgleichsmaßnahme abgeschlossen ist, wird mit Rücksicht auf die dadurch bewirkten Unsicherheiten als unzulässig angesehen. Dagegen soll eine Satzungsregelung, nach der die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage von dem Abschluss des Grunderwerbs für eine der Erschließungsanlage im Bebauungsplan zugeordnete Ausgleichsfläche abhängig gemacht wird, zulässig sein 75).

Die Abgrenzung zwischen Kostenerstattungsbeträgen und Erschließungsbeiträgen bei selbständigen Grünanlagen ist im folgenden Schaubild dargestellt.

Abgrenzung zwischen Kostenerstattungsbeträgen und Erschließungsbeiträgen

Schaubild S. 36 bitte verkleinern und einfügen 75) Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage 2001, § 11 Rdnr. 43.

Voraussetzungen für die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Satzung

Die zur Erhebung der Kostenerstattungsbeträge verpflichteten Gemeinden können nach § 135 c BauGB durch Satzung u. a. den Umfang der Kostenerstattung, die Art der Kostenermittlung und die Verteilung der Kosten regeln.

Keine eindeutige Antwort gibt es auf die Frage, ob eine solche Satzung erforderlich ist, um Kostenerstattungsbeträge erheben zu können. Während eine Meinung dies unter Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes („kann") wohl grundsätzlich verneint, allerdings schon aus Gründen der Gleichbehandlung ein Bedürfnis für eine Satzung sieht, hält eine andere Auffassung in Anlehnung an das Erschließungsbeitragsrecht eine Satzung für zwingend.

Den Gemeinden ist deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit zu empfehlen, eine Satzung nach § 135 c BauGB zu erlassen76).

Zuordnung

Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft auf anderen als den Grundstücken, auf denen die Eingriffe zu erwarten sind, sind diesen ganz oder teilweise zuzuordnen (sog. Sammel-Zuordnung); dies gilt auch für Maßnahmen auf Flächen, die von der Gemeinde bereitgestellt werden (§ 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB). Formulierungsbeispiel: „Die Extensivwiese mit Gehölzanpflanzungen (vgl. Nr.... der textlichen Festsetzungen) wird gemäß § 9 Abs. 1 a BauGB den Baugrundstücken insgesamt als Ausgleichsmaßnahme zugeordnet." Unerheblich ist, ob die Maßnahmen bereits vor der Zuordnung durchgeführt wurden. Das Baugesetzbuch lässt das ausdrücklich zu (§ 135 a Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Erstattungsfähige Kosten

Allgemeines:

Für den Umfang der Kostenerstattung ist § 128 BauGB entsprechend anzuwenden (§ 135 c Nr. 2 BauGB). Danach sind grundsätzlich alle Kosten erstattungsfähig, die der Gemeinde im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen entstehen.

Der erstattungsfähige Aufwand kann wie im Erschließungsbeitragsrecht nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden (§ 135 c Nr. 3 i. V. m. § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Die rechtliche Beurteilung einiger Kosten führt in der Praxis immer wieder zu Problemen, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.

Kosten für die Planung und Bauleitung

Die Kosten für die Erstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen (§§ 43 ff. HOAI)77), mit deren Hilfe der Ausgleichsbedarf und die notwendigen Maßnahmen ermittelt werden, sind nicht erstattungsfähig. Die landschaftsplanerischen Leistungen sind der Ebene der Bauleitplanung zuzurechnen, ihre Kosten sind deshalb von der Gemeinde zu tragen. Dagegen gehören die Kosten für die konkretisierende Gestaltungsplanung (Objektplanung) und die Bauleitung (§ 15 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9) jedenfalls dann zum erstattungsfähigen Aufwand, wenn diese Kosten durch den Einsatz Dritter entstehen. Werden die Leistungen von eigenen Bediensteten erbracht, können die anteiligen Personalkosten grundsätzlich nicht umgelegt werden78).

Kosten für die Bereitstellung der Ausgleichsflächen

Die Kosten für die Bereitstellung der Ausgleichsflächen gehören zum erstattungsfähigen Aufwand (§ 135 a Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Wird zur Erschließung eines Baugebiets ein Umlegungsverfahren durchgeführt, sind die Ausgleichsflächen regelmäßig vorweg aus der Umlegungsmasse auszuscheiden und der Gemeinde zuzuteilen (Flächenabzug nach § 55 Abs. 2 BauGB). Insoweit entstehen der Gemeinde keine Grunderwerbskosten.

76) Die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände hat eine Mustersatzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen veröffentlicht (Anhang 9.3 zum Baugesetzbuch in Praxis der Kommunalverwaltung, F. 1). 77) Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2994). 78) BVerwG, Urteil vom 22. November 1968 (KStZ 1969 S. 199).

Kauft eine Gemeinde Grundstücke an anderer Stelle (z. B. im Außenbereich) als Ausgleichsflächen, die sie einem bestimmten Baugebiet zuordnet, sind die Kosten dafür erstattungsfähig. Zum erstattungsfähigen Aufwand rechnet alles, was die Gemeinde aufwenden muss, um das Eigentum an den Flächen zu erwerben, neben dem Kaufpreis u. a. auch die Kosten für die notarielle Beurkundung, die Vermessung und die Eintragung oder Löschung von Rechten im Grundbuch.

Von dem zielgerichteten Erwerb von Ausgleichsflächen ist die Bereitstellung der Grundstücke aus dem Fiskalvermögen der Gemeinde zu unterscheiden. Hierzu zählen vor allem Flächen, die im Rahmen der allgemeinen Bodenvorratspolitik ohne eine besondere Zweckbestimmung erworben wurden. Werden solche Grundstücke später für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen, fließt anstelle des ursprünglichen Kaufpreises ihr Wert zum Zeitpunkt der Bereitstellung in den erstattungsfähigen Aufwand ein (§ 135 c Nr. 2 i. V. m. § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Bereitstellungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem eine Fläche erkennbar aus dem allgemeinen Liegenschaftsvermögen ausscheidet.

Kosten der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege

Damit die Bäume, Sträucher und das sonstige Grün anwachsen und ihre naturbezogene Funktion erfüllen können, ist eine mehrjährige Fertigstellungs- und Entwicklungspflege erforderlich. Deren Kosten können nach herrschender Meinung in der Literatur 79) den erstattungsfähigen Kosten zugerechnet werden.

Kosten der Fremdfinanzierung

Soweit die Kosten der Ausgleichsmaßnahmen nicht durch Vorauszahlungen und etwaige Ablösebeträge gedeckt sind, werden sie in Höhe der Fremdfinanzierungsquote des Vermögenshaushalts 80) durch Kredite vorfinanziert. Die anteiligen Kosten der Fremdfinanzierung (Zinsen, Disagio) stellen erstattungsfähigen Aufwand dar. Der Umfang der auf die Ausgleichsmaßnahmen entfallenden Darlehenszinsen kann in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht ermittelt werden81).

Abrechnungsgebiet

Der Kreis der in die Kostenerstattung einzubeziehenden Grundstücke wird durch die im Bebauungsplan festgesetzte Zuordnung bestimmt. Bei der Verteilung des erstattungsfähigen Aufwands sind demnach alle Eingriffsgrundstücke zu berücksichtigen, denen eine Ausgleichsmaßnahme zugeordnet wurde. Dies können im Falle einer Sammel-Zuordnung alle Bauflächen eines Baugebiets sein. Auch insoweit unterscheidet sich das Kostenerstattungsrecht vom Erschließungsbeitragsrecht.

Dort gelten grundsätzlich nur die Grundstücke als von einer selbständigen Grünanlage erschlossen, die mit ihrem der Anlage nächstliegenden Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von ihr entfernt sind82).

Verteilungsgrundsätze

Im Erschließungsbeitragsrecht ist die Höhe des Erschließungsbeitrags für die einzelnen Grundstücke vom Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Erschließungsanlage durch ein Grundstück abhängig. Je höher z. B. bei Verkehrsanlagen der voraussichtliche Ziel- und Quellverkehr ist, der von einem Grundstück ausgeht, desto höher ist auch der Erschließungsvorteil. Als Indikator für die Bewertung der möglichen Inanspruchnahme der Erschließungsanlage dient die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke (§ 131 Abs. 2 und 3 BauGB).

Im Kostenerstattungsrecht ist der erstattungsfähige Aufwand für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach einem Schlüssel auf die zugeordneten Eingriffsgrundstücke zu verteilen, der dem unterschiedlichen Ausmaß des Eingriffs in Natur und Landschaft Rechnung trägt. Zu diesem Zweck sieht § 135 b Satz 2 BauGB verschiedene Verteilungsmaßstäbe vor, die miteinander kombiniert werden können (§ 135 b Satz 3 BauGB). Sie stellen auf den Umfang der zu erwartenden Versiegelung des Grund und Bodens ab (§ 135 b Satz 2 Nr. 1 bis 3 BauGB). Für den Fall, dass sich die Grundstücke in ihrem ökologischen Wert voneinander unterscheiden, kommt darüber hinaus die Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in Betracht (§ 135 b Satz 2 Nr. 4 BauGB).

Entstehung der Kostenerstattungsansprüche

Die Kostenerstattungsansprüche entstehen, wenn die Ausgleichsmaßnahmen hergestellt sind (§ 135 a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Sie können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, mithin alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Baugenehmigung erfüllt sind (§ 135 a Abs. 3 Satz 1 BauGB).

79) Vgl. nur Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch, § 135 c Rdnr. 5.

80) Bei der Berechnung der Fremdfinanzierungsquote sind von den Gesamtausgaben des Vermögenshaushalts für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen hierfür zweckgebundene Zuwendungen und Zuschüsse vorweg abzuziehen, BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000

(KStZ 2000 S. 213). 81) BVerwG, a. a. O.; Erläuterungen und Berechnungsbeispiele: Richarz, KStZ 2001 S. 45; Klausing, DVBl. 2001 S. 516.

82) BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 (DVBl. 1985 S. 1175).