Einige der erbetenen Stellungnahmen sind verspätet eingegangen weshalb sich die Vorlage des Berichts verzögert

Mit Beschluss vom 12. November 1998 hat der Landtag Rheinland-Pfalz die Landesregierung aufgefordert, dem Landtag nach Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten der Landesbauordnung 1999 über die Erfahrungen mit dem neuen Recht zu berichten (Beschluss zu Landtagsdrucksachen 13/3040/3687).

Zur Vorbereitung des Berichts der Landesregierung zu dem Beschluss des Landtags Rheinland-Pfalz hat das Ministerium der Finanzen Behörden, Kammern, Verbände und sonstige Stellen, die von dem Beschluss berührt sind, um Stellungnahme gebeten.

Berichtet haben

­ die unteren Bauaufsichtsbehörden über die Struktur- und Genehmigungsdirektionen

­ die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz

­ die Architektenkammer Rheinland-Pfalz

­ die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz

­ der Verband der bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen für baulichen Brandschutz Rheinland-Pfalz

­ die Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz

­ der Verband der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft, Büro Mainz.

Einige der erbetenen Stellungnahmen sind verspätet eingegangen, weshalb sich die Vorlage des Berichts verzögert hat.

Dem vorbezeichneten Beschluss zufolge soll im Sinne einer Gesetzesfolgenabschätzung über die Erfahrungen mit der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen neu gefassten Landesbauordnung (LBauO) berichtet werden. Bei den neuen baurechtlichen Bestimmungen geht es im Wesentlichen um Regelungen, durch die bauaufsichtliche Verfahren weiter vereinfacht und beschleunigt werden sollen, sowie um materielle Regelungen, wie die neuen Bestimmungen zum barrierefreien Bauen.

Zu II.1 der Landtagsdrucksache

1. Wie haben sich die Verfahrensvereinfachungen bzw. -beschleunigungen bauaufsichtlicher Verfahren durch die Vorgabe von Bearbeitungs- und Entscheidungsfristen, die Erweiterung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens und die Erweiterung des Freistellungsverfahrens bewährt?

Bearbeitungs- und Entscheidungsfristen

Allgemeines:

Die Landesbauordnung enthält in verschiedenen Paragraphen Regelungen über Bearbeitungs- und Entscheidungsfristen. Die Bestimmung, wonach die Bauaufsichtsbehörde nach Eingang des Bauantrags binnen zehn Werktagen zu prüfen hat, ob der Bauantrag und die Bauunterlagen vollständig sind, wurde mit dem am 1. April 1995 in Kraft getretenen Gesetz zur Neufassung der LandesDrucksache 14/1147 zu Drucksache 13/3687 zu Drucksache 13/3040

04. 06. 2002

Unterrichtung durch die Landesregierung zu dem Beschluss des Landtags vom 12. November 1998 (Plenarprotokoll 13/73, S. 5706) Gesetzesfolgenabschätzung nach der Novellierung der Landesbauordnung

Dem Präsidenten des Landtags mit Schreiben des Chefs der Staatskanzlei vom 3. Juni 2002 übersandt.

Federführend ist der Minister der Finanzen. bauordnung eingeführt (§ 64 Abs. 2 LBauO a. F.). Die Bestimmung, die der Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens dient, wurde durch die Landesbauordnung 1999 neu gefasst (§ 65 Abs. 2 LBauO n. F.).

Durch die Landesbauordnung 1999 wurden auch die Regelungen über die Beteiligung anderer Behörden an bauaufsichtlichen Verfahren im Interesse der Rechtsklarheit modifiziert (§ 65 Abs. 5 LBauO n. F.). Nach dieser Bestimmung gilt eine nach landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Entscheidung einer anderen Behörde als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens versagt wird.

Eine weitere Fristenregelung enthält § 66 Abs. 4 LBauO. Danach hat die Bauaufsichtsbehörde bei Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren innerhalb einer Frist von einem Monat, in bestimmten Fällen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Feststellung der Vollständigkeit der Bauunterlagen über den Bauantrag zu entscheiden. Entscheidet sie nicht fristgerecht, gilt die Baugenehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt.

Die Fiktionsregelung bezüglich der Einmonatsfrist wurde mit der Gesetzesnovelle 1995 in die Landesbauordnung aufgenommen.

Die Gesetzesnovelle 1999 hat den Anwendungsbereich der Fiktionsregelung erweitert. Danach wird für bestimmte Vorhaben eine Entscheidungsfrist von drei Monaten vorgeschrieben.

Prüfung der Vollständigkeit des Bauantrags (§ 65 Abs. 2 LBauO)

Die Bauaufsichtsbehörden teilen zu der Vollständigkeitsprüfung nach § 65 Abs. 2 LBauO mit, dass sie mit der Einhaltung der Zehntagesfrist in der Regel keine Schwierigkeiten haben, eine durch die Regelung bezweckte Beschleunigung des Verfahrens jedoch nicht eingetreten sei. Vereinzelt wird aber auch berichtet, dass die Frist insbesondere in Urlaubs- oder Krankheitsfällen nicht immer eingehalten werden könne.

In diesem Zusammenhang bemängelt die überwiegende Zahl der Bauaufsichtsbehörden erneut die Qualität der Bauunterlagen, die nach wie vor häufig unvollständig seien. In einer Vielzahl von Fällen müssten fehlende Unterlagen oder Angaben nachgefordert werden, was einen hohen Verwaltungsaufwand verursache. Obwohl unvollständige Bauanträge nach § 65 Abs. 2 Satz 3 LBauO zurückgewiesen werden sollen, geschieht dies erst dann, wenn nach mehrmaliger Aufforderung keine ergänzenden Unterlagen vorgelegt werden. Dies wird mit Praktikabilitätserwägungen sowie mit der Verpflichtung der Verwaltung zur Bürgernähe begründet.

Eine der Ursachen für die mangelhafte Qualität der Bauunterlagen wird in fehlenden Kenntnissen der Planer sowie der Bauherrinnen und Bauherren gesehen. Dazu merkt eine Kreisverwaltung an, dass die Antragsunterlagen von hessischen und badenwürttembergischen Planern vielfach von besserer Qualität seien als die der in der Region ansässigen Bauvorlageberechtigten.

Angesichts der anhaltenden Klagen über die schlechte Qualität der Bauvorlagen stellt sich die Frage, ob die einschlägigen Regelungen über die vorzulegenden Bauunterlagen die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser möglicherweise überfordern. Für eine derartige Vermutung gibt es allerdings keine Anhaltspunkte. Die hier maßgebende Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung ist in den letzten Jahren mehrfach, zuletzt durch Verordnung vom 27. Mai 1999 (GVBl. S. 124) geändert worden. Die Verordnung begrenzt Anzahl und Umfang der einzureichenden Bauunterlagen auf das unbedingt notwendige Maß.

Mit dieser Zielsetzung sind insbesondere die Anforderungen an die Bauunterlagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren erheblich reduziert worden.

Beteiligung anderer Behörden (§ 65 Abs. 5 LBauO)

Den Berichten der Bauaufsichtsbehörden zufolge treten im Rahmen der Beteiligung anderer Behörden im Allgemeinen keine gravierenden Probleme auf. So werde die vorgegebene Entscheidungsfrist von einem Monat überwiegend eingehalten. Anders sei es jedoch, wenn die vorgelegten Unterlagen unvollständig seien und Nachforderungen gestellt werden müssten. Die Beteiligung mehrerer Fachbehörden erfolgt in der Regel im so genannten Sternverfahren.

Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz teilt dazu allerdings mit, dass die Frist nach § 65 Abs. 5 LBauO von den beteiligten Behörden nicht immer eingehalten werde und nennt in diesem Zusammenhang die Denkmalschutzbehörde, die Wasserbehörde und die Straßenbaubehörde.

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bemängelt, dass Stellen, die aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen zu hören sind, sich nicht an die Fristvorgabe des § 65 Abs. 5 LBauO gebunden fühlten und ihre Stellungnahmen nicht fristgerecht abgäben.

Dies treffe insbesondere auf die DB Netz AG zu.

Berichtet wird auch über Fälle, in denen die Handhabung der Fiktionsregelung in der bauaufsichtlichen Praxis offensichtlich Schwierigkeiten bereitet. So gibt es u. a. Rechtsunsicherheiten, wie zu verfahren ist, wenn die durch die Bauaufsichtsbehörde einzuholende Genehmigung oder Zustimmung einer anderen Behörde durch Fristablauf fingiert wurde. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Baugenehmigung in einem solchen Fall auch erteilt werden kann, wenn die ­ fingierte ­ Entscheidung der anderen Behörde offensichtlich rechtswidrig ist. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist, ob die Präklusionsregelung des § 65 Abs. 5 LBauO lediglich in verfahrensrechtlicher oder auch in materiell-rechtlicher Hinsicht Wirkung entfaltet. Mit dieser Rechtsfrage hat sich u. a. das im Auftrag des Ministeriums der Finanzen im Jahr 1998 erstellte Prognos-Gutachten befasst und, auch wenn eine abschließende rechtliche Bewertung nicht möglich war, Vorschläge unterbreitet, wie in solchen Fällen verfahren werden kann (S. 83 ff. des Gutachtens).

Fiktionsregelungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 66 Abs. 4 LBauO)

Um die Fiktionsregelung in der Baupraxis vollzugstauglich zu machen, wurde in das Gesetz eine eindeutige Regelung über den Fristbeginn aufgenommen. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem die Vollständigkeit des Bauantrags von der Bauaufsichtsbehörde festgestellt worden ist. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 20. Februar 2002 klargestellt, dass die einmonatige bzw. dreimonatige Entscheidungsfrist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erst dann zu laufen beginnt, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit des Bauantrags festgestellt hat (Az.: 8 A 11330/01.OVG). Die Vollständigkeit des Bauantrags ist unter Angabe des Datums ihrer Feststellung schriftlich zu bestätigen.

Von unteren Bauaufsichtsbehörden wird dazu mitgeteilt, dass der Bauantrag, sofern er vollständig ist, zumeist auch entscheidungsreif sei und unverzüglich genehmigt werden könne; die Vollständigkeitsbestätigung ergebe dann keinen Sinn mehr. Zu Problemen könne es kommen, wenn die Feststellung der Vollständigkeit des Bauantrags erfolgt sei, andere zu beteiligende Behörden aber später weitere Unterlagen oder Angaben benötigten.

Um zu vermeiden, dass nicht fristgerecht beschiedene Bauanträge durch Fristablauf „genehmigt" werden, ist nach Berichten von Bauaufsichtsbehörden ein zum Teil sehr aufwendiges Überwachungssystem erforderlich. Insbesondere die Berücksichtigung der Fristen, die außerhalb des Einwirkungsbereichs der Bauaufsichtsbehörden liegen, bereitet in der Praxis mitunter Schwierigkeiten.

Dies betrifft vor allem Fälle, in denen der Ablauf der Frist vom Zeitpunkt der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, für das wiederum eine besondere, bundesgesetzliche Fiktionsregelung gilt (§ 36 Abs. 2 Baugesetzbuch), abhängig ist.

Auf ein besonderes Problem weist die Stadtverwaltung Kaiserslautern hin. Dort führt die Fiktionsregelung bei großflächigen Werbetafeln zu Problemen, da eine Entscheidung wegen der Vielzahl der Fälle innerhalb der vorgeschriebenen Monatsfrist oftmals nicht möglich sei. Die Stadtverwaltung Kaiserslautern schlägt deshalb vor, die Entscheidungsfrist für Werbeanlagen zu verlängern.

Berichten von Bauaufsichtsbehörden zufolge werden die Fiktionsregelungen nach § 66 Abs. 4 LBauO in der bauaufsichtlichen Praxis zum Teil als eine eher symbolische gesetzgeberische Maßnahme verstanden, der kaum praktische Bedeutung beigemessen wird, insbesondere deshalb, weil nahezu alle Bauanträge fristgerecht bearbeitet werden können. Nur in ganz wenigen Fällen, so wird mitgeteilt, sei es zum Eintritt der Genehmigungsfiktion gekommen. Einzelne Berichte erwecken den Eindruck, dass die mit der Fiktionsregelung zusammenhängenden Rechtsprobleme die Verwaltung überfordern und deshalb einfach ignoriert werden.

Zusammenfassung Gesetzliche Regelungen über Bearbeitungs- und Entscheidungsfristen in bauaufsichtlichen Angelegenheiten sollen der Verfahrensbeschleunigung dienen und die Behörden zur zügigen Entscheidung über die Bauanträge veranlassen.

Die zahlreichen Vorgaben der Landesbauordnung über Bearbeitungs- und Entscheidungsfristen werden von der Verwaltungspraxis inzwischen vielfach als unübersichtlich und kompliziert empfunden. Es herrscht der Eindruck vor, der Gesetzgeber habe die Bauaufsichtsbehörden durch solche Regelungen unter erhöhten Entscheidungsdruck setzen wollen. Für gesetzgeberische Maßnahmen zur Beschleunigung der Verfahren habe jedoch kein Anlass bestanden, denn in der Vergangenheit sei auch ohne die nunmehr zu beachtenden Zeitvorgaben zügig über Bauanträge entschieden worden.

Diese Auffassung wird auch durch die Stellungnahme der Architektenkammer Rheinland-Pfalz gestützt, der zufolge bereits mit der 1986 erfolgten Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens und dessen Erweiterung in den Jahren 1991 und 1995 die Verfahren ­ von Ausnahmen abgesehen ­ zügig abgewickelt worden seien. Die mit der Gesetzesnovelle 1999 eingeführten verfahrensbeschleunigenden Vorschriften hätten an dieser positiven Situation nach den Erfahrungen der Architektenkammer Entscheidendes nicht mehr verbessern können.

Die Beachtung der vielfältigen Fristvorgaben der Landesbauordnung kann in der Verwaltungspraxis vielfach nur durch einen zum Teil beträchtlichen Verwaltungsaufwand sichergestellt werden, damit Rechtsfolgen, wie sie zum Beispiel durch eine fingierte Baugenehmigung eintreten können, vermieden werden.

Ob in der Landesbauordnung ein so dicht geknüpftes Regelungsnetz, das lediglich verfahrensrechtliche Aspekte zum Gegenstand hat, für eine zügige Durchführung der Genehmigungsverfahren notwendig ist, erscheint inzwischen fraglich. Es wäre zu prüfen, ob mit der Behandlung des Bauantrags zusammenhängende Fragen nicht teilweise außergesetzlich, etwa durch Verwaltungsanweisung, geregelt werden sollten. Auf diese Weise könnte das Gesetz vereinfacht und der Verwaltungsvollzug praxisnäher gestaltet werden.

Erweiterung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens und des Freistellungsverfahrens

Allgemeines:

Durch die Landesbauordnung 1999 wurde das vereinfachte Genehmigungsverfahren um eine Verfahrensvariante erweitert: Bei den in § 66 Abs. 2 LBauO aufgeführten Vorhaben kann neben dem herkömmlichen, umfassenden Genehmigungsverfahren wahlweise ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. In Gebieten, für die Bebauungspläne bestehen, kann in diesen Fällen wahlweise auch das Freistellungsverfahren durchgeführt werden, wenn plankonform gebaut wird und die Erschließung gesichert ist (§ 67 Abs. 5 LBauO). Zudem wurde das seit 1995 wahlweise mögliche Freistellungsverfahren nach § 67 Abs. 1 LBauO, das unter anderem bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 zur Anwendung kommen konnte, in ein obligatorisches Verfahren umgewandelt.