Nebentätigkeiten von Staatssekretärinnen/Staatssekretären und Beamtinnen/Beamten und Angestellten des Landes

In der Drucksache 14/921 stellt die Landesregierung dar, welche Nebentätigkeiten von Staatssekretärinnen/Staatssekretären und Beamtinnen/Beamten und Angestellten des Landes wahrgenommen werden und welche Vergütungen im Jahr 2000 gezahlt wurden.

Eine Abgrenzung von Tätigkeit im Hauptamt und Nebentätigkeit wird nicht vorgenommen. In § 74 Absatz 3 Landesbeamtengesetz heißt es: „Kann eine Aufgabe im Hauptamt erledigt werden, darf sie, soweit dringende dienstliche Gründe es erfordern, nicht als Nebentätigkeit übertragen werden." Die Zuständigkeit für die einzelnen Ministerien ergibt sich aus der Anordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung Rheinland-Pfalz. Darüber hinaus gibt es weitere Rechtsgrundlagen, z. B. Gesellschaftsverträge, die die Entsendung von Bediensteten einzelner Ressorts bis hin zu Staatssekretären regeln.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche grundsätzlichen Kriterien hat die Landesregierung bei der Einordnung von bestimmten Tätigkeiten als Nebentätigkeit und nicht zum Hauptamt gehörend angewendet?

2. Wie begründet die Landesregierung im Einzelnen die Zuordnung der Tätigkeit als Nebentätigkeit von Staatssekretärinnen/ Staatssekretären und Beamtinnen/Beamten und Angestellten des Landes in den Jahren 2000 und 2001?

3. In welchen Fällen gab es eine Ausnahme gem. § 74 Abs. 3 Landesbeamtengesetz und wie wurden diese begründet?

4. Sieht die Landesregierung aufgrund des Urteils des VG Koblenz vom 27. Juni 2002, Az.: 6 K 2816/01. KO, Handlungsbedarf, ihre Einordnung bestimmter Tätigkeiten als Nebentätigkeiten zu ändern, und wie begründet sie ihre Auffassung?

Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 19. August 2002 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Die Zuordnung einer Aufgabe zu einem Hauptamt oder einem Nebenamt erfolgt im Rahmen der dem Dienstherrn zustehenden Organisationsgewalt. Der Begriff des Hauptamtes ist gesetzlich nicht definiert. Er baut auf dem Amtsbegriff in der Bedeutung des Amtes im konkret-funktionellen Sinne auf, das den konkreten Aufgabenkreis des Beamten bei einer bestimmten Dienststelle kennzeichnet und wird im Sprachgebrauch als „Dienstposten" bezeichnet. Von daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Tätigkeit aufgrund ausdrücklicher Vorschriften einem bestimmten konkret-funktionellen Amt zuzuordnen, von der Innehabung eines bestimmten Dienstpostens abhängig ist oder einen engen und unmittelbaren Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat und daher mit der im Hauptamt ausgeübten Funktion untrennbar verknüpft ist.

Zu Fragen 2 und 3:

Die in der Antwort zur Kleinen Anfrage 481 (Drucksache 14/921) vorgenommene Aufteilung wurde im Einzelnen nach Prüfung im Sinne der in der Antwort zu Frage 1 erwähnten Kriterien vorgenommen. Hiernach hängt die Frage, ob eine Tätigkeit zu den Aufgaben des übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne gehört, maßgeblich von der organisatorischen Ausgestaltung des Dienstpostens ab, die dem Dienstherrn im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kraft seiner Organisationsgewalt obliegt. Danach sind die in der genannten Drucksache im Einzelnen aufgeführten Nebentätigkeiten nicht zu dem Hauptamt des betroffenen Personenkreises gehörende Aufgaben und somit als Nebentätigkeiten anzusehen.

Zu Frage 4: Nein. Die in dem zitierten Urteil vorgenommene Zuordnung bestimmter Funktionen zum Hauptamt eines Oberbürgermeisters beruht auf gesetzlichen Bestimmungen (§ 88 Abs. 1 und 3 der Gemeindeordnung, § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes), die auf den von der Fragestellung betroffenen Personenkreis keine Anwendung finden. Was die sich aus der Zugehörigkeit einer Aufgabe zum Hauptamt ergebende Pflicht zur Ablieferung etwaiger dafür erhaltener Vergütungen anbelangt, wurden die gebotenen Konsequenzen bereits mit der durch das Landesgesetz zur Änderung des Ministergesetzes und dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 582) erfolgten Einfügung des § 78 a in das Landesbeamtengesetz gezogen.