Zu den Kosten der Behandlung der an Hepatitis und AIDS erkrankten Strafgefangenen liegt eine Statistik nicht vor
92. Plant die Landesregierung die Einführung von Zwangstherapien für drogensüchtige Strafgefangene?
Nein.
93. Wie hoch sind die Kosten der durch Hepatitis und HIV verursachten Behandlungen von Strafgefangenen jährlich? Wie viele Strafgefangene werden jährlich wegen Hepatitis und/oder HIV/Aids im Strafvollzug behandelt? Wie viele Strafgefangene wurden aufgrund körperlicher Haftungsfähigkeit in den Jahren 1999, 2000, 2001 aus der Haft vorzeitig entlassen und aufgrund welcher Erkrankung?
Zu den Kosten der Behandlung der an Hepatitis und AIDS erkrankten Strafgefangenen liegt eine Statistik nicht vor. Dies beruht letztlich darauf, dass der Behandlungsumfang von Fall zu Fall unterschiedlich ist. Eine Beantwortung der Frage wäre, wenn überhaupt, nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich.
Auch über die Anzahl der Strafgefangenen, die jährlich wegen Hepatitis und/oder HIV/AIDS behandelt werden, liegen keine statistischen Angaben vor.
Aufgrund körperlicher Haftunfähigkeit wurden aus der Haft entlassen 1999 3 Gefangene 2000 2 Gefangene 2001 5 Gefangene wegen folgender Diagnosen (soweit heute noch feststellbar)
Marfan-Syndrom
Erkrankung des zentralen Nervensystems
maligne HNO-Erkrankung
maligne Erkrankung der Bauchspeicheldrüse
Hirntumor
schwere Hirnschädigung.
94. Welche Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung von Krankheiten werden in den Strafanstalten durchgeführt, wie z. B. die Impfung gegen Hepatitis B?
Als Präventionsmaßnahmen kommen in erster Linie Aufklärung und Betreuung durch den medizinischen Dienst und die Sanitätsbediensteten in Frage. Diesem Thema ist auch der Kurs des Sozialen Trainings „Gesünder leben" gewidmet, der von dem Sozialen Dienst und dem Allgemeinen Vollzugsdienst ggf. unter Beteiligung von Fremdreferenten durchgeführt wird.
Im Einzelfall werden Schutzimpfungen durchgeführt, wenn dies medizinisch indiziert ist.
Zu Präventionsmaßnahmen im weiteren Sinn gehört die Tätigkeit der Anstaltsärztinnen und der Anstaltsärzte bei der Überwachung der hygienischen Verhältnisse in den Justizvollzugsanstalten und die entsprechende Tätigkeit der Gesundheitsämter und der Behörden der Lebensmittelüberwachung.
VI. Maßnahmen der Privatisierung im Strafvollzug 95. Stehen der Planung und Errichtung einer Vollzugsanstalt durch Private nach Auffassung der Landesregierung verfassungsrechtliche und/oder einfachgesetzliche Hindernisse entgegen? Wenn ja: welche?
Nein.
96. Sind für Neubauten, Um- und Erneuerungsbauten Investorenmodelle bereits eingesetzt worden? Wenn ja: Welcher Art sind diese Investorenmodelle? Wenn nein: Ist ihr Einsatz geplant? Wenn nein: warum nicht?
Nein. Ein Investorenmodell kann derzeit nicht entwickelt werden, weil nach der Organisationsverfügung für den Landesbetrieb „Liegenschafts- und Baubetreuung" (Landesbetrieb LBB) bis zum 31. Dezember 2006 auch für den Bereich der Justizvollzugseinrichtungen die Pflicht besteht, neu auftretenden Raum- und Flächenbedarf sowie Bedarf an Bauleistungen und baufachlichen Dienstleistungen ausschließlich beim Landesbetrieb LBB zu decken. Auf dieser Grundlage wird derzeit die Justizvollzugsanstalt Rohrbach errichtet, für die das Nutzungsentgelt im Einzelplan 05 veranschlagt wird.
97. Welche Aufgaben der folgenden Tätigkeitsbereiche sind bereits privatisiert? Wenn nein: warum nicht? Welche (Teil-)Aufgaben können und sollen privatisiert werden?
a) Bauunterhaltung, Wartung und Reparatur der technischen Anlagen und sonstige Instandhaltungsmaßnahmen?
b) Aufgaben der Anstaltsreinigung und der Pflege der Außenbereiche?
c) Aufgaben der Logistik, der Lagerung von Einrichtungs- und Verbrauchsgegenständen?
d) Aufgaben der Verwaltung der Justizvollzugsanstalten, etwa der Konto- und Kassenführung, der allgemeinen Verwaltung?
e) Aufgaben des Küchenbetriebs einschließlich des Einkaufs?
f) Reinigung und Pflege der Anstaltswäsche?
g) Einkauf der Gefangenen?
h) Ärztliche Versorgung der Gefangenen?
i) Tägliche Kontrolle der Funktionsfähigkeit von technischen Anlagen (Alarmanlagen, Kameras usw.) und mechanischen Anlagen (Zäune, Gitter, Schließanlagen usw.)?
j) Objektbezogene Raumkontrollen (Objektschutz u. Ä.)?
- Personenbezogene Kontrollmaßnahmen wie Anwesenheits- und Bewegungskontrollen und allgemeine Beaufsichtigungsmaßnahmen?
l) Reine Dienstleistungen im Sicherheitsbereich, wie Stellung von Fahrer (nicht Bewachung) und Fahrzeug bei Gefangenentransporten?
Eine Privatisierung im Strafvollzug wäre auf der Grundlage des geltenden Rechts ohne Änderung des Strafvollzugsgesetzes möglich, soweit sich die Tätigkeit auf Dienst- und Serviceleistungen im weiteren Sinne beschränkt und die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse nicht berührt wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Justizvollzugsanstalten hochkomplexe staatliche Einrichtungen eigener Art sind, in denen punktuelle Eingriffe erhebliche unerwünschte Nebenfolgen hervorrufen können. Es ist schließlich zu beachten,
dass sich das Privatisierungsvorhaben mit Vollzugsgrundsätzen und Personalfürsorgeprinzipien verträgt,
dass es nach der Bewertung aller Aspekte auch langfristig wirtschaftlicher ist und
dass Eingliederungs- und Sicherheitserfordernisse sowie die Notwendigkeit der Schaffung und des Erhaltes von Gefangenenarbeitsplätzen nicht beeinträchtigt werden.
Zu 97. a:
Die Aufgaben der Bauunterhaltung, Wartung und Reparatur der technischen Anlagen und der sonstigen Instandhaltungsmaßnahmen werden bereits jetzt nach Prüfung von Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit und unter Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsanforderungen an Privatfirmen vergeben. Hiervon ausgenommen sind lediglich kleinere Reparaturen, die wegen ihrer Eilbedürftigkeit rascher und kostengünstiger durch die Anstaltsbetriebe durchgeführt werden können.
Zu 97. b:
Die Aufgaben der Anstaltsreinigung und die Pflege der Außenbereiche werden von Gefangenen unter Aufsicht und Anleitung von Bediensteten durchgeführt. Es handelt sich regelmäßig um einfachere Arbeiten, die aber den Gefangenen angemessen und in einigen Fällen durchaus als arbeitstherapeutische Maßnahme anzusehen sind. Deshalb und aus wirtschaftlichen Gründen wird eine andere Lösung nicht angestrebt.
Zu 97. c:
Die Aufgaben sind nicht privatisiert.
Die Aufgaben der Logistik sowie der Lagerung von Einrichtungs- und Verbrauchsgegenständen werden von Bediensteten wahrgenommen. Es werden regelmäßig Gefangene als Hilfskräfte eingesetzt. Es handelt sich dabei ebenfalls um einfache Arbeiten, die ungelernten Gefangenen durchaus angemessen sind und auch als arbeitstherapeutische Arbeiten durchgeführt werden.
Die Lagerhaltung wird nach dem Grundbedarf ausgerichtet, die Beschaffung erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, teilweise aus anstaltseigener Produktion und wenn möglich „just in time", sodass größere Lagerkapazitäten nicht benötigt werden.
Zu 97. d:
Die Aufgaben der Verwaltung, der Konto- und Kassenführung sowie der allgemeinen Verwaltung werden ausschließlich von Bediensteten wahrgenommen. In der Antwort zu Frage 24 wurde dargelegt, dass die Vollzugsanwendungen im Rahmen eines IT-Gesamtkonzeptes bis 2007 ausgebaut und erneuert werden, was zu einer Verbesserung der Arbeitsabläufe führen wird. Praktikable Modelle zur Privatisierung bestehen zurzeit nicht.
Zu 97. e:
Die Aufgaben der Leitung des Küchenbetriebes einschließlich des Einkaufs werden von Bediensteten erledigt. In der Speisenherstellung und für sonstige im Küchenbetrieb anfallende Arbeiten werden Gefangene als Arbeitskräfte eingesetzt. Auch hier spielt die Sicherstellung von Gefangenenarbeit eine Rolle. Eine Verlagerung auf private Unternehmen, insbesondere bei Beibehaltung der Gefangenenarbeit im vorhandenen Umfang, hat sich bei einer Überprüfung als nicht wirtschaftlich erwiesen. Die eingeholten Angebote von privaten Catering-Firmen lagen über den derzeitigen Kosten der in Eigenregie geführten Anstaltsküchen.
Zu 97. f:
Die Reinigung und Pflege der Anstaltswäsche wird für die Justizvollzugsanstalten Wittlich und Trier sowie die Jugendstrafanstalt Wittlich von der Wäscherei der JVA Wittlich durchgeführt, die als sog. Lohnwäscherei auch für eine größere Anzahl Kunden außerhalb des Vollzugs arbeitet. Die Justizvollzugsanstalt Wittlich wird auch die Reinigung und Pflege der Anstaltswäsche für die neue Justizvollzugsanstalt Rohrbach übernehmen.
Die Anstalten Diez, Frankenthal, Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz und Zweibrücken verfügen über eigene Wäschereien.
In der Jugendstrafanstalt in Schifferstadt wird die Gefangenenbekleidung aus erzieherischen Gründen in den Wohngruppen durch die Gefangenen selbst gewaschen. Eine zentrale Wäscherei ist in Schifferstadt nicht eingerichtet, sodass die Anstaltswäsche (Kopfkissen, Bettlaken, Decken pp.) an eine Wäscherei außerhalb des Vollzugs gegeben wird.
Eine grundsätzliche Vergabe an Private hat sich als nicht wirtschaftlich erwiesen. Angebote von privaten Wäschereien im Zusammenhang mit der Neuerrichtung der Justizvollzugsanstalt Rohrbach haben ergeben, dass diese erheblich über den Kosten der Anstaltswäschereien lagen.
Zu 97. g:
Der Einkauf der Gefangenen wird durch Vermittlung der Anstalt von privaten Kaufleuten durchgeführt. Nur in der Jugendstrafanstalt Schifferstadt wird der Einkauf durch die Anstalt betrieben; aus erzieherischen Gründen wird ein Kiosk-Einkauf durchgeführt.
Zu 97. h:
Mit einer Ausnahme sind die Anstaltsärztinnen und -ärzte Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Allgemein eignet sich die ärztliche Versorgung für eine Privatisierung, zumal außerhalb der Sprechstunde der Anstaltsärztinnen und der Anstaltsärzte und im Falle ihres Nichterreichens ohnehin auf den örtlichen ärztlichen Notdienst oder aber auch den Vertretungsdienst zur Nachtzeit und an Wochenenden zurückgegriffen werden muss.
Die Organisation des ärztlichen Dienstes in der derzeitigen Form wird aber den Erfordernissen der Praxis am besten gerecht und kann zurzeit nicht kostengünstiger durchgeführt werden.
Zu 97. i:
Die täglichen Kontrollen der Funktionsfähigkeit von technischen Anlagen (Alarmanlagen, Kameras usw.) und mechanischen Anlagen (Gitter, Schließanlagen usw.) obliegen aus Sicherheitsgründen den Bediensteten. Daneben sind soweit erforderlich Wartungsverträge mit Privaten abgeschlossen worden.
Zu 97. j und k: Objektbezogene Raumkontrollen (Überwachung von Gebäuden) und personenbezogene Kontrollmaßnahmen (Anwesenheits- und Bewegungskontrollen und allgemeine Beaufsichtigungsmaßnahmen) werden in der Regel von Beamtinnen und Beamten durchgeführt, die über besondere Erfahrungen verfügen. Hierbei werden zunehmend technische Überwachungsanlagen installiert, um den personellen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Die Praxis hat gezeigt, dass eine Trennung von reinen Überwachungsaufgaben und Eingriffsbefugnissen, die als hoheitsrechtliche Tätigkeiten dem Personal der Justizvollzugsanstalten überlassen bleiben müssen, nur schwer möglich ist.
Zu 97. l: Reine Dienstleistungen im Sicherheitsbereich wie Bereitstellung von Fahrerinnen und Fahrern (nicht Bewachung) und Fahrzeugen bei Gefangenentransporten werden von Bediensteten wahrgenommen. Vom Einsatz Nichtbediensteter ist aus Sicherheits- und Kostengründen abgesehen worden, da beim Gefangenentransport hoheitliche Maßnahmen, wie Anwendung unmittelbaren Zwangs, nicht ausgeschlossen werden können und eine Trennung der Aufgaben nicht möglich ist.
98. In welchem Umfang können Aufgaben der Förderung von Gefangenen durch Private übernommen werden? In welchem Umfang geschieht dies bereits?
Im rheinland-pfälzischen Strafvollzug werden bereits verschiedene Aufgaben der Förderung und Betreuung von Gefangenen von privaten Personen und Institutionen wahrgenommen.
Im Jahre 2002 waren rund 270 ehrenamtlich tätige Personen im Strafvollzug eingesetzt. Sie nahmen überwiegend Einzelbetreuungen vor, unterbreiteten aber auch Gruppenangebote z. B. im musisch/kreativen Freizeitbereich. Ein Großteil der ehrenamtlichen Vollzugshelferinnen und -helfer ist in caritativen bzw. kirchlichen Trägern organisiert. Zu nennen sind der Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer (SKFM), die Arbeitsgemeinschaft „Starthilfe Trier e. V.", die Gefährdetenhilfe Breitscheid und die Strafentlassenenhilfe Frankenthal e. V.