JVA

Bericht des Petitionsausschusses Nr. 8 vom 15. Februar 2000

Der Petitionsausschuss hat am 15. Februar 2000 die nachstehend aufgeführten sechs Eingaben abschließend beraten. Der Ausschuss bittet, die Bürgerschaft (Landtag) möge über die Petitionen wie empfohlen beschließen und die Vorlage dringlich behandeln.

Silke Striezel Vorsitzende

Der Ausschuss bittet, folgende Eingaben für erledigt zu erklären: Nr. der Eingabe Gegenstand Begründung L 15/34 Überprüfung verschiedener Maßnahmen der JVA Bremen und Bremerhaven

Die erbetene Überprüfung hat ergeben, dass die vom Petenten gerügten Maßnahmen im Rahmen der geltenden Vorschriften getroffen worden sind. Soweit der Petent medizinische Maßnahmen bemängelt, konnte keine Überprüfung erfolgen, weil der Petent trotz Aufforderung keine Schweigepflichtsentbindungserklärung abgegeben hat.

L 15/48 Übernahme von laufenden Unterkunftskosten für einen bestimmten Zeitraum

Das zuständige Ortsamt übernimmt die Kosten.

Der Ausschuss bittet, folgende Eingaben für erledigt zu erklären, da sie nicht abhilfefähig sind: Nr. der Eingabe Gegenstand Begründung L 15/31 Gewährung einer Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 16. Juli 1964 abgelehnt, weil ein ursächlicher Zusammenhang des Unfalls mit Kriegshandlungen nicht vorlag. Die Entscheidung wurde durch Urteil des Sozialgericht Bremen vom 7. Mai 1965 bestätigt.

Mehrere Anträge, das Verfahren wegen neuer Tatsachen wieder aufzunehmen, wurden abgelehnt. Das Landessozialgericht Bremen hat mit Urteil vom 9. April 1987 die Auffassung des Versorgungsamtes Bremen bestätigt. Auch eine seinerzeit schon eingereichte Petition hat zu keinem anderen Ergebnis geführt.

Gleichwohl kann gesagt werden, dass das Gericht trotz eines eingeholten Gutachtens den Rechtsstreit bis zum jetzi Nr. der Eingabe Gegenstand Begründung gen Zeitpunkt für noch nicht entscheidungsreif hält. Um die Kausalität näher aufzuklären, soll ein weiteres Gutachten eingeholt werden. Die Petentin bzw. ihre Mutter sollte den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abwarten, zumal ihnen im Falle des Obsiegens keine Rechtsnachteile entstehen, da ihre Ansprüche rückwirkend ab Antragsstellung erfüllt werden.

L 15/45 Beschwerde über diverse Gerichtsentscheidungen sowie Entscheidungen der Staatsanwaltschaft

Die Rechtslage ist durch die Urteile der Gerichte, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die Einstellung der Ermittlungsverfahren und die dazu ergangenen Beschwerdeentscheidungen und durch die Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts über die Klageerzwingungsanträge geklärt. Interventionen, die der Petent erwartet, kommen nicht in Betracht. Dies versteht sich für die unabhängigen Gerichte von selbst. Der Petent wird damit leben müssen, dass diese Gerichte rechtskräftig Entscheidungen getroffen haben, die von seiner Bewertung der Dinge abweichen. Für die Staatsanwaltschaft besteht ebenfalls kein Anlass zur Intervention, nachdem die Beschwerden des Petenten zur Prüfung der Vorgänge geführt und Fehler zum Nachteil des Petenten nicht ergeben haben. Der Petent ist auf die Möglichkeit verwiesen worden, erneut das Bundesverfassungsgericht zu befassen. Dabei sollte allerdings die bisher vom Bundesverfassungsgericht eingenommene Haltung in der Angelegenheit gewürdigt werden.

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe zuständigkeitshalber an die Stadtverordnetenversammlung der Seestadt Bremerhaven weiterzuleiten: Nr. der Eingabe Gegenstand Begründung L 15/52 Unterstützung durch das Sozialamt Bremerhaven

Das Begehren betrifft eine Behörde der Seestadt Bremerhaven.