Gesetz

1. Am 23. November 2002 endet die Amtszeit des stellvertretenden nicht berufsrichterlichen Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs, Dörthe Muth, Lauterstraße 11, 76776 Neuburg. Eine Wiederwahl von Frau Muth scheidet im Hinblick auf die Altersgrenze in § 4 Abs. 2 VerfGHG aus.

Für die Wahl hat der Ältestenrat des Landtags nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof folgende Liste aufgestellt:

a) Brigitte Meier-Hussing, Hauptstraße 10, 56357 Lollschied

b) Klaus Eisold, Godramsteiner Straße 57, 76829 Landau.

2. Am 23. November 2002 endet auch die Amtszeit des stellvertretenden nicht berufsrichterlichen Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs, Paul Arend, Stauffenbergstraße 21, 54295 Trier. Ebenso scheidet eine Wiederwahl von Herrn Arend im Hinblick auf die Altersgrenze in § 4 Abs. 2 VerfGHG aus.

Für die Wahl hat der Ältestenrat des Landtags nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof folgende Liste aufgestellt:

a) Dr. Richard Ley, Auf der Ochsenhell 24, 56072 Koblenz

b) Helga Gerhardus, Sebastian-Kneipp-Straße 8, 57627 Hachenburg.

Aus den Vorschlagslisten ist je eine Verfassungsrichterin bzw. ein Verfassungsrichter zu wählen.

Für den Ältestenrat: Christoph Grimm Präsident des Landtags

Wahlvorschlag des Ältestenrats des Landtags Wahl von zwei stellvertretenden nicht berufsrichterlichen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz