Entwicklung der Gebühren für Fleischbeschau in Rheinland-Pfalz

Bis zum Jahr 1999 war die Höhe der Gebühren in der Landesgebührenordnung geregelt. Seitdem liegt die Gebührenhoheit in den Händen der Kreisverwaltungen. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt in bestimmten Zeitabständen auf der Basis einer Kostenermittlung durch Satzungsbeschluss. In schwach strukturierten Kreisen führen relativ geringe Fallzahlen zu entsprechend hohen Kosten und in der Folge zu vergleichsweise hohen Gebühren.

Vor dem Hintergrund der in verschiedenen Kreisgebieten in der Höhe stark voneinander abweichenden Gebühren frage ich die Landesregierung:

1. Wie haben sich ­ nach Kreisen getrennt ­ die Gebühren seit 1999 bis 2002 entwickelt?

2. Wie haben sich ­ nach Kreisen und Tierarten getrennt ­ die Zahlen der geschlachteten Tiere entwickelt?

3. Welche Kosten stellen die Kreise als Grundlage für die Gebührenermittlung in Rechnung?

4. Werden gegebenenfalls nicht voll ausgelastete Kapazitäten bei Personal, Büro, Reisekosten etc. durch entsprechende Abzüge berücksichtigt?

5. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Bildung von kreisübergreifenden Zweckverbänden zu günstigeren Kostenstrukturen und damit zu niedrigeren Gebühren beitragen könnte? Wenn nein, warum nicht?

6. Die bezeichneten Aufgaben könnten, wie außerhalb von Rheinland-Pfalz zum Teil bereits erfolgt, privaten Dritten übertragen werden; lediglich die Aufsicht würde dann in der Hand der Behörde verbleiben.

a) Sieht die Landesregierung in einer solchen Lösung Vorteile, und welche sind das, oder sieht die Landesregierung dabei keine Vorteile?

b) Ist die Landesregierung bereit, ein entsprechendes Modellprojekt in einem Kreisgebiet oder kreisübergreifend zu fördern?

Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. September 2002 wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung:

Aufgrund des am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen § 8 des Landesgesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften (AGFlHG) vom 17. Dezember 1998 (GVBl. S. 422) ist die Zuständigkeit für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchung, der Untersuchung auf Trichinen sowie der Hygienekontrolle im Rahmen des Vollzugs des Fleischhygienegesetzes (FlHG) bei Schlachtungen außerhalb öffentlicher Schlachthäuser vom Land auf die Landkreise übergegangen. Damit haben die Landkreise die Chance erhalten, die zu erhebenden Gebühren unter Berücksichtigung regionaler oder lokaler Besonderheiten im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben verursacherbezogen selbst zu gestalten und die diesbezüglichen Einnahmen selbst zu verwalten. Dadurch kann dem Verursacherprinzip in der jeweiligen Gebietskörperschaft unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben stärker Rechnung getragen werden, als dies im Rahmen landeseinheitlicher Gebührenregelungen möglich gewesen ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Geisen (FDP) namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Wegen der Gebührenentwicklung wird auf die anliegenden Tabellen 1 bis 26 Bezug genommen.

Die Tabelle 1 bezieht sich auf die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in gewerblichen Betrieben. Die in Spalte 1 aufgeführten Gebühren für das Jahr 1999 beruhen auf der Landesverordnung über die Gebühren und Auslagen für Untersuchungen und Hygienekontrollen nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften vom 17. Februar 1999 (GVBl. S. 32). Sie enthalten einen Gebührenanteil für die Rückstandsuntersuchung. Nicht berücksichtigt ist in Spalte 1 die Gebühr für die Trichinenuntersuchung.

Für die Zeit ab 1. Januar 2000 liegen den Gebühren jeweils die Satzungen der Landkreise zugrunde. In den Spalten 2 ff. der Tabelle 1 sind nur die Landkreise aufgeführt, deren Satzungen nicht von dem allgemeinen Schema der Gebührendegression abweichen und/oder deren Gebühren nach den Angaben der jeweiligen Kreisverwaltung seit 2000 unverändert geblieben sind. Die Gebühren ab dem Jahr 2000 enthalten neben der Grundgebühr auch den Erhöhungsbetrag, die Trichinenuntersuchung und die Gebühr für die Rückstandsuntersuchung.

Die Tabellen 2 bis 13 enthalten die Gebühren der Landkreise mit abweichender Gebührendegression und/oder mit nach 2000 geänderten Gebührensätzen für gewerbliche Betriebe.

Die Tabellen 14 bis 26 beziehen sich auf die Gebühren für Hausschlachtungen.

In Tabelle 14, Spalte 1 sind wiederum die Gebühren für das Jahr 1999 gemäß der Landesverordnung über die Gebühren und Auslagen für Untersuchungen und Hygienekontrollen nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften vom 17. Februar 1999 (GVBl. S. 32) aufgeführt. Wie oben sind in den Spalten 2 ff. der Tabelle nur die Gebühren der Landkreise aufgeführt, deren Satzungen nicht von dem allgemeinen Schema der Gebührendegression abweichen und/oder deren Gebühren nach den Angaben der jeweiligen Kreisverwaltungen seit 2000 unverändert geblieben sind.

Die Tabellen 15 bis 26 enthalten die Gebühren der Landkreise mit abweichender Gebührendegression und/oder mit nach 2000 geänderten Gebührensätzen bei den Hausschlachtungen.

Zu Frage 2: Die Entwicklung der Schlachtzahlen, aufgegliedert nach Tierarten und Landkreisen, ergibt sich aus der anliegenden Tabelle 27. Für das Jahr 2002 liegen bisher nur die Zahlen für das erste Halbjahr statistisch aufbereitet vor.

Zu Frage 3: Nach den weitgehend übereinstimmenden Mitteilungen der Kreisverwaltungen fließen in die Kalkulation der Gebühren die Personalkosten, die Wegstreckenentschädigung, Sachkosten und anteilige Verwaltungskosten ein. Dies entspricht im Wesentlichen den in § 2 Abs. 2 AGFlHG genannten Kalkulationsgrundlagen.

Zu Frage 4: Den Gebühren werden nur die Personal- und Sachkosten zugrunde gelegt, die tatsächlich im Zusammenhang mit den Tätigkeiten in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung stehen.

Abzüge wegen nicht voll ausgelasteter Kapazität ergeben sich nach übereinstimmender Mitteilung der Kreisverwaltungen nicht.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle das Personal auf der Basis des entsprechenden Tarifvertrages nach Stückvergütung entlohnt wird.

Zu Frage 5: Die Möglichkeiten, die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch die Bildung von Zweckverbänden kostengünstiger zu gestalten, sind nach Auffassung der Landesregierung begrenzt. Die wesentlichen Kostenfaktoren sind aufgrund bundeseinheitlicher tarifvertraglicher Vereinbarungen, die vor allem eine Stückvergütung für jedes untersuchte Tier vorsehen, nur schwer beeinflussbar.

Wesentlich bedeutender ist der Einfluss schlachtbetrieblicher Faktoren wie Höhe der Schlachtzahlen und Organisation des Schlachtbetriebes auf die Kosten. Dementsprechend sieht § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AGFlHG für den Fall der Erhebung kostendeckender Gebühren gemäß Nr. 4 Buchstabe b) Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG die Möglichkeit einer Gebührendegression vor, die sich für die Fleischuntersuchung an den Schlachtzahlen des Betriebes und für Hygienekontrollen an der Menge des in einem Betrieb täglich zerlegten Fleisches orientiert.

Wegen der durch die zuständigen Behörden kaum beeinflussbaren Kalkulationsgrundlagen würde sich infolge der Bildung kreisübergreifender Zweckverbände für die Gebührenkalkulation wenig ändern. Zu erwarten wäre ggf. eine Tendenz zur Nivellierung der Gebühren in Betrieben mit ungünstigen Strukturen und solchen mit günstigeren Betriebsstrukturen. Ein Grund für die Änderung des AGFlHG war jedoch gerade eine verursachergerechtere Heranziehung der Schlachtbetriebe zu den Kosten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und der Hygienekontrolle durch Anhebung der gemeinschaftsrechtlich fixierten Gebührenbeträge unter Berücksichtigung betriebsindividueller Besonderheiten.

Zu Frage 6: Die Fleischuntersuchung ist eine hoheitliche Aufgabe der zuständigen Behörden. Hoheitliche Tätigkeiten dürfen nur unter bestimmten engen Voraussetzungen von privaten Dritten wahrgenommen werden. In diesem Rahmen lässt § 3 a AGFlHG auch heute schon die Beleihung privater Dritter mit den der zuständigen Behörde obliegenden Aufgaben für den Vollzug fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften zu.

Zu Frage 6 a:

Nach Auffassung der Landesregierung dürften Vorteile einer Beleihung privater Dritter allenfalls in der kostengünstigeren Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu suchen sein. Ob ein solcher Vorteil im konkreten Fall zu erwarten ist, dürfte wegen der in den einzelnen Landkreisen sowie in den Städten mit öffentlichen Schlachthäusern unterschiedlichen Verhältnissen unterschiedlich zu beantworten sein. Insoweit hält die Landesregierung eine generelle Aussage zu den Vorteilen für kaum möglich.

Einzelne Kommunen haben die Möglichkeit der Beleihung privater Dritter geprüft. Bisher ist jedoch in Rheinland-Pfalz von der Möglichkeit der Beleihung privater Dritter kein Gebrauch gemacht worden. In anderen Bundesländern hat nach Kenntnis der Landesregierung von der aufgrund vergleichbarer Bestimmungen bestehenden Möglichkeit der Beleihung privater Dritter nur ein Landkreis Gebrauch gemacht.

Zu Frage 6 b:

Da nach dem Kenntnisstand der Landesregierung von Seiten der Kommunen eine Übertragung der Vollzugsaufgaben im Bereich des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechts auf private Dritte im Wege der Beleihung nicht erwogen wird, haben sich Überlegungen zur Förderung von Modellprojekten bisher erübrigt.

Margit Conrad