LBB

Im Geschäftsbericht 2001 der LBB wird im Lagebericht auf S. 9 ausgeführt: „Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass durch eine Vereinbarung mit dem Ministerium der Finanzen ab dem Geschäftsjahr 2002 der Landesbetrieb 75 % seines Überschusses (jedoch nur max. 2 % des Eigenkapitals) an den Landeshaushalt abführt." Die KPMG hat am 31. Mai den Bestätigungsvermerk erteilt und ausgeführt: „Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Landesbetriebes und stellt Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar."

In der Presseerklärung der Geschäftsleitung der LBB zur Pressekonferenz „Jahresabschluss 2001 des Landesbetriebes LBB" am 2. Juli wird ausgeführt: „Die LBB hat im Jahr 2001 einen Jahresüberschuss von 11,2 Mio. erwirtschaftet." Auf Seite 3 f. heißt es weiter: „Der Jahresüberschuss wird zu 75 % zur Finanzierung des Kernhaushaltes des Landes Rheinland-Pfalz herangezogen. Die übrigen 25 % verbleiben im Landesbetrieb LBB und stärken seine Selbstfinanzierungskraft."

In der Antwort auf die Kleine Anfrage „Einnahmen des Landes aus LBB, LSV, Stiftungen und Beteiligungen des Landes im Jahr 2002" (Drucksache 14/1280) führt der Finanzminister aus: „Im Hinblick auf das gute Ergebnis beim Landesbetrieb im Jahr 2001 wurde vom Ministerium der Finanzen im Jahr 2002 vorgeschlagen und vom Verwaltungsrat bestätigt, 8,18 Mio. des Jahresüberschusses von 11,235 Mio. an den Landeshaushalt als Gewinn abzuführen."

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann wurde von wem entschieden, dass der Jahresüberschuss 2001 zu 75 % an den Landeshaushalt (sog. Kernhaushalt) abzuführen ist und wann hat das Finanzministerium erstmals Überlegungen dazu angestellt?

2. Wann wurde die Geschäftsführung der LBB, der Verwaltungsrat und/oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG darüber informiert?

3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Feststellung auf S. 9 des Geschäftsberichts Abführung von 75 % des Überschusses ab dem Jahr 2002 der Praxis der Abführung des Überschusses von 75 % des Jahres 2001 widerspricht? Wie begründet sie ihre Auffassung?

4. Bis wann hätte die Möglichkeit bestanden, die Aussage im Geschäftsbericht der LBB auf S. 9 in zulässiger Weise mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu korrigieren?

5. Warum wurde keine Berichtigung auf S. 9 des Geschäftsberichts vorgenommen?

6. Wie begründet das Finanzministerium die Aussage, der Verwaltungsrat habe die Abführung von 8,18 Mio. bestätigt, obwohl dieser erst auf Nachfrage darüber informiert wurde und eine Beschlussfassung nicht stattgefunden hat?

7. Welche Kosten sind durch den Druck des Geschäftsberichts entstanden?

Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. September 2002 wie folgt beantwortet:

Sowohl zeitlich als auch inhaltlich sind zwei Vorgänge voneinander zu unterscheiden.

Einerseits die im August 2001 zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesbetrieb LBB abgeschlossene Vereinbarung, die beginnend mit dem Jahr 2002 eine Gewinnabführung des Landesbetriebes LBB an das Land Rheinland-Pfalz in Höhe von 75 % des Jahresüberschusses laut Handelsbilanz, höchstens jedoch 2 % des zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesenen Eigenkapitals vorsieht. Über diesen Sachverhalt wurde der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 4. Dezember 2001 seitens der Geschäftsleitung informiert.

Andererseits entschied das Land Rheinland-Pfalz als Eigner des Landesbetriebes LBB in Anlehnung an die Vereinbarung aus dem August 2001 auf der Grundlage des testierten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2001 am 21. Juni 2002, dass der Landesbetrieb 75 % des Jahresüberschusses, höchstens jedoch 60 Mio. DM unter Einbeziehung der Zinsen für das Gesellschafterdarlehen in Höhe von 44 Mio. DM als Gewinn an den Landeshaushalt abzuführen hat.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu Fragen 1 und 2: Anfang Juni 2002 wurden seitens des Ministeriums der Finanzen erste Überlegungen über die Gewinnabführung für das Geschäftsjahr 2001 angestellt. Mit Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 12. Juni 2002 wurde dem Landesbetrieb LBB mitgeteilt, 75 % des Jahresüberschusses des Geschäftsjahres 2001, höchstens jedoch 60 Mio. DM unter Einbeziehung der Zinsen für das Gesellschafterdarlehen in Höhe von 44 Mio. DM als Gewinn an das Land Rheinland-Pfalz abzuführen. Davon ausgehend wurde nach einem Abstimmungsgespräch mit der Geschäftsleitung vom Ministerium der Finanzen am 21. Juni 2002 auf der Grundlage des testierten Jahresabschlusses des Geschäftsjahres 2001 entschieden, dass der Landesbetrieb LBB 8,18 Mio. an den Landeshaushalt abzuführen hat. Dies wurde dem Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 26. Juni 2002 von der Geschäftsleitung mitgeteilt.

Einer Unterrichtung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG bedurfte es nicht, da die Entscheidung über die Gewinnverwendung ausschließlich Sache des Eigners des Landesbetriebes LBB ist.

Zu Frage 3: Dies hängt damit zusammen, dass die Verzinsung des Gesellschafterdarlehens für das Geschäftsjahr 2001 lediglich 4,4 % (ab 2002: 5 %) betrug und das hervorragende Ergebnis des Landesbetriebes LBB eine höhere als die in der Vereinbarung vom August 2001 festgelegte Gewinnabführung angemessen erscheinen ließ.

Zu Fragen 4 und 5:

Einer Korrektur der Aussage im Geschäftsbericht des Landesbetriebes LBB und des Testats der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG für das Geschäftsjahr 2001 bedarf es nicht, da die dort gemachten Aussagen sich auf Vorfälle des Geschäftsjahres 2001 beziehen.

Über die Verwendung des Gewinns des Geschäftsjahres 2001 wurde auf der Grundlage des testierten Jahresabschlusses am 21. Juni 2002 entschieden.

Zu Frage 6: Der Verwaltungsrat wurde in der Sitzung am 26. Juni 2002 im Zusammenhang mit der Behandlung des Jahresabschlusses 2001 unter TOP 3 durch die Geschäftsleitung unaufgefordert über die Entscheidung des Ministeriums betreffend die Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2001 informiert. Auf Nachfrage, ob der Verwaltungsrat nicht über die Gewinnabführung zu entscheiden habe, erklärte der Verwaltungsratsvorsitzende, dass der Landesbetrieb LBB keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze und die Entscheidung somit eine haushaltsinterne Angelegenheit sei, über die das Ministerium der Finanzen zu entscheiden habe. Danach nahm der Verwaltungsrat diesen Sachverhalt widerspruchslos zur Kenntnis.

Zu Frage 7: Durch den Druck des Geschäftsberichtes 2001 sind Kosten in Höhe von 10 541,40 entstanden.