Verbraucherschutz

6. Töten und Schlachten von Tieren Tiere werden von Menschen nicht nur zur Gewinnung von Nahrungsmitteln oder anderen Erzeugnissen getötet. Im Zusammenhang mit der BSE-Krise wurde die Tötung und Beseitigung von Rindern zur Marktentlastung unter großer Beteiligung der Öffentlichkeit diskutiert. In diesem Zusammenhang ist das Töten von Kälbern zur Erlangung der Verarbeitungs- bzw. sog. „HerodesPrämie", auf die im Tierschutzbericht 1996/1997 eingegangen wurde, zu nennen.

Erinnert sei hier auch an das Vorhaben der Europäischen Kommission, Rinder im Alter von über 30 Monaten töten und verbrennen zu lassen. Allein in Deutschland sollten 400 000 Tiere erfasst werden. Häufig wurden in der Diskussion der Öffentlichkeit Argumente des Tierschutzes und des Verbraucherschutzes gegeneinander gesetzt. Auch an dieser Stelle ist der Hinweis erforderlich, dass weder Tierschutz noch Verbraucherschutz ohne entsprechende Leistungen zu haben sind, die ihren Preis haben. Die Bundestierärztekammer ernannte das Rind wegen der oft unkritischen und einseitigen Diskussion der BSE-Problematik zu ihrem „zu schützenden Tier des Jahres 2001".

Als Folge der BSE-Krise wurde auf europäischer Ebene die Verwendung des sog. Rückenmarkzerstörers bei der Schlachtung von Rindern, Schafen oder Ziegen verboten, da das zentrale Nervengewebe dieser Tiere zum sog. spezifizierten Risikomaterial gerechnet wird, mit dem der Schlachttierkörper nicht verunreinigt werden darf. Das Verbot wurde im Juni 2000 in nationales Recht umgesetzt.

In der Presse wurde Mitte des Jahres 2001 verschiedentlich über eine unzureichende Betäubung bei der Schlachtung von Rindern berichtet, die mit dem Verbot des Einsatzes von Rückenmarkzerstörern nach dem Bolzenschuss in Zusammenhang gebracht wurden.

Die für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörden wurden angewiesen, kurzfristig Kontrollen unter tierschutzrechtlichen Aspekten vorzunehmen, bei denen auch die Wartung der technischen Apparate sowie die Ausbildung des Personals überprüft werden sollte. Die Behörden berichteten, dass bei korrekt durchgeführtem Bolzenschuss die Rinderschlachtung ohne Verwendung von Rückenmarkzerstörern tierschutzkonform erfolgte. Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) bestätigte in einem Gutachten, dass der Bolzenschluss beim Rind ein grundsätzlich sicheres, tierschutzgerechtes und sofort wirksames Verfahren zur Betäubung ist. Neben dem Ansatz an bestimmten vorgeschriebenen Stellen des Kopfes muss ein für die Tierart geeignetes Gerät mit entsprechender Munition verwendet werden. Ferner sind die Tiere unverzüglich zu entbluten. Auf diese Art und Weise kann tierschutzkonformes Töten zu jedem Zeitpunkt des Schlachtvorgangs sichergestellt werden.

Im Zusammenhang mit dem BSE-Geschehen wurde auch die Frage, ob der ganze Rinderbestand getötet werden muss, wenn ein einziges Tier an BSE erkrankt ist, unterschiedlich bewertet. Das Ministerium für Umwelt und Forsten hatte sich diesbezüglich sehr frühzeitig für das in der Schweiz bewährte Modell der Kohortentötung eingesetzt. Danach wird nicht der gesamte Bestand getötet, sondern nur diejenigen Rinder, die ein Jahr vor bis ein Jahr nach der Geburt des an BSE erkrankten Tieres im betroffenen Bestand geboren wurden und bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie mit demselben Futter gefüttert worden sind. Zusätzlich werden alle direkten Nachkommen des erkrankten Tieres getötet. Auch der Tierschutzbeirat des Landes schloss sich dieser Auffassung an. Auf Drängen der Landesregierung ließ schließlich die von der Bundesregierung erlassene BSE-Vorsorgeverordnung vom Juli 2001 Ausnahmen bei der Tötung betroffener Rinder zu, sofern Belange der Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht entgegenstehen. Da die Erfahrungen im Vereinten Königreich, in der Schweiz und auch in Deutschland gezeigt haben, dass BSE in der Regel nur bei einzelnen Tieren eines Bestandes auftritt und da nach Einschätzungen von Wissenschaftlern eine direkte BSE-Übertragung von Tier zu Tier mit Ausnahme der vertikalen Übertragung als unwahrscheinlich gilt, trägt eine solche Vorgehensweise sowohl der Bekämpfung der BSE als auch dem Verbraucherschutz Rechnung. Zugleich werden dabei auch die Belange des Tierschutzes sowie die Interessen der Landwirtschaft berücksichtigt.

Die Problematik des Schlachtens ohne Betäubung (Schächten) fand aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes (BverfG) vom 15. Januar 2002 (1 BvR 1783/99) auch in der breiten Öffentlichkeit große Beachtung. Das Urteil kann im Internet unter www.bundesverfassungsgericht.de abgerufen werden.

Danach können muslimische Metzger unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen für das Schächten nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes erhalten. Das Schächten wird als Ausdruck einer religiösen Grundhaltung angesehen; es ermöglicht die Einhaltung religiös motivierter Speisevorschriften. In seinen Entscheidungsgründen stellte das Gericht auf das für Ausländer nicht unmittelbar geltende Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 GG) im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), verstärkt durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Religionsfreiheit) ab.

Hervorzuheben ist, dass das BVerfG im Rahmen einer Abwägung Tierschutz ­ Grundrechtsschutz die Grundsystematik des § 4 a Tierschutzgesetz als verfassungsgemäß bestätigt hat. Dies bedeutet, dass Schächten grundsätzlich verboten ist und hiervon nur im Wege einer einzelfallspezifisch zu prüfenden Ausnahmegenehmigung abgewichen werden darf.

Eine Ausnahmegenehmigung darf nur insofern erteilt werden, „als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen". Genehmigungsvoraussetzung ist die „substanziierte und nachvollziehbare" Darlegung, dass für den Antragsteller bzw. seine Glaubensgemeinschaft zwingende religiöse Vorschriften bestehen, die ihnen das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.

Das Urteil verpflichtet die zuständigen Behörden des Weiteren, durch Nebenbestimmungen die Belange des Tierschutzes so weit wie möglich zu wahren. Dazu zählen vor allem die Eignung des schächtenden Personals, die Verwendung geeigneter Gerätschaften wie auch die Festlegung der Orte, an denen geschächtet werden darf.

Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat im Vorfeld des diesjährigen islamischen Opferfestes den zuständigen Behörden einige Kriterien für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen an die Hand gegeben. Wie in der Vergangenheit wurden an den Hauptopfertagen an Orten, an denen erfahrungsgemäß bisher anlässlich des islamischen Opferfestes geschlachtet worden ist, Kontrollen durchgeführt.

Rheinland-Pfalz hat sich von Beginn an dafür eingesetzt, zu einer bundeseinheitlichen Genehmigungspraxis zu kommen. Zusammen mit den anderen Bundesländern befinden wir uns in der Phase der Auswertung der aus diesem Opferfest gewonnenen Erfahrungen und der hieraus zu ziehenden Konsequenzen. Dies wird in weitere konkrete Hinweise an die zuständigen Behörden münden.

Dabei ist nach Auffassung der Landesregierung das Urteil im Sinne des Tierschutzes so restriktiv wie möglich auszulegen.

Auch wenn sich die Sachlage für die Genehmigungsbehörden nach diesem Urteil zweifellos schwieriger gestaltet als vorher, müssen die Handlungsmöglichkeiten im Sinne einer Tierschutzorientierung im Wege der Erteilung oder Versagung von Genehmigungen ausgelotet werden.

Das Urteil des BVerfG erging vor der Änderung des Grundgesetzes, mit der der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert wurde. Die Kritik an diesem Urteil war ein ausschlaggebender Beweggrund dafür, dass sich nach jahrelangen Diskussionen eine verfassungsändernde Mehrheit in Bundestag und Bundesrat für eine solche Grundgesetzänderung fand.

Die Frage, welche Konsequenzen aus dieser Änderung des Grundgesetzes zu ziehen sind, wird kontrovers diskutiert. So wird seitens der Tierschützer die Auffassung vertreten, mit der Änderung des Grundgesetzes sei das Urteil des BVerfG in Gänze hinfällig. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass sich das BVerfG in seinem Urteil und der Abwägung zwischen dem Schutzbereich der tangierten Grundrechte und dem Tierschutz ebenfalls auf den dem Tierschutzgesetz zugrunde liegenden Aspekt des ethischen Tierschutzes bezogen hat, obwohl das GG zu diesem Zeitpunkt noch nicht geändert war. Auch der Gesichtspunkt des „Empfindens breiter Bevölkerungskreise" wird herangezogen. Aus dieser Änderung des Grundgesetzes kann angesichts der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung nicht automatisch geschlossen werden, dass ein nach der GG-Änderung ergangenes Urteil des BVerfG anders ausgefallen wäre.

Künftig wird es daher neben der angesprochenen tierschutzorientierten Genehmigungspraxis in Rheinland-Pfalz zunächst vor allem darauf ankommen, die durch den Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 2002 (Bundesratsdrucksache 88/2002) eingeschlagene Zielrichtung einer bundeseinheitlichen Vorgabe zum Schächten weiter zu verfolgen und so im Rahmen der gültigen Rechtslage den Belangen des Tierschutzes so weit wie möglich Rechnung zu tragen.

7. Fischerei

Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2000 (3 C 12 99) mit dem Leitsatz „Eine veterinärpolizeiliche Anordnung, die das Herausangeln von Fischen aus einem gewerblich bewirtschafteten Fangteich (Angelzirkus) nur zulässt, wenn eine Schonzeit von zwei Monaten seit dem Einsetzen der Zuchtfische eingehalten wurde, kann auf § 16 a, § 1 Satz 2 TierschG gestützt werden" wurde im letzten Bericht eingegangen.

Zur Änderung der Landesfischereigesetzes, in der das Alter, in dem Kinder einen Jugendfischereischein erwerben können, von zehn Jahren auf sieben Jahre herabgesetzt wurde, hatte der Tierschutzbeirat kritisch Stellung genommen.

8. Jagd

Im Berichtszeitraum wurde weiterhin die Bejagung von Elstern und Rabenkrähen durchgeführt. Über die Ergebnisse der Bejagungsaktion und den sich daraus ergebenden Konsequenzen wird in nächster Zeit diskutiert werden. Das Thema wird im nächsten Tierschutzbericht aufgegriffen.

9. Tierversuche Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie für einen im Tierschutzgesetz aufgeführten Zweck unerlässlich sind. Vom Grundsatz her bedürfen Tierversuche einer Genehmigung durch die zuständige Behörde, bestimmte Versuchsvorhaben sind von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen. Bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen wird die zuständige Behörde durch eine Kommission unterstützt. Im Jahr 2000 beriet diese Kommission in sieben Sitzungen über insgesamt 34 Anträge, im Jahr 2001 in fünf Sitzungen über 37 Anträge.

Bezüglich der Änderungen der Verordnung über die Meldungen von zu Versuchszwecken oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeten Wirbeltieren (Versuchstiermeldeverordnung) wird auf den Tierschutzbericht 1998/1999 verwiesen.

Erstmals erfolgte im Jahr 2000 die Meldung der Versuchstiere und der für andere Zwecke verwendeten Tiere nach den Vorschriften dieser Verordnung. Die Zahlen sind mit den Vorjahren daher nur bedingt vergleichbar.

In den Jahren 2000 und 2001 betrug der Anteil an Mäusen und Ratten an den Versuchstieren insgesamt 83 %. Über die Hälfte der Tiere wurde für Untersuchungen auf Grund von EG-Vorschriften verwendet. In der Industrie werden ca. 80 % der Versuchstiere, an den Universitäten des Landes ca. 20 % der Versuchstiere eingesetzt. Die Zahl der landesweit in Tierversuchen verwendeten Versuchstiere sowie das Verhältnis der Versuchstiere an der Gesamtzahl der verwendeten Tiere ist Anlage 3 zu entnehmen.

Die folgende Tabelle enthält die Anzahl und die Art der Versuchstiere, die in den Jahren 1989 bis 2001 durch die Ämter des Landes im Tierversuch eingesetzt wurden:

Im Berichtszeitraum hatte die Landesregierung zur Förderung von Projekten zur Erforschung und Entwicklung von Alternativen zum Tierversuch wieder Mittel in den Landeshaushalt eingestellt. In den Jahren 2000 und 2001 standen jeweils 100 000,­ DM (51 130,­ EUR) zur Verfügung.

Gefördert wurden im Jahr 2001 ein Projekt der Akademie für Tierschutz zum Thema „Standardisierung und Evaluierung der Invitro-Produktion eines S 9-Mix mit der humanen Leberkarzinomzelllinie Hep-G2 in Langzeitsuspensionskultur" und im Jahr 2000 ein Projekt an der Universität Mainz ­ Institut für Pharmazie ­ zum Thema „Modifizierung und neue Anwendung des HET-CAMTests".

10. Öffentlichkeitsarbeit

Wer ein Tier hält, muss die Bedürfnisse seines Tieres kennen, um für angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung sorgen zu können. Die Vermittlung von Informationen über die Haltung von Tieren ist deshalb ein zentraler Schwerpunkt der Tierschutzarbeit. Hier leisten ehrenamtlich tätige Personen ebenso wie berufsständische Organisationen wichtige Arbeit.

Um u. a. diesen Einsatz zu würdigen, zu fördern und einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen, vergibt das Land Rheinland Pfalz durch die Ministerin für Umwelt und Forsten jährlich den Tierschutzpreis des Landes.

In den Jahren 2000 und 2001 war der Preis mit jeweils 10 000,­ DM (5 130,­ EUR) dotiert. Die Richtlinie für die Vergabe für die Jahre 2000 und 2001 ist als Anlage 4 beigefügt.

Der Tierschutzpreis des Jahres 2000 wurde aufgeteilt und an nachfolgende Preisträger vergeben: Frau Helga Steffens, Wildvogelpflegestation Kirchwald e. V. Helga Steffens erhielt den Tierschutzpreis 2000 für ihre jahrzehntelange ehrenamtliche Arbeit für den Vogel- und Wildvogelschutz.

Sie ist Vorsitzende des Vereins Wildvogel-Pflegestation Kirchwald und leitet die überregional bekannte Wildvogelpflegestation, in der jährlich rund 1 000 Vögel aller Arten gepflegt werden. Auch verletzte oder kranke Wildtiere wie Igel, Rehe, Hasen und Marder werden dort versorgt. Helga Steffens bringt für diese Arbeit ehrenamtlich mehr als 2 000 Stunden im Jahr auf.

Herr Rainer Schiener-Pitz, Elsoff-Mittelhofen Rainer Schiener-Pitz erhielt den Tierschutzpreis für seinen vorbildlichen beruflichen Umgang mit Tieren und sein vielfältiges ehrenamtliches Engagement. Herr Schiener-Pitz bildet seit 30 Jahren Hunde aus und bietet gleichzeitig die Ausbildung des Hundebesitzers mit seinem Hund an. Dabei ist die Beschäftigung mit Problemhunden ein Arbeitsschwerpunkt. Seit 20 Jahren betreibt Herr SchienerPitz eine Hundepension. Auf einer Fläche von 7 000 Quadratmetern können sich die Hunde, wenn möglich im Rudel, bewegen.

Hundeurlaube mit Schulungen werden dort ebenso angeboten wie die Dauerunterbringung von schwierigen Tieren. Als besonders bemerkenswert gilt seine Fähigkeit, schwierige und bissige Hunde innerhalb weniger Monate umzuerziehen. Behörden und Tierschutzvereine nehmen gerne seine Erfahrung in Anspruch. Vor rund zehn Jahren hat Herr Schiener-Pitz, der seit 1984 dem von ihm gegründeten Tierschutzverein Oberwesterwald vorsteht, ein naturnahes Hundefutter entwickelt. Die provisionsabhängigen Einnahmen stellt er der „Tierhilfe" und der Aktion „Naturinsel für Kleintiere und bedrohte Pflanzen" zur Verfügung.

Herr Gerhard Postel, Freisbach Gerhard Postel ist seit vielen Jahren Umweltpfarrer der Evangelischen Kirche der Pfalz. Die Bewahrung der Schöpfung und das Verhältnis Mensch-Tier-Natur sind Richtschnur seines Handelns. Herr Postel hat den Ökologischen Jagdverband gegründet, die Aktion „Pfalz-Storch" initiiert und sich für die Aussetzung des Luchses im Pfälzer Wald eingesetzt.