Bauabzugssteuer

Presseberichten zufolge beschäftigt die so genannte Bauabzugssteuer bereits jetzt schon die Finanzgerichte, obwohl die neue Steuer erst wenige Monate in Kraft ist. Dabei würden die ersten, jetzt veröffentlichten Entscheidungen zeigen, dass die Finanzbehörden Baufirmen zu schnell deren Unzuverlässigkeit unterstellen und ihnen damit die dringend benötigten steuerlichen Freistellungsbescheinigungen versagen würden.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie viele steuerliche Freistellungsbescheinigungen wurden seit Einführung der so genannten Bauabzugssteuer von rheinlandpfälzischen Baufirmen beantragt und wie viele wurden davon von den Finanzbehörden erteilt?

2. Gegen wie viele Ablehnungsbescheide der Finanzbehörden wurden Rechtsbehelfe eingelegt und wie vielen wurde dann abgeholfen?

3. In wie vielen Einspruchsverfahren wurde Klage zum Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhoben?

Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 5. August 2002 wie folgt beantwortet:

Nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe müssen seit dem 1. Januar 2002 unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung im Inland erbringenden Unternehmens vornehmen. Der Steuerabzug entfällt ­ abgesehen von bestimmten Freigrenzen ­ nur dann, wenn der leistende Bauunternehmer seinem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat.

Die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung durch das für den leistenden Bauunternehmer zuständige Finanzamt und insbesondere die Gründe, die zur Versagung einer solchen Bescheinigung führen, sind in § 48 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgelegt. Hiernach ist eine Freistellungsbescheinigung auszustellen, wenn der Steueranspruch gegenüber dem leistenden Bauunternehmer nicht gefährdet erscheint.

Die angesprochenen kürzlich in den Medien bekannt gewordenen Entscheidungen der Finanzgerichte Berlin und Niedersachsen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen entsprechen der gängigen Praxis der Finanzämter in Rheinland-Pfalz, wie auch die geringe Zahl der abgelehnten Anträge auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung zeigt. Danach wird eine Freistellungsbescheinigung erst dann versagt, wenn rückstandsunterbindende Maßnahmen ­ beispielsweise ein Gewerbeuntersagungsverfahren

­ angezeigt sind. Bei unklarer Zuverlässigkeit des Bauunternehmers gehen die Finanzämter den Weg, die Geltungsdauer der Freistellungsbescheinigung, die maximal drei Jahre betragen darf, auf einen kürzeren Zeitraum zu befristen, um das weitere steuerliche Verhalten des Bauunternehmers zunächst beobachten zu können. Dieses Verfahren verschafft den Bauunternehmen Handlungsspielraum und ermöglicht zugleich die erforderliche Überwachung durch das Finanzamt.

Dies vorausgeschickt, ergibt sich nach dem Stand zum 30. Juni 2002 im Einzelnen:

Zu Frage 1: Es wurden 37 900 Freistellungsbescheinigungen beantragt und 37 408 Freistellungsbescheinigungen erteilt.

Zu Frage 2: Es wurden 25 Rechtsbehelfe eingelegt. 14 Rechtsbehelfen wurde abgeholfen; neun Rechtsbehelfe waren noch offen.

Zu Frage 3: In Rheinland-Pfalz ist bisher ein einschlägiges Klageverfahren bekannt geworden. In diesem Fall hat das Finanzgericht Rheinland Pfalz einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Freistellungsbescheinigung mit Beschluss vom 18. April 2002 als unzulässig abgelehnt.