Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich

Antrag der Landesregierung Zustimmung des Landtags zu der Einverständniserklärung des Landes Rheinland-Pfalz zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich. Schreiben des Ministerpräsidenten vom 19. September 2002 an den Präsidenten des Landtags:

Als Anlage übersende ich Ihnen den Entwurf des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich.

Federführend ist der Minister für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur.

Ich beabsichtige, für das Land Einverständnis zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich gegenüber der Bundesregierung zu erklären.

Vor Abgabe der Einverständniserklärung des Landes bedarf es der Zustimmung des Landtags gemäß der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89 b der Landesverfassung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung vom 23. November 2000.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir namens des Landtags die Zustimmung zu dieser Einverständniserklärung übermitteln wollten, und die erste Beratung in der Sitzung des Landtags vom 25. bis 26. September 2002 erfolgen könnte.

Kurt Beck Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich

Der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Slowakischen Republik ­ im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten, in der Absicht, den Austausch und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaften und im Hochschulbereich zu fördern, in dem Wunsch, den Studierenden beider Staaten die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Staat zu erleichtern, im Bewusstsein der in beiden Staaten im Bereich des Hochschulwesens und der Hochschulausbildung bestehenden Gemeinsamkeiten, ausgehend von dem Abkommen vom 1. Mai 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Slowakischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit ­ haben hinsichtlich der Anerkennung von Hochschulzugangszeugnissen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen zum Zwecke des Weiterstudiums im Hochschulbereich und über die Führung von Hochschulgraden aus der Bundesrepublik Deutschland sowie von Titeln, akadamischen Titeln, wissenschaftlich-akademischen sowie künstlerisch-akademischen Graden, wissenschaftlich-pädagogischen sowie künstlerisch-pädagogischen Titeln aus der Slowakischen Republik (im Folgenden: Bildungsnachweise) Folgendes vereinbart:

Artikel 1:

Geltungsbereich:

(1) Das Abkommen erstreckt sich auf Bildungsnachweise, die in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Slowakischen Republik nach Abschluss des Abkommens erworben wurden.

(2) Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind alle staatlichen Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder oder in der Slowakischen Republik nach deren innerstaatlichen Rechtsvorschriften Hochschulen sind.

(3) Auf nicht staatliche Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland findet das Abkommen Anwendung, wenn sie vom jeweils zuständigen Ministerium als Hochschulen staatlich anerkannt worden sind. In der Slowakischen Republik findet das Abkommen auf nicht staatliche Hochschulen nur dann Anwendung, wenn sie in Übereinstimmung mit deren innerstaatlichen Rechtsvorschriften errichtet worden sind.

(4) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über die Hochschulen, auf die sich dieses Abkommen erstreckt, durch Austausch von Listen. Die Listen sind nicht Teil des Abkommens.

(5) Unberührt von dem Abkommen bleiben alle berufsrechtlichen Regelungen auf beiden Seiten.

Artikel 2:

Hochschulzugang, Anerkennung von Reifezeugnissen:

(1) Das „Zeugnis über die Reifeprüfung", das in der Slowakischen Republik von Gymnasien ausgestellt wird, sowie das deutsche „Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife" werden als Hochschulzugangsbefähigung anerkannt.

(2) Sonstige Zeugnisse, die den Hochschulzugang in beiden Ländern eröffnen, können gemäß den jeweiligen nationalen Regelungen als Zeugnisse, die den Hochschulzugang eröffnen, anerkannt werden.

Artikel 3:

Anrechnung einzelner Studien- und Prüfungsleistungen sowie Anerkennung von Studienabschlüssen zum Zwecke des Weiterstudiums:

(1) Einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag der Studierenden nach Maßgabe der Prüfungsordnungen oder Studienprogramme anerkannt. Studienabschlüsse werden zum Zwecke des Weiterstudiums gemäß den Zuordnungen der Qualifikationsebenen in Artikel 7 auf Antrag anerkannt, sofern die Studieninhalte keine wesentlichen Unterschiede aufweisen.

(2) Die Zulassung zu Staatsprüfungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie entsprechende Anrechnungen von Studienleistungen erfolgen nach Maßgabe des jeweils geltenden Rechts.

Artikel 4:

Zulassung zur Promotion:

(1) Inhaber des akademischen Grades Magister oder Ingenieur sowie Inhaber des zugleich mit dem Hochschulabschluss verliehenen akademischen Grades Doktor der Medizin (MUDr.) und der Veterinärmedizin (MVDr.) aus der Slowakischen Republik können zu Studien mit dem Ziel der Promotion an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der jeweiligen Promotionsordnung zugelassen werden.

(2) Die Promotion oder Doktorandenstudien stehen auch Inhabern der slowakischen akademischen Grade Doktor der Naturwissenschaften (RNDr.), Doktor der Philosophie (PhDr.), Doktor der Pharmazie (PharmDr.), Doktor der Rechte (JUDr.), Doktor der Pädagogik (PaedDr.) und Doktor der Theologie (ThDr.) offen. Über die Anerkennung oder Erweiterung der slowakischen „Rigorosen Arbeit" für die Dissertation entscheiden die Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der jeweiligen Promotionsordnung.

(3) Inhaber eines Diplom-, Lizenziaten- oder Magister Artium-Grades deutscher Universitäten sowie gleichgestellter Hochschulen, Absolventen entsprechender deutscher Staatsprüfungen sowie Inhaber eines Master-/Magistergrades aus der Bundesrepublik Deutschland können in der Slowakischen Republik nach Maßgabe der Bestimmungen über das Doktorandenstudium zum Doktorandenstudium (PhD., ArtD.) zugelassen werden.

(4) Inhaber des Diplomgrades einer deutschen Fachhochschule („Dipl.-... [FH]") mit einem besonders qualifizierten Abschluss aus der Bundesrepublik Deutschland können in der Slowakischen Republik nach Maßgabe der Bestimmungen über das Doktorandenstudium (PhD., ArtD.) zugelassen werden.

Artikel 5:

Zusammenarbeit zwischen Hochschulen

Diese allgemeine Vereinbarung schließt nicht aus, dass zwischen den Hochschulen der beiden Staaten in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften Vereinbarungen mit anderen Bedingungen als in diesem Abkommen vorgesehen abgeschlossen werden, die die Mobilität der Studierenden, Hochschullehrer und Wissenschaftler fördern.

Artikel 6:

Führung von Graden und Titeln:

(1) Inhaber der im Folgenden aufgeführten Grade und Titel aus der Slowakischen Republik sind berechtigt, diese in der Bundesrepublik Deutschland in der Form zu führen, wie sie in der Slowakischen Republik verliehen wurden, wobei in den nachfolgend besonders gekennzeichneten Fällen der Name der verleihenden Hochschule als Herkunftszusatz hinzuzufügen ist. Die angegebene deutsche Übersetzung kann nur im Zusammenhang mit der Originalform geführt werden.