Kommunale Behindertenbeiräte und Behindertenbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche kommunalen Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz haben bislang kommunale Behindertenbeiräte gebildet?

2. Welche kommunalen Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz haben bislang das Amt eines oder einer Behindertenbeauftragten eingerichtet?

3. Was ist der Landesregierung über deren jeweiligen Status und Ausstattung bekannt (wie gleichzeitige Tätigkeit als Beamte oder Angestellte der Verwaltung bzw. unabhängiges Ehrenamt, Unterstützung durch Personal oder Sachmittel von den Gebietskörperschaften)?

4. Wie sind sie jeweils an die Organe der kommunalen Selbstverwaltung angebunden?

5. Hält die Landesregierung die gegenwärtige Situation bezüglich der Anzahl von Behindertenbeiräten und Behindertenbeauftragten und deren Wirkungsmöglichkeiten in den rheinland-pfälzischen Kommunen für ausreichend?

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 wie folgt beantwortet:

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit hat die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände zuletzt im Jahr 2000 gebeten, eine Umfrage bei den Verbandsmitgliedern zur Ermittlung der Anzahl von kommunalen Behindertenbeiräten und kommunalen Behindertenbeauftragten zu veranlassen. Die nachfolgenden Angaben spiegeln die Ergebnisse dieser Umfrage wider. Neuere Angaben liegen der Landesregierung nicht vor.

Zu 1.: Behindertenbeiräte bestehen in folgenden kommunalen Körperschaften: Stadt Mainz, Stadt Koblenz, Stadt Bad Kreuznach, Stadt Andernach, Verbandsgemeinde Katzenelnbogen und Landkreis MayenKoblenz.

Zu 2.: In folgenden kommunalen Körperschaften sind Behindertenbeauftragte im Amt: Stadt Landau, Stadt Kaiserslautern, Stadt Mainz, Landkreis Südliche Weinstraße, Verbandsgemeinde Grünstadt-Land, Landkreis Mainz-Bingen, Stadtverwaltung Andernach, Landkreis Neuwied, Stadt Zweibrücken, Westerwaldkreis, Stadt Mayen, Stadt Koblenz, Landkreis Mayen-Koblenz und Stadt Speyer.

Zu 3.: Anlässlich des letzten Gesprächs zwischen dem Landesbehindertenbeauftragten und den kommunalen Behindertenbeauftragten wurden im Rahmen der persönlichen Vorstellungsrunde von jedem einzelnen Gesprächsteilnehmer Angaben über den Status, die Ausstattung mit weiterem Personal und Sachmitteln, das Arbeits- beziehungsweise Dienstverhältnis und die Ehrenamtlichkeit gemacht.

Zu 4.: Der Status der kommunalen Behindertenbeauftragten ist in den kommunalen Körperschaften sehr unterschiedlich ausgerichtet.

Es überwiegen die kommunalen Behindertenbeauftragten, die entweder vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin beziehungsweise dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin einer Stadt, Verbandsgemeinde oder Gemeinde, vom Landrat oder der Landrätin eines Landkreises oder vom jeweiligen Sozialdezernenten beziehungsweise von der Sozialdezernentin berufen worden sind.

Grundsätzlich wird das Amt des kommunalen Behindertenbeauftragten ehrenamtlich wahrgenommen.

Der kommunale Behindertenbeauftragte kann Mitarbeiter oder Mitarbeiterin in der jeweiligen kommunalen Verwaltung sein, was am häufigsten anzutreffen ist. Es kann aber auch ein Bürger oder eine Bürgerin der jeweiligen Kommune berufen werden, der beziehungsweise die sich für die Wahrnehmung dieses Amtes qualifiziert hat.

Weniger häufig wird der kommunale Behindertenbeauftragte aus dem Kreis der in der kommunalen Körperschaft wohnenden Menschen mit Behinderung oder von einem bestehenden Behindertenbeirat oder von den ortsansässigen Behindertengruppen, -initiativen und -verbänden gewählt.

In der Regel sind kommunale Behindertenbeauftragte, die von der jeweiligen Spitze der kommunalen Körperschaft berufen worden sind, organisatorisch an die jeweilige kommunale Verwaltung angebunden.

Zu 5.: Die Landesregierung hat mit den Wirkungsmöglichkeiten von Behindertenbeauftragten und Behindertenbeiräten ausschließlich gute Erfahrungen gemacht.

Es liegt jedoch in der ausschließlichen Selbstverwaltungskompetenz kommunaler Körperschaften zu entscheiden, in welcher Form in ihrem Bereich die Interessen der Menschen mit Behinderung am wirkungsvollsten wahrgenommen werden.

Wie im Entwurf des Gesetzes zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen dargestellt, hält die Landesregierung eine gesetzliche Regelung nicht für notwendig.