Beamtenversorgung

A. Problem und Regelungsbedürfnis:

Das Landesgesetz über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz bedarf folgender Änderungen:

1. Anpassung der Regelungen über die Bildung einer Versorgungsrücklage aufgrund der Bestimmungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926),

2. redaktionelle Klarstellung des Personenkreises, für den Zuführungen an den Finanzierungsfonds zu leisten sind, sowie

3. Erweiterung der Kapitalanlagemöglichkeiten des Finanzierungsfonds.

Die Bestimmungen des Kommunal-Versorgungsrücklagegesetzes über die Bildung einer Versorgungsrücklage müssen aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ebenfalls angepasst werden.

B. Lösung:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Landesgesetz über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz im Hinblick auf die aktuelle Rechtsentwicklung in den vorstehenden Punkten geändert werden. Das Kommunal-Versorgungsrücklagegesetz soll ebenfalls an die Bestimmungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 angepasst werden.

C. Alternativen Keine.

D. Kosten Keine; die Erweiterung der Anlagemöglichkeiten des Finanzierungsfonds soll zu einer Verbesserung der Erträge aus dem Fondsvermögen führen.

E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium der Finanzen.

Gesetzentwurf der Landesregierung Landesgesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 16. Oktober 2002

An den Herrn Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz 55116 Mainz Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften

Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf.

Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Federführend ist der Minister der Finanzen.

Landesgesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1

Änderung des Landesgesetzes über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz

Das Landesgesetz über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz vom 12. März 1996 (GVBl. S. 152), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 1999 (GVBl. S. 395), BS 2030-7, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Jahreszahl „1996" das Wort „erstmalig" eingefügt.

2. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Anstalt legt die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu marktüblichen Konditionen an in Anleihen, Obligationen, Schatzanweisungen oder Schuldscheinen des Landes oder anderer öffentlich-rechtlicher Emittenten oder in Forderungen an Dritte, die vom Land verbürgt sind, oder in Emissionen anderer Emittenten aus den Teilnehmerländern der Europäischen Währungsunion, wenn sie vergleichbar besichert sind. Das Land hat eigene Anleihen, Obligationen, Schatzanweisungen oder Schuldscheine oder von ihm abgetretene Forderungen zum Zeitwert zurückzunehmen, soweit die Anstalt Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 benötigt. Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, Anlagerichtlinien zu erlassen."