Nebentätigkeit kraft Rechtsvorschrift

Gremium Datum der Gründe für die Abgrenzung Hauptamt/Nebentätigkeit Genehmigung der Nebentätigkeit bzw. Bestellung Mitglied im Kuratorium der 05/1999 Das Mandat wird nicht hauptamtlich wahrgenommen, da die Fachhochschule für öffentliche Tätigkeit keinen engen und unmittelbaren Bezug zur dienstVerwaltung lichen Tätigkeit hat und daher mit der im Hauptamt ausgeübten Funktion nicht untrennbar verknüpft ist.

Mitglied im Beirat der Fachhoch- 05/1999 Das Mandat wird nicht hauptamtlich wahrgenommen, da die schule für öffentliche Verwaltung Tätigkeit keinen engen und unmittelbaren Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat und daher mit der im Hauptamt ausgeübten Funktion nicht untrennbar verknüpft ist.

Mitglied im Kuratorium der 05/1999 Das Mandat wird nicht hauptamtlich wahrgenommen, da die Zentralen Verwaltungsschule Tätigkeit keinen engen und unmittelbaren Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat und daher mit der im Hauptamt ausgeübten Funktion nicht untrennbar verknüpft ist.

Mitglied im Verwaltungsrat der 05/1999 Das Mandat wird nicht hauptamtlich wahrgenommen, da die Zentralen Verwaltungsschule Tätigkeit keinen engen und unmittelbaren Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat und daher mit der im Hauptamt ausgeübten Funktion nicht untrennbar verknüpft ist.

Prüfer in den Prüfungsausschüssen 10/1996 Nebentätigkeit kraft Rechtsvorschrift (§ 5 Abs. 2 Satz 1 geh. und mittl. Dienst NebVO) Vorsitzender Unterausschuss LPA 14. Februar 1997 Das Mandat wird nicht hauptamtlich wahrgenommen, da die Tätigkeit keinen engen und unmittelbaren Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat und daher mit der im Hauptamt ausgeübten Funktion nicht untrennbar verknüpft ist.

Mitglied im Verwaltungsrat der. Das Mandat wird nicht hauptamtlich wahrgenommen, da die Deutschen Hochschule für Tätigkeit keinen engen und unmittelbaren Bezug zur dienstVerwaltungswissenschaften Speyer lichen Tätigkeit hat und daher mit der im Hauptamt ausgeübten Funktion nicht untrennbar verknüpft ist.

Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter Kalenderjahr 2001 bzw. vergleichbare Funktion Ministerium des Innern und für Sport Mitglied im Aufsichtsrat der 17. Februar 2000 Die Aufgaben können nicht dem Hauptamt zugeordnet Staatsbad Bad Ems GmbH werden (vgl. die entsprechenden Erläuterungen in den Vorbemerkungen). Mitglied im Aufsichtsrat der 17. Februar 2000 Die Aufgaben können nicht dem Hauptamt zugeordnet Staatsbad Bad Dürkheim GmbH werden (vgl. die entsprechenden Erläuterungen in den Vorbemerkungen). Mitglied im Aufsichtsrat der 17. Februar 2000 Die Aufgaben können nicht dem Hauptamt zugeordnet Staatsbad Bad Bertrich GmbH werden (vgl. die entsprechenden Erläuterungen in den Vorbemerkungen). Mitglied im Beirat der Thüga 17. Januar 2001 ausschließlich private Nebentätigkeit Mitglied im Kuratorium der Fachhoch- 05/1999 Das Mandat wird nicht hauptamtlich wahrgenommen, da die schule für öffentliche Verwaltung Tätigkeit keinen engen und unmittelbaren Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat und daher mit der im Hauptamt ausgeübten Funktion nicht untrennbar verknüpft ist. Gremium Datum der Gründe für die Abgrenzung Hauptamt/Nebentätigkeit Genehmigung der Nebentätigkeit bzw. Bestellung Mitglied im Aufsichtsrat der 17. Februar 2000 Die Aufgaben können nicht dem Hauptamt zugeordnet Umwelt-Campus Birkenfeld GmbH werden (vgl. die entsprechenden Erläuterungen in den Vorbemerkungen). Mitglied im Aufsichtsrat der 17. Februar 2000 Die Aufgaben können nicht dem Hauptamt zugeordnet ÖKOMPARK GmbH werden (vgl. die entsprechenden Erläuterungen in den Vorbemerkungen). Stellv. Mitglied im Kuratorium der 05/1999 Das Mandat wird nicht hauptamtlich wahrgenommen, da die Fachhochschule für öffentliche Tätigkeit keinen engen und unmittelbaren Bezug zur dienstVerwaltung lichen Tätigkeit hat und daher mit der im Hauptamt ausgeübten Funktion nicht untrennbar verknüpft ist.

Stellv. Mitglied im Kuratorium der 05/1999 Das Mandat wird nicht hauptamtlich wahrgenommen, da die Zentralen Verwaltungsschule Tätigkeit keinen engen und unmittelbaren Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat und daher mit der im Hauptamt ausgeübten Funktion nicht untrennbar verknüpft ist.

Mitglied im Kuratorium der 05/1999 Das Mandat wird nicht hauptamtlich wahrgenommen, Polizeiführungsakademie da die Tätigkeit keinen engen und unmittelbaren Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat und daher mit der im Hauptamt ausgeübten Funktion nicht untrennbar verknüpft ist.

Mitglied der Prüfungsabteilung II 16. Dezember 1997 Die Tätigkeit als Prüfer in einer Staatsprüfung gilt nach § 5 des Landesprüfungsamtes für Abs. 2 NebVO allgemein als Nebentätigkeit genehmigt.

Juristen bei dem Ministerium der Justiz Prüfer in den Prüfungsausschüssen 1. März 2000 Nebentätigkeit kraft Rechtsvorschrift (§ 5 Abs. 2 Satz 1 geh. und mittl. Dienst NebVO). Mitglied im Kuratorium der Schule 10/1999 Das Mandat wird nicht hauptamtlich wahrgenommen, da die für Verfassungsschutz Tätigkeit keinen engen und unmittelbaren Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat und daher mit der im Hauptamt ausgeübten Funktion nicht untrennbar verknüpft ist.

Mitglied im Vorstand Stiftung 01/2000 Das Mandat wird nicht hauptamtlich wahrgenommen, da die Natur und Umwelt Tätigkeit keinen engen und unmittelbaren Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat und daher mit der im Hauptamt ausgeübten Funktion nicht untrennbar verknüpft ist.

Mitglied im Aufsichtsrat der Sport- 01/2001 Die Aufgaben können nicht dem Hauptamt zugeordnet halle Oberwerth GmbH werden (vgl. die entsprechenden Erläuterungen in den Vorbemerkungen). Staatssekretär Dr. Ingolf Deubel Kalenderjahr 2001

Ministerium der Finanzen Stellvertretender Vorsitzender des 21. Mai 2001 Da es sich um ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen Aufsichtsrates der Investitions- handelt, kommt eine Ausübung im Hauptamt nicht in Beund Strukturbank Rheinland- tracht (vgl. die entsprechenden Erläuterungen in den VorbePfalz (ISB) GmbH, Mainz merkungen).

Gremium Datum der Gründe für die Abgrenzung Hauptamt/Nebentätigkeit Genehmigung der Nebentätigkeit bzw. Bestellung Stellvertretender Vorsitzender des 20. Juni 1997 Da es sich um ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen Aufsichtsrates der Nürburgring GmbH, handelt, kommt eine Ausübung im Hauptamt nicht in BeNürburg/Eifel tracht (vgl. die entsprechenden Erläuterungen in den Vorbemerkungen). Mitglied des Aufsichtsrates der 24. Februar 2000 Da es sich um ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen Saar Ferngas AG, Saarbrücken handelt, kommt eine Ausübung im Hauptamt nicht in Betracht (vgl. die entsprechenden Erläuterungen in den Vorbemerkungen). Mitglied des Verwaltungsrates des 13. Dezember 2000 Nach § 6 Abs. 5 des Landesgesetzes über die Errichtung des Daten- und Informationszentrums Daten- und Informationszentrums Rheinland-Pfalz ist die Rheinland-Pfalz (DIZ) als Vertreter Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ehrenamtlich. Es handelt der Landesregierung sich um ein öffentliches Ehrenamt, dessen Wahrnehmung nicht als Nebentätigkeit gilt (§ 2 Nr. 6 a NebVO). Diese Aufgabe, die zwar auf Veranlassung des Dienstherrn erfolgt, kann daher nicht dem Hauptamt zugeordnet werden.

Mitglied im Aufsichtsrat des 12. Juni 1997 Nach § 6 Abs. 5 des Landesgesetzes über die Errichtung des Landeskrankenhauses Landeskrankenhauses ­ Anstalt des öffentlichen Rechts ­ ist die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat ehrenamtlich. Es handelt sich um ein öffentliches Ehrenamt, dessen Wahrnehmung nicht als Nebentätigkeit gilt (§ 2 Nr. 6 a NebVO). Diese Aufgabe, die zwar auf Veranlassung des Dienstherrn erfolgt, kann daher nicht dem Hauptamt zugeordnet werden.

Stellvertretendes Mitglied des Ver- 1. Juli 1998 Die Aufgaben eines Mitglieds des Verwaltungsrates können waltungsrates der Landesbank Rhein- nicht dem Hauptamt zugeordnet werden, da das Land für die land-Pfalz ­ Girozentrale (Anstalt des der Landesbank Rheinland-Pfalz obliegenden Aufgaben öffentlichen Rechts) keine Zuständigkeit besitzt (vgl. die entsprechenden Erläuterungen in den Vorbemerkungen). Mitglied des Verwaltungsbeirates 20. Juni 1997 Die Aufgaben eines Mitglieds des Verwaltungsbeirates der Landestreuhandstelle bei der können nicht dem Hauptamt zugeordnet werden, da das Land Landesbank Rheinland-Pfalz ­ Giro- für die der Landestreuhandstelle bei der Landesbank Rheinzentrale (Anstalt des öffentlichen Rechts) land-Pfalz obliegenden Aufgaben keine Zuständigkeit besitzt (vgl. die entsprechenden Erläuterungen in den Vorbemerkungen). Gastmitglied im Beirat der 1. Mai 1997 Die Aufgaben eines Gastmitglieds im Beirat können nicht Landeszentralbank Rheinland- dem Hauptamt zugeordnet werden, da das Land für die der Pfalz/Saarland Landeszentralbank Rheinland-Pfalz/Saarland obliegenden Aufgaben keine Zuständigkeit besitzt (vgl. die entsprechenden Erläuterungen in den Vorbemerkungen). Mitglied im Beirat der Nassauischen 15. Januar 2001 Die Aufgaben eines Mitglieds im Beirat können nicht dem Sparkasse, Wiesbaden Hauptamt zugeordnet werden, da das Land für die der Nassauischen Sparkasse obliegenden Aufgaben keine Zuständigkeit besitzt (vgl. die entsprechenden Erläuterungen in den Vorbemerkungen). Vorsitzender des Landesbürgschafts- 12. Juni 1997 Nach § 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Landesbürgausschusses schaftsausschuss von Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 1984 ist die Tätigkeit im Landesbürgschaftsausschuss ehrenamtlich. Diese Aufgabe, die zwar auf Veranlassung des Dienstherrn erfolgt, kann daher nicht dem Hauptamt zugeordnet werden.