Maßnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest bei Wildschweinen und zur Verhinderung der Ausbreitung bei Hausschweinen
Die anhaltenden Probleme mit der Ausbreitung der Schweinepest bei Wildschweinen und bereits fünf Ausbrüchen der Krankheit bei Hausschweinen im Jahr 2002 in Rheinland-Pfalz haben zu deutlichen Reaktionen der EU und mittlerweile auch des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft geführt. Auflagen und Beschränkungen für den Handel und den Transport von Schweinen gelten für ganz Rheinland-Pfalz. Für den westlichen Teil des Landes gelten Auflagen auch für die Haltung von Hausschweinen, die in den gefährdeten und Überwachungsgebieten noch verschärft wurden. Dies führt in den gefährdeten und den Überwachungsgebieten zu großen Unsicherheiten bis hin zur Existenzgefährdung bei den Schweinehaltern. Insbesondere wurden inzwischen Defizite in der Bekämpfung der Seuche bei Wildschweinen angemahnt. Neben Impfungen kommt hier der Bejagung von Wildschweinen große Bedeutung zu.
In diesem Zusammenhang frage ich die Landesregierung:
1. Wie interpretiert die Landesregierung die in der „Änderung der tierseuchenrechtlichen Anordnung des Landesuntersuchungsamtes zum Schutz gegen die Schweinepest" vom 5. Februar 2002 vorgeschriebene Haltung der Schweine in „geschlossenen Ställen"?
2. Wie ist mit dieser Anordnung ein Kompromiss zwischen artgerechter Schweinehaltung einerseits und der Einhaltung seuchenrechtlicher Vorschriften andererseits zu erzielen?
3. Welche Unterstützung wird Landwirten gewährt, die aufgrund oben genannter Anordnung ihre Ställe umbauen müssen?
4. Können Landwirte, deren Ställe die Bedingung „geschlossen" nicht erfüllen, bis zur Fertigstellung von Umbauten ausnahmsweise Transportbescheinigungen für ihre Schweine erhalten?
5. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung getroffen, um die in der oben genannten Anordnung vom 5. Februar 2002 vorgeschriebene Verringerung der Wildschweinpopulation bis unter zwei Stück/100 Hektar umzusetzen, und wie wird deren Erfolg kontrolliert?
6. Wie wird der Erfolg der Impfaktionen bei Schwarzwild überprüft?
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 20. Juni 2002 wie folgt beantwortet:
Zu den Fragen 1 und 2:
In der „Änderung der tierseuchenrechtlichen Anordnung des Landesuntersuchungsamtes zum Schutz gegen die Schweinepest" vom 5. Februar 2002 wurde die Haltung von Schweinen in „geschlossenen Ställen" vorgeschrieben. Dieses Merkmal bezweckt, dass Schweinehaltungen derart abzusondern sind, dass eine Einschleppung des Erregers der Schweinepest ausgeschlossen wird.
Da der Begriff „geschlossene Ställe" nicht definiert ist und unterschiedlich ausgelegt wird, soll dieser Begriff in einer in Kürze anstehenden Änderungsanordnung wegfallen.
Wie Schweinehaltungen abzusondern sind, ergibt sich aus tierseuchenrechtlichen Vorschriften, insbesondere aus der Schweinehaltungshygiene-Verordnung. Hierzu existieren umfangreiche Ausführungshinweise. Darüber hinaus wird das Landesuntersuchungsamt in Kürze weitere Ausführungshinweise veröffentlichen. Hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften und der tierschutzrechtlichen Bestimmungen ist unter dem Gesichtspunkt einer artgerechten Schweinehaltung insbesondere in unklaren Fällen und in Sonderfällen eine einzelbetriebliche Prüfung erforderlich.
Es muss sichergestellt sein, dass Wildschweine nicht mit den Hausschweinen in Berührung kommen können. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist durch die zuständige Behörde einzelbetrieblich zu prüfen.
Zu Frage 3: Folgende Förderungen werden von der Landesregierung gewährt: Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) Förderungsfähig sind u. a. die Schaffung von baulichen und technischen Voraussetzungen, die der Verbesserung der betrieblichen Produktionsbedingungen oder der Erfüllung besonderer Anforderungen an die Landwirtschaft, wie z. B. der Verbesserung des Tierschutzes und der Tierhygiene, dienen.
Fördervoraussetzungen sind insbesondere der Nachweis der Wirtschaftlichkeit, die Einhaltung der gesetzlichen Mindestnormen sowie die Flächenbindung der Tierhaltung.
Der Gesamtwert der Zuwendungen, ausgedrückt als Prozentsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, ist auf maximal 40 v. H. begrenzt.
Neues Investitionsförderprogramm als Landesmaßnahme
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat ein neues Landesprogramm zur Gewährung von Investitionshilfen für Schweine haltende Betriebe, die besondere seuchenhygienische Vorsorgemaßnahmen treffen, vorbereitet.
Zur Förderung präventiver landwirtschaftlicher Investitionen zur Verbesserung der Tiergesundheit sollen insgesamt 50 000 Euro zur Verfügung gestellt werden.
Förderfähig sind insbesondere folgende Investitionen:
Einfriedung und Umzäunung von landwirtschaftlichen Betriebsstätten,
bauliche Maßnahmen zur Herstellung von Beladungs- und Entladerampen außerhalb des Stallgebäudes und von Treibwegen innerhalb des Gehöftes,
Einrichtung stallnaher Umkleideräume mit Sanitäreinrichtung,
bauliche Maßnahmen zur Herstellung von Quarantäneställen.
Die Investitionen sind nur förderfähig, sofern sie für den jeweiligen Betrieb über die Anforderungen der SchweinehaltungshygieneVerordnung hinausgehen.
Die Fördervorschriften sind vorbereitet und die erforderliche Notifizierung ist eingeleitet.
Zu Frage 4: Gemäß § 11 der Schweinehaltungshygiene-Verordnung kann die zuständige Behörde für Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht nach den Anforderungen der Anlagen 1 bis 5 der Schweinehaltungshygiene-Verordnung gehalten werden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken oder für Schweinehaltungen Ausnahmen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.
Zu Frage 5: Folgende Maßnahmen hat die Landesregierung insbesondere getroffen:
Auslobung einer Abschussprämie in Höhe von 50, /Stück für erlegte Frischlinge bis 10 kg Gewicht aufgebrochen im Bereich der oralen Immunisierung (Impfgebiet).
Es besteht eine Abnahmegarantie für erlegtes Schwarzwild und eine Kaufpreisstützung durch eine Vereinbarung zwischen Land und regionalen Wildverwertern.
Das Land übernimmt die Kosten für die unschädliche Beseitigung von an Schweinepest eingegangenen Wildschweinen sowie aller Aufbrüche (Innereien) erlegter Wildschweine in den gemaßregelten Gebieten.
In den nicht verpachteten staatlichen Eigenjagdbezirken (Regiejagdbezirke) der Forstämter im Impfgebiet sind ca. zehn Frischlingsfallen im Einsatz. Zusätzlich werden zwölf Frischlingsfallen beschafft und an private Jäger ausgeliehen.
Durchführung von bislang vier Informationsveranstaltungen für die Jägerschaft zur Biologie des Schwarzwildes, seinem Verhalten und die sich daraus ergebende Bejagung dieser Wildart mit Prof. Dr. Pohlmeyer vom Institut für Wildtierforschung an der Tierärztlichen Hochschule Hannover.
Neuauflage des überarbeiteten Zwölf-Punkte-Programms zwischen oberster Veterinärbehörde, oberster Jagdbehörde, Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V., Interessengemeinschaft der Jagdgenossenschaften im Bauern- und Winzerverband RheinlandNassau e. V. und der Fachgruppe Jagdgenossenschaften im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd.
Aufhebung der Schonzeit für Schwarzwild bis auf weiteres.
Das Landesjagdgesetz soll geändert werden, so dass im Seuchenfall nach Zulassung durch die Jagdbehörde auch mit künstlichen Lichtquellen (Taschenlampen) auf Schwarzwild gejagt werden kann.
Veröffentlichungen des Ministeriums für Umwelt und Forsten in Mitteilungsblättern der Landesjagdverbände in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen zur Information und Motivierung der Jägerschaft.
Landesweit verzichten die Forstämter in den Regiejagdbezirken auf die Erhebung einer Abschussgebühr für das Erlegen von Schwarzwild durch private Jagdgäste.
Streckenanalysen werden durch die unteren Jagdbehörden revierbezogen durchgeführt. Die Jagdausübungsberechtigten von Revieren mit geringem Schwarzwildabschuss sollen gezielt angesprochen werden mit dem Ziel einer freiwilligen Selbstverpflichtung.
Der Erfolg der Maßnahmen wird durch die Erfassung und Analyse der Jagdstrecken sowie durch populationsdynamische und epidemiologische Analysen auf lokaler, regionaler und landesweiter Ebene kontrolliert. Insbesondere auf lokaler Ebene werden die einzelnen Reviere hinsichtlich der Abschusszahlen und der vermuteten Bestandsdichten überprüft.
Zu Frage 6: Durch die Anordnung der Untersuchung aller im Impfgebiet erlegten und verendeten Wildschweine ist der Erfolg der Impfaktionen überprüfbar. Die Wildschweine werden auf das Schweinepest-Virus und auf Antikörper gegen das Schweinepest-Virus untersucht.
Antikörper gegen das Schweinepest-Virus bilden Wildschweine auf Grund eines Kontaktes mit dem Erreger oder auf Grund einer Impfung aus.