Landesgebührengesetz für Rheinland Pfalz

A. Problem und Regelungsbedürfnis:

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) bestimmt ab 1. Januar 1999 für Deutschland und die übrigen Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, den Euro als alleinige Währung.

Die nationalen Geldzeichen bleiben bis zum 31. Dezember 2001 gesetzliches Zahlungsmittel. Die im Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz aufgeführten DM-Beträge sind daher in Euro-Beträge umzurechnen.

Darüber hinaus sind im Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

B. Lösung:

Das vorliegende Änderungsgesetz enthält die notwendigen Bestimmungen, um das vorgenannte Regelungsbedürfnis zu erreichen.

C. Alternativen Keine.

D. Kosten:

Durch die Anpassung der im Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz enthaltenen DM-Beträge an den Euro entstehen grundsätzlich keine über die Einführung des Euro als solche hinausgehenden Kosten. Die vorgenommenen Glättungen haben lediglich vereinzelt geringe Auswirkungen zulasten der öffentlichen Haushalte.

E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium der Finanzen.

07. 06. 2002

Gesetzentwurf der Landesregierung ... tes Landesgesetz zur Änderung des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 6. Juni 2002

An den Herrn Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz 55116 Mainz Entwurf eines...ten Landesgesetzes zur Änderung des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz

Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf.

Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Federführend ist der Minister der Finanzen.

Kurt Beck

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1:

Das Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2013-1, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte „für Rheinland-Pfalz" gestrichen.

2. In § 9 Abs. 4 werden die Worte „zwei Deutsche Mark" durch die Angabe „1,00 EUR" ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe „510,00 EUR" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden folgende Angaben ersetzt:

aa) „10 Deutsche Mark" durch „5,00 EUR",

bb) „1000 Deutsche Mark" durch „510,00 EUR",

cc) „5 Deutsche Mark" durch „2,00 EUR" und

dd) „100 Deutsche Mark" durch „50,00 EUR".

4. In § 18 Abs. 1 und 3 wird die Angabe „100 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe „50,00 EUR" ersetzt.

5. Es werden folgende Bezeichnungen ersetzt:

a) in § 2 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Nr. 6, § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 23 Satz 2 Halbsatz 1 und § 24 Abs. 2 „der zuständige Fachminister" durch „das zuständige Fachministerium",

b) in § 2 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 23 Satz 2 Halbsatz 1, § 24 Abs. 2 und § 35 „der Minister der Finanzen" durch „das für das Landesgebührenrecht zuständige Ministerium",

c) in § 12 Abs. 3 Satz 3 „der Minister des Innern" durch „das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium" und

d) in § 12 Abs. 3 Satz 3 „der Minister der Finanzen" durch „das für das Landesgebührenrecht und das Bauordnungs- und -planungsrecht zuständige Ministerium".

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

A. Allgemeines:

Ab dem 1. Januar 2002 ist der Euro die in Deutschland allein gültige Währung. Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz werden die im Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz aufgeführten DM-Beträge auf die Währungseinheit Euro umgestellt. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie über die Anpassung von DM-Beträgen an den Euro und die Glättung ungerader Euro-Beträge ­ Rundschreiben der Landesregierung, der Staatskanzlei und der Ministerien vom 4. April 2000 ­ (MinBl. S. 196). Für die Glättung der Beträge besteht ein besonderes Bedürfnis, weil es sich um Schwellenund Signalwerte handelt, deren Funktion für die Verwaltungsökonomie durch eine centgenaue Umrechnung stark eingeschränkt würde.

Die in der Überschrift enthaltenen Worte „für Rheinland-Pfalz", die der Abgrenzung gegenüber Rechtsvorschriften anderer Länder dienen, sind entbehrlich. Sie werden daher ersatzlos gestrichen. Darüber hinaus wird das Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz redaktionell geändert.

Von der Durchführung einer Gesetzesfolgenabschätzung wird gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 a Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung

­ GGO ­ vom 30. Mai 2000 abgesehen. Dem Gesetzesvorhaben kommt keine große Wirkungsbreite oder erhebliche Auswirkung zu, weil mit der Novellierung im Wesentlichen lediglich die Umstellung auf die Währungseinheit Euro aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit vorgenommen wurde.

Die kommunalen Spitzenverbände wurden gemäß § 129 der Gemeindeordnung und § 65 der Landkreisordnung am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Das Erörterungs- und Beteiligungsverfahren hat Folgendes ergeben:

1. Der Landkreistag Rheinland-Pfalz hat sich für eine Erhöhung der Widerspruchsgebühren und für eine Aufhebung der Gebührenbefreiung für Leistungen der Gesundheitsämter ausgesprochen. Da nach dem Beschluss der Landesregierung im Zusammenhang mit der Euro-Umstellung keine Gebührenerhöhung erfolgen soll und für die Novellierungsvorschläge eine Gesetzesfolgenabschätzung gemäß § 13 a Abs. 1 GGO vorzunehmen ist, die noch eine Ermittlung belastbarer Aussagen über die finanziellen Auswirkungen notwendig macht, sollen die Novellierungsvorschläge zum Gegenstand eines zeitnahen separaten Gesetzgebungsverfahrens gemacht werden.

2. Der Städtetag Rheinland-Pfalz äußerte in seiner Stellungnahme die Sorge, die Ausdehnung der sachlichen Gebührenfreiheit auf den Personenkreis der Spätaussiedler habe im Bereich der Erhebung von Gebühren im Baugenehmigungsverfahren erhebliche Einnahmeausfälle zur Folge. Eine genaue Quantifizierung der Einnahmeausfälle ist kurzfristig ebenfalls nicht möglich.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 2:

Der Mindestbetrag einer Verwaltungsgebühr wird auf 1,00 EUR festgelegt. Die Glättung ist notwendig, weil es sich um einen Schwellen- und Signalwert handelt, dessen Funktion für die Verwaltungsökonomie durch eine centgenaue Umrechnung stark eingeschränkt würde.

Zu Nummer 3:

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um einen Schwellen- und Signalwert, der bei der Umrechnung auf den Euro entsprechend geglättet wird.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um einen Schwellen- und Signalwert, der bei der Umrechnung auf den Euro entsprechend geglättet wird.

Zu Nummer 4:

Es handelt sich um Schwellen- und Signalwerte, die bei der Umrechnung auf den Euro entsprechend geglättet werden.

Zu Nummer 5:

Redaktionelle Anpassungen der Behördenbezeichnungen gemäß Nummer 8.4 des Merkblatts des Ministeriums der Justiz für die Aufstellung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (Anhang 2 GGO).

Zu Artikel 2:

Die Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes.