Der Vollzug der Satzungen wird in den vorliegenden Stellungnahmen überwiegend als unproblematisch bezeichnet

­ Verbandsgemeindeverwaltung Untermosel: Ortsgemeinden Alken, Kobern-Gondorf, Lehmen, Löf, Macken, Niederfell, Oberfell, Winningen und Wolken

­ Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm: Stadt Mülheim-Kärlich, Ortsgemeinde Engers

5. Kreisverwaltung Trier-Saarburg: Städte Hermeskeil, Saarburg und Schweich, Ortsgemeinden Reinsfeld und Igel

6. Verbandsgemeindeverwaltung Brohltal: Ortsgemeinden Niederzissen, Oberdürfenbach, Wassenach und Wehr

7. Verbandsgemeindeverwaltung Daaden: Ortsgemeinde Daaden

8. Verbandsgemeindeverwaltung Daun: Stadt Daun, Ortsgemeinden Gillenfeld und Strotzbüsch Bereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd:

1. Kreisverwaltung Alzey-Worms: Albig, Bechtolsheim, Bornheim, Framersheim, Offenheim, Bechenheim, Bermersheim, Eppelsheim, Gau-Odernheim, Biebelnheim, Flonheim und Ober-Flörsheim

2. Kreisverwaltung Bad Dürkheim:

­ Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim: Ortsgemeinden Forst, Meckenheim, Niederkirchen, Ruppertsberg und Deidesheim

­ Verbandsgemeindeverwaltung Freinsheim: Ortsgemeinden Kallstadt, Weisenheim am Berg, Weisenheim am Sand und Freinsheim

­ Verbandsgemeindeverwaltung Grünstadt-Land: Ortsgemeinde Dirmstein

­ Verbandsgemeindeverwaltung Wachenheim: Ortsgemeinde Ellerstadt

3. Kreisverwaltung Kaiserslautern: Stadt Landstuhl

4. Kreisverwaltung Ludwigshafen: Verbandsfreie Gemeinden Böhl-Iggelheim und Limburgerhof, Ortsgemeinden Dannstadt-Schauernheim und Waldsee

5. Kreisverwaltung Mainz-Bingen: 80 % der insgesamt 66 Gemeinden und Städte haben eine Stellplatzsatzung erlassen.

6. Kreisverwaltung Südliche Weinstraße:

­ Verbandsgemeinde Annweiler: Albersweiler und Waldrohrbach

­ Verbandsgemeinde Bad Bergzabern: Stadt Bad Bergzabern, Ortsgemeinden Oberschlettenbach, Pleisweiler-Oberhofen und Steinfeld

­ Verbandsgemeinde Edenkoben: Stadt Edenkoben, Ortsgemeinden Altdorf, Böbingen, Burrweiler, Edesheim, Flemlingen, Freimersheim, Gleisweiler, Großfischlingen, Hainfeld, Kleinfischlingen, Rhodt unter Rietburg, Roschbach, Venningen und Weyher

­ Verbandsgemeinde Maikammer:

Alle drei Ortsgemeinden (Maikammer, Kirrweiler und Sankt Martin)

­ Verbandsgemeinde Offenbach:

Alle vier Ortsgemeinden (Offenbach, Bornheim, Essingen und Hochstadt)

7. Stadtverwaltung Ludwigshafen: Satzung ist in Vorbereitung.

Der Vollzug der Satzungen wird in den vorliegenden Stellungnahmen überwiegend als unproblematisch bezeichnet. Es wird allgemein begrüßt, dass die Satzungen Transparenz schafften und eine Gleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte gewährleisteten.

Des Weiteren würden aufwändige Untersuchungen für jeden Einzelfall durch die Neuregelung entbehrlich, was zu einer Verfahrensbeschleunigung führe. Die Gemeinden könnten zudem sofort nach Eingang des Bauantrags die Erfüllung der Stellplatzpflicht ohne umständliche Prüfung des Einzelfalls bestätigen.

Einzelne Bauaufsichtsbehörden berichten jedoch über negative Erfahrungen mit gemeindlichen Stellplatzsatzungen. So seien überzogene Stellplatzforderungen gestellt worden, wodurch notwendige Freiflächen eingeschränkt worden seien. Das Beharren auf einer bestimmten Höchstzahl von Stellplätzen habe in einigen Fällen zu einer ungünstigen bzw. ortsuntypischen Bebauung oder sogar zum Investitionsverzicht des Bauherrn geführt.

Zu erwähnen ist auch, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eine Stellplatzsatzung einer Ortsgemeinde für nichtig erklärt hat (OVG-Urteil vom 27. Juni 2001; Az.: 8 C 11619/00). Die Nichtigkeit der Satzung ergibt sich daraus, dass der Stellplatzbedarf für Wohnungen unterschiedlich festgelegt wurde, je nachdem, ob die Wohnungen sich in Doppelhäusern und Reihenhäusern oder in Mehrfamilienhäusern befinden. Für eine derartige Differenzierung fehlt es nach Auffassung des Gerichts aber an einer sachlichen Rechtfertigung.

Der Verband der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft begrüßt die neuen Stellplatzregelungen, da hierdurch den Unternehmen ein flexibler Umgang mit der Stellplatzproblematik erlaubt werde. Gewünschte städtebauliche Entwicklungen könnten besser vorangetrieben werden, da sie nun wirtschaftlich realisierbar wären.

7. Wie sind die Erfahrungen mit dem Einsatz des aus ökologischen Gründen zu bevorzugenden Baustoffs Holz und die Auswirkungen der neu gefassten Vorschriften in der LBauO für Bauvorhaben in Holzbauweise?

Bei einem Großteil der unteren Bauaufsichtsbehörden liegen keine spezifischen Erkenntnisse und Erfahrungen bezüglich der Verwendung von Holzbaustoffen vor. Allgemein wird jedoch eine leichte Zunahme der Holzbauweise beobachtet, wenn auch der Anteil von Holzkonstruktionen im Verhältnis zum Gesamtbauvolumen immer noch gering ist. Vor allem im privaten Wohnungsbau werden, so wird berichtet, an ökologischen Grundsätzen ausgerichtete Bauweisen und Bauausführungen zunehmend Anwendung finden. Neben der Holzbauweise werden in diesem Zusammenhang Niedrigenergiehäuser, Solaranlagen und Erdwärme als Stichworte genannt.

Soweit Erfahrungen mit der Holzbauweise vorliegen, wird darüber positiv berichtet. So teilt die Kreisverwaltung Mainz-Bingen mit, dass die Lockerung materieller Anforderungen der Landesbauordnung zugunsten der Holzbauweise von den Planern angenommen werde. Dies mache sich auch bei Bauten besonderer Art oder Nutzung, wie z. B. bei Schulen, Kindergärten und gewerblichen Bauten bemerkbar. Im Bereich der Kreisverwaltung Ahrweiler wurden bereits vor der Novellierung der Landesbauordnung Gebäude der Gebäudeklasse 3 auf der Grundlage der früheren Experimentierklausel genehmigt. Nach der Novellierung sei auch die Genehmigung eines Gebäudes der Gebäudeklasse 4 möglich gewesen, ohne in Konflikt mit den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere in brandschutztechnischer Hinsicht, zu geraten.

Von der Landestreuhandstelle wird in Bezug auf die Erfahrungen im sozialen Wohnungsbau mitgeteilt, dass die Holzbauweise bei der Wohnungsbauförderung noch unterrepräsentiert ist. Auch die Wohnungswirtschaft befürwortet grundsätzlich die Holzbauweise. Nach Auffassung des Verbands der Südwestdeutschen Wohnungsunternehmen sollten aber auch teilweise negative Erfahrungen bei der Verwendung von Holz, auch wenn sie nicht repräsentativ seien, nicht missachtet werden.

8. Wie ist das Land durch seine Förderpraxis im öffentlich geförderten Wohnungsbau den Bedürfnissen Behinderter in Bezug auf die Anzahl von barrierefreien Wohnungen gerecht geworden?

Die für den sozialen Wohnungsbau geltenden technischen Förderbestimmungen sind im Interesse der Kostensenkung nunmehr in Empfehlungen an die Planer umgewandelt worden. Die mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungsbauvorhaben tragen dem Gedanken der Barrierefreiheit in dem Maße Rechnung wie nicht geförderte.

Bei Wohnungen für alte Menschen oder des betreuten Wohnens sind die Vorgaben der Norm DIN 18 025 maßgebend. Im Bereich der Modernisierung besteht nach wie vor ein besonderer Fördertatbestand „Anpassung bestehender Wohnungen an die Bedürfnisse behinderter Menschen" (Modernisierungsprogramm). Dort wird auch die Schaffung von barrierefreien Zugängen gefördert.

Die Landestreuhandstelle führt dazu aus, dass Wohnungen für Behinderte und ältere Menschen durch das Programm „Betreutes Wohnen" finanziell gefördert werden. Außerdem stünden auch in allen anderen Förderprogrammen Zusatzmittel für bauliche Maßnahmen für Schwerbehinderte zur Verfügung.

Bei Investitionen im Rahmen der DIN 18 025 Teil 2 darf die Kostengrenze (= Baukostenobergrenze) um bis zu 5 500 EUR (bis 2001: 10 000 DM) überschritten werden.

9. In welcher Höhe hat sich die Einführung des Freistellungsverfahrens nach § 67 LBauO (neu) und die Erweiterung des Katalogs der Vorhaben im vereinfachten Verfahren gem. § 66 LBauO auf die Gebühreneinnahmen ausgewirkt?

Den vorliegenden Stellungnahmen zufolge sind die Gebühreneinnahmen bei den Bauaufsichtsbehörden in den letzten Jahren fast durchweg zurückgegangen. Die Bauaufsichtsbehörden berichten über Gebührenmindereinnahmen in einer Bandbreite von 7 bis maximal 30 %. Die Gebühreneinbußen seien ab dem Jahr 2000 deutlich zu spüren gewesen.

Als Grund für die rückläufige Gebührenentwicklung wird überwiegend die gesetzliche Regelung über das seit In-Kraft-Treten der letzten Gesetzesnovelle zwingend durchzuführende Freistellungsverfahren, aber auch die in den letzten Jahren insgesamt zurückgegangene Bautätigkeit angegeben. Nur von geringer Bedeutung für die Gebührenentwicklung sind die Erweiterung des Katalogs der genehmigungsfreien Vorhaben nach § 62 LBauO und die neuen Verfahrensvarianten des vereinfachten Genehmigungsverfahrens und des Freistellungsverfahrens (§§ 66 Abs. 2 und 67 Abs. 5 LBauO).

Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände beziffert den Rückgang der Gebühreneinnahmen in Einzelfällen sogar mit maximal bis zu 60 % und bittet darum, im Zuge der geplanten Änderung der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 14. September 2001 (GVBl. S. 237) alle Gebührentatbestände entsprechend der aktuellen Kostenentwicklung anzuheben.

Das Ministerium der Finanzen bereitet gegenwärtig die Änderung des Besonderen Gebührenverzeichnisses vor. In diesem Zusammenhang werden die Gebührentatbestände auf ihre Angemessenheit hin überprüft. Sofern einzelne Gebührenfestlegungen nicht mehr auskömmlich sind, ist eine Anhebung vorgesehen. Die kommunalen Spitzenverbände werden im Verordnungsgebungsverfahren beteiligt.

10. In welcher Höhe hat sich die Einführung des Freistellungsverfahrens nach § 67 LBauO (neu) und die Erweiterung des Katalogs der Vorhaben im vereinfachten Verfahren gem. § 66 LBauO (neu) bei den Baugenehmigungsbehörden auf die Personalkosten ausgewirkt?

Zu umfassenden und strukturell durchgängigen Personaleinsparungen durch die Gesetzesnovellen der letzten Jahre ist es bei den Bauaufsichtsbehörden bislang offensichtlich noch nicht gekommen. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord hat zwar allgemein eine Tendenz zur Personalverringerung beobachtet, für den Bereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd trifft dies aber offenbar nicht zu. Dort, so wird mitgeteilt, sei es überwiegend nicht zu einer Reduzierung der Personalkosten gekommen.

Als Begründung wird auf eine erhöhte Beratungstätigkeit der Bauaufsichtsbehörden verwiesen; auch hätte durch die Zunahme der Baukontrollen eine personelle Entlastung nicht eintreten können.

Einige Bauaufsichtsbehörden teilen mit, dass sich die Zusammensetzung der Personalstruktur geändert habe: Bei dem technischen Personal sei es zum Teil zu ­ zumeist altersbedingten ­ Einsparungen gekommen, auf der Verwaltungsseite hingegen hätten die Aufgaben eher zugenommen, so dass es hier keine Reduzierung gegeben habe. Die geringer gewordene Tätigkeit auf dem Gebiet der Präventivprüfung werde durch eine Zunahme der Überwachungstätigkeit in der Regel aber weitgehend wieder kompensiert.

Soweit es zu einem Personalabbau gekommen sei, liege dies z. T. auch an organisatorischen Veränderungen oder an einer Einschränkung der Bauüberwachung.

Eine Personalverringerung als unmittelbare Folge der neu eingeführten alternativen Genehmigungsverfahren nach den §§ 66 Abs. 2 und 67 Abs. 5 LBauO wurde in keinem Fall festgestellt. Dass die neu eingeführten Verfahrensvarianten bislang keine Auswirkungen auf die Personalsituation haben konnten, ist angesichts der geringen Fallzahlen der im Berichtszeitraum durchgeführten Verfahren offensichtlich.

11. Hat der Vollzug der LBauO (neu) bei den kommunalen Gebietskörperschaften insgesamt zu Mehrkosten oder Minderausgaben geführt?

Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände teilt dazu mit, in den ihr vorliegenden Stellungnahmen werde überwiegend darauf verwiesen, dass bereits aufgrund der geringen Gebühreneinnahmen Mehrbelastungen für die Verwaltungen entstünden. Nach wie vor könnten die Personalkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vollzug der Landesbauordnung stehen, nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden. Die entstandenen Mehrkosten werden allerdings nicht näher quantifiziert.

Auch nach Mitteilung der Bauaufsichtsbehörden ist es bei den Gemeinden zu einem Mehraufwand gekommen; dagegen seien bei den Kreisverwaltungen insgesamt Mindereinnahmen zu verzeichnen. Im Bereich der kreisfreien Städte seien keine wesentlichen Änderungen festzustellen, da diese sowohl „Gemeinde" als auch „Bauaufsichtsbehörde" seien.

Der bei einigen Gemeinden mit dem Freistellungsverfahren verbundene hohe Verwaltungsaufwand mag seine Ursache zum größten Teil darin haben, dass die eingereichten Bauunterlagen häufig einer intensiven Präventivprüfung unterzogen werden. Die Gemeinde ist in diesem Verfahren jedoch nicht zu einer solchen Prüfung verpflichtet. Auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.6.3 des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 3. Februar 1999 (13200-4533) „Hinweise zum Vollzug der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365)" wird diesbezüglich verwiesen.